Der Nachname des gemeinsamen Kindes – bei getrennt lebenden Eltern

Für eine Einbenennung reicht es nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten ersparen zu wollen. Vielmehr hat die Einbenennung unerlässlich zu sein, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden. Grundsätzlich scheidet dann eine Einbenennung aus, wenn zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, eine tragfähige Beziehung besteht.

Der Nachname des gemeinsamen Kindes – bei getrennt lebenden Eltern

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Vaters, dessen Sohn seinen Namen tragen sollte. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Nach der Trennung der Eltern war der siebenjährige Junge zunächst bei der Mutter in Aurich geblieben. Er trug auch den Nachnamen der Mutter. Später wechselte er zum Vater. Er lebt jetzt mit seinem Vater und dessen neuer Ehefrau in einem Haushalt. Der Vater wollte, dass das Kind seinen Nachnamen annehme, weil dies unter anderem in der Schule einfacher sei. Das Kind identifiziere sich auch mit dem väterlichen Namen.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Einbenennung nicht vorlägen. Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils (§ 1618 BGB) könne im vorliegenden Fall nicht gerichtlich ersetzt werden. Hierfür gälten hohe Hürden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg müsse festgestellt werden, dass die Annahme des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Es reiche nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten zu ersparen. Erforderlich sei, dass die Einbenennung unerlässlich sei, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, etwa wenn das Kind durch die Namensdifferenz außerordentlich psychisch belastet sei. Eine Einbenennung scheide aber grundsätzlich aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden solle, eine tragfähige Beziehung bestehe.

Auf einen entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Kindsvater seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgenommen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 UF 145/19