Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind1.
Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist auch gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem früheren Einverständnis nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob der Betroffene mit einer Unterbringung einverstanden ist, stellt für die Entscheidung der Genehmigung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar.
Gemessen hieran hätte das Landgericht hier den Betroffenen erneut anhören müssen. Der Betroffene hatte während der Anhörung durch das Amtsgericht einer Unterbringung ausdrücklich zugestimmt. Mit der Einlegung der Beschwerde hat er jedoch zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2019 – XII ZB 108/19
- BGH, Beschluss vom 12.07.2017 XII ZB 350/16 FamRZ 2017, 1668 Rn.19 mwN[↩]











