Die betreuungsrechtliche Unterbringungsanordnung – und die unterbliebene Anhörungsrüge

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden1. Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern2.

Die betreuungsrechtliche Unterbringungsanordnung – und die unterbliebene Anhörungsrüge

Das kann auch bedeuten, dass die Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen3, durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen4. Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen5.

Diesen Subsidiaritätsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, wenn die Betroffene eine Anhörungsrüge einlegen kann und es nicht auszuschliessen ist, dass die Fachgerichte auf die Anhörungsrüge hin im dann fortzusetzenden Verfahren die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung festgestellt hätten. In diesem Fall wäre die gerügte Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte beseitigt worden.

Im hier entschiedenen verfassungsgerichtlichen Verfahren rügt die Betroffene ausdrücklich keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, sondern lediglich eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Fachgerichte seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihre Patientenverfügung unwirksam sei und deshalb einer Zwangsbehandlung nicht entgegenstehe. Tatsächlich sei ihre Patientenverfügung jedoch wirksam gewesen. Aus diesem Grund habe sie nicht zwangsbehandelt und auch nicht zum Zwecke der Zwangsbehandlung untergebracht werden dürfen.

Die Beschwer, die in den angegriffenen Beschlüssen liegt, wäre jedoch entfallen, wenn das Landgericht im Rahmen einer Anhörungsrüge – ohne dass es auf die Bedeutung der Patientenverfügung ankommt – zu einer Aufhebung der Unterbringung beziehungsweise zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gelangt wäre. Hierfür bestand Anlass.

Es spricht vieles dafür, dass das Landgericht einen wesentlichen Gehörsverstoß begangen hat, der entscheidungserheblich war.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen6. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war7.

Die Entscheidung des Landgerichts dürfte den beschriebenen Anforderungen nicht genügen. Das Landgericht hat wesentlichen Vortrag der Betroffenen übergangen.

Im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Betroffene vorgetragen, die Fachgerichte hätten die Unterbringung allein auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt, nicht auf sonstige Unterbringungstatbestände. Dies dürfte zutreffen. Als Rechtsgrundlage haben die Fachgerichte ausschließlich § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB benannt. Feststellungen, auf die eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB tatbestandlich gestützt werden könnte, haben sie nicht getroffen. Sie erwähnen zwar fremdaggressive Tendenzen der Betroffenen, scheinen aber nicht davon auszugehen, dass die Betroffene deshalb in gewaltsame Konflikte mit der Gefahr einer erheblichen Schädigung auch ihrer eigenen Gesundheit verwickelt werden könnte, was gegebenenfalls eine Unterbringung auf Grundlage des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ermöglicht hätte. Auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem PsychKG sahen die Fachgerichte offensichtlich nicht als ge- geben an; die entsprechende Unterbringung der Betroffenen war zwischenzeitlich beendet worden.

Die Betroffene hat vorgetragen, dass eine allein auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützte Unterbringungsgenehmigung nur dann rechtmäßig sein könne, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Zum einen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung im Sinne des § 1906a Abs. 1 BGB und zum anderen die rechtswirksame Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsbehandlung nach § 1906a Abs. 2 BGB. Folglich hinge die Rechtmäßigkeit der Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von dem Bestand und der Rechtmäßigkeit der Zwangsbehandlungsgenehmigung ab; Unterbringungsgenehmigung und Zwangsbehandlungsgenehmigung gingen danach Hand in Hand.

Im hiesigen Verfahren war die Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsbehandlung jedoch während der laufenden (vorläufigen) Unterbringung durch das Amtsgericht im Rahmen des Abhilfeverfahrens am 30.07.2020 aufgehoben worden. Nach der Rechtsauffassung der Betroffenen lagen infolgedessen zu dem Zeitpunkt, als das Landgericht seine Entscheidung traf, nicht mehr sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Unterbringung vor, da es an einer rechtswirksamen Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsbehandlung fehlte.

Dieser Vortrag der Betroffenen war wesentlich. Er war Kern zur Argumentation zur Rechtswidrigkeit der Unterbringung und geeignet, diese selbstständig – unabhängig von der Frage, ob die Patientenverfügung wirksam war – zu begründen.

