Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 7 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt (MVollzG LSA) zulässig, wenn der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein
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