Auch wenn ein Gerichtstermin am 11.11. um 11:11 Uhr karnevalsbedingt ungewöhnlich ist, liegt in einem solchen „kleinen Scherz“ des Richters kein Grund für die Ablehnung des Richters aus Befangenheit.

So das Oberlandesgericht München in dem hier vorliegenden Fall eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, der in mehreren Familiensachen auf den 11.11. um 11:11 Uhr terminiert hatte. Eine alleinerziehende Mutter mit einem behinderten Kind stellte den Befangenheitsantrag, weil sie davon ausging, dass der Richter ihr Anliegen nicht ernst nehme.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München können weder die Art und Weise der Terminierung noch die Tatsache, dass die Beklagte deswegen eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter erhoben hat, vom Standpunkt einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters wecken. Gerade durch den mit der Terminierung gezeigten (wenn auch eigenwilligen) Humor ist auszuschließen, dass der Richter wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde so verärgert ist, dass er nicht mehr unbefangen sein kann.
Auf eine Terminierung am 11.11. um 11:10 Uhr hätte die Beklagte sicherlich nicht so reagiert. Daher ist ein als „kleinen Scherz“ bezeichnete Terminslegung auf 11:11 Uhr für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln.
Die Auffassung der Beklagten ist abwegig, dass der Richter mit dieser Terminierung die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet. Darin liegt eine Überempfindlichkeit, die im Ablehnungsverfahren keine Berücksichtigung findet. Vielmehr kann auch von den Streitparteien einer Familiensache ein klein wenig Humor erwartet werden.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10. Dezember 1999 – 26 AR 107/99
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