Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes besteht kein Anspruch auf die Freistellung von der Arbeit u.a. für Weiberfastnacht und Rosenmontag. So hat das Arbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden und einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst die Freistellung verweigert. Am Nachmittag der „Feiertage“ Weiberfastnacht und Rosenmontag wollte der Kläger freigestellt
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