Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes besteht kein Anspruch auf die Freistellung von der Arbeit u.a. für Weiberfastnacht und Rosenmontag.
So hat das Arbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden und einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst die Freistellung verweigert. Am
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Gerade hier im Rheinland herrscht spätestens ab Weiberfastnacht der Ausnahmezustand. Auch die Gerichte machen da keine Ausnahme, so finden an vielen Gerichten keine Termine statt, und es ist lediglich ein Notfalldienst eingerichtet.