Mit ihrem Vortrag vollzog die Betroffene die Vorgaben des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nach, wobei sie auf entsprechende Entscheidungen hingewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur genehmigungsfähig, wenn die Zwangsbehandlung zulässigerweise angeordnet werden kann8. Diesen Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht aufgegriffen. Es hat – in der seitens der Betroffenen in Bezug genommenen Entscheidung – ausgeführt, die allein zum Zwecke der Durchführung der Heilbehandlung angeordnete vorläufige Unterbringung sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorlägen und diese rechtswirksam genehmigt worden sei9.

Das Landgericht hat sich mit diesem wesentlichen Vortrag der Betroffenen nicht auseinandergesetzt, sondern seine Entscheidung auf eine Rechtsauffassung gestützt, die mit den von der Betroffenen in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – zu vereinbaren ist.

Es hat ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringungsgenehmigung hätten vom Erlass der vorläufigen Unterbringungsgenehmigung bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung am 13.08.2020 vorgelegen. Der Zulässigkeit der (vorläufigen) Unterbringung habe unter anderem nicht der Umstand entgegengestanden, dass sich die ärztlichen Zwangsmaßnahmen aus den aus dem amtsgerichtlichen Abhilfebeschluss ersichtlichen Gründen als rechtswidrig darstellten. Denn es sei bei Erlass der einstweiligen Unterbringungsgenehmigung durch das Amtsgericht davon auszugehen gewesen, dass die ärztlichen Zwangsmaßnahmen erforderlich sein würden und die Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsmaßnahmen daher jedenfalls im Hauptsacheverfahren zu genehmigen sein würde.

Dies lässt sich nur dahin verstehen, dass eine vorläufige Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch möglich sein soll, wenn zwar während des gesamten – vorläufigen – Unterbringungszeitraums keine Zwangsbehandlung stattfinden kann, aber wahrscheinlich erscheint, dass im – späteren – Hauptsacheverfahren die Einwilligung in die Zwangsbehandlung zu genehmigen sein wird und bedeutet der Sache nach, dass Betroffene bereits allein mit Blick auf ein noch einzuleitendes Hauptsacheverfahren – gleichsam im Vorgriff – untergebracht werden könnten, ohne dass für die vorläufige Unterbringung selbst ein Eilbedürfnis besteht.

Diese Ausführungen des Landgerichts legen einen Gehörsverstoß nahe. Sie lassen nicht erkennen, dass sich das Landgericht mit dem Vortrag der Betroffenen zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Unterbringung inhaltlich auseinandergesetzt und ihn damit in Erwägung gezogen hat. Das Landgericht ist nicht auf die Ausführungen der Betroffenen eingegangen, wonach die Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in die Zwangsbehandlung Hand in Hand gehen müssen. Es hat diese Auffassung auch nicht argumentativ widerlegt und seine eigene Auffassung nicht begründet, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlaube bereits eine Unterbringung bis zur Entscheidung über die Zwangsmedikation im Hauptverfahren, ohne dass eine Zwangsbehandlung im Rahmen der vorläufigen Unterbringung möglich ist. Der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang10 ändert daran nichts. Diese Entscheidung betrifft keine den hiesigen Gegebenheiten vergleichbare Konstellation, sodass sich ihr auch keine argumentativen Ansätze entnehmen lassen, die die Rechtsauffassung des Landgerichts stützen könnten.

Der Gehörsverstoß dürfte auch entscheidungserheblich gewesen sein. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf eine Gehörsrüge hin erkannt hätte, dass es einer Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung bedarf, die Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB könne nur „Hand in Hand“ mit einer zugleich zulässigen Zwangsbehandlung rechtmäßig sein. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es das Beschwerdeverfahren fortgesetzt und dem Feststellungsantrag der Betroffenen stattgegeben hätte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 2 BvR 93/21

  1. vgl. BVerfGE 63, 77 <78>[]
  2. vgl. BVerfGE 68, 384 <389> 81, 22 <27>[]
  3. vgl. BVerfGE 126, 1 <17>[]
  4. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27> BVerfG, Beschluss vom 25.04.2005 – 1 BvR 644/05, Rn. 10[]
  5. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27>[]
  6. vgl. BVerfGE 11, 218 <220> 72, 119 <121> stRspr[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 433/15, Rn. 9[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2014 – XII ZB 169/14 21[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14, Rn. 43[]
  10. BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – XII ZB 342/16[]

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