Die frühere Geschlechtsänderung des rechtlichen Vaters

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat es in einem Beschwerdeverfahren als zulässig angesehen, wenn das Standesamt für ein während der Ehe geborenes Kind den Ehemann der Mutter als Vater des Kindes einträgt, auch wenn dieser zuvor sein Geschlecht von weiblich in männlich geändert hat und daher eine biologische Abstammung nicht vorliegt.

Die frühere Geschlechtsänderung des rechtlichen Vaters

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall begründeten die heutigen Eheleute im Jahr 2015 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2017 wurde das Geschlecht des heutigen Ehemanns von weiblich in männlich geändert. Im Frühjahr 2023 schlossen beide die Ehe. Im Herbst 2023 brachte die Ehefrau, ermöglicht durch eine Samenspende, ein Kind zur Welt. Der Ehemann hat als Ehemann gegenüber dem Standesamt Flensburg die Eintragung als Vater verlangt. Das Standesamt legte die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht wies das Standesamt zur Vornahme der Eintragung an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Standesamts hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückgewiesen:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wurde das Standesamt vom Amtsgericht zu Recht angewiesen, bei der Beurkundung der Geburt des betroffenen Kindes den Ehemann als Vater einzutragen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Die Entscheidung zur Änderung des Geschlechtes und des Vornamens seien hier bereits wirksam gewesen, sodass der Ehemann als Mann anzusehen sei. Eine Spezialvorschrift aus dem Transsexuellengesetz (§ 11 TSG) wonach durch die Entscheidung, dass der Ehemann einem anderen Geschlecht zugehörig ist, das Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemann und seinen Kindern unberührt bleibt, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn diese Vorschrift, so das Oberlandesgericht, betreffe nur Konstellationen, in denen der Transsexuelle entweder vor der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bereits eine Eltern-Kind-Rechtsbeziehung innegehabt habe oder solche Kinder, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit genetisch von der transsexuellen Person abstammten bzw. von ihr auf die Welt gebracht worden seien.

Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass ein mit der Mutter des Kindes verheirateter Transsexueller die Eintragung als Vater beantragt, habe der Gesetzgeber zum Entstehungszeitpunkt der Vorschrift im TSG im Jahr 1980 nicht vor Augen gehabt. Zudem sei es auch verfassungsrechtlich geboten, die Vorschrift nicht auf die hier vorliegende Konstellation anzuwenden. Denn dem Kind entstünden keine Nachteile, wenn der Transsexuelle als männlich behandelt werde. Vielmehr würde es – im Gegenteil – Nachteile erleiden, wenn an das vormals weibliche Geschlecht angeknüpft würde. Denn dann wäre der Ehemann im Verhältnis zum betroffenen Kind nicht als Mann anzusehen, sondern müsste weiter als Frau behandelt werden. Dem durch Art. 6 des Grundgesetzes abgesicherten Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile sei Geltung zu verschaffen. Dass der Ehemann der Mutter Vater des betroffenen Kindes werden könne, diene diesem Recht.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgte auf der Grundlage des derzeit noch gültigen Transsexuellengesetzes, das ab dem 1.11.2024 durch das SBGG (Selbstbestimmungsgesetz) abgelöst wird, welches auch das Eltern-Kind-Verhältnis neu regelt.

Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat.

Da die Ehefrau am 09.10.2023 das betroffene Kind geboren hat, ist sie gemäß § 1591 BGB Mutter des Kindes. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war die Ehefrau mit dem Ehemann verheiratet. Die Entscheidung zur Änderung des Geschlechtes und des Vornamens nach dem TSG war bereits wirksam, sodass der Ehemann als Mann anzusehen ist. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ist der Ehemann damit Vater des betroffenen Kindes.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 11 TSG. Dieser ist vorliegend schon nach seinem Wortlaut nicht einschlägig.

Gemäß § 11 S. 1, 1. HS TSG bleibt durch die Entscheidung, dass der Ehemann einem anderen Geschlecht zugehörig ist, das Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemann und seinen Kindern unberührt.

Nach dem Wortlaut des § 11 S. 1, 1. HS TSG („seinen Kinder“), sind von dieser Regelung nur Kinder erfasst, zu denen der Transsexuelle entweder vor der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bereits eine Eltern-Kind-Rechtsbeziehung innehatte oder solche, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit genetisch von der transsexuellen Person abstammen bzw. von ihr auf die Welt gebracht worden sind; entweder wenn ein Frau-Mann Transsexueller weiter Kinder empfangen konnte oder durch eine konservierte Samenspende einer Mann-Frau Transsexuellen.

Im hier vorliegenden Fall erfolgte die Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit vor der Geburt des betroffenen Kindes. Der Ehemann ist auch nicht leibliches Elternteil des betroffenen Kindes. Daher hat der Ehemann – derzeit – keine Rechtsbeziehung mit dem von der Ehefrau geborenen Kindes; es handelt sich nicht um „sein“ Kind i.S.d. § 11 TSG.

Sowohl das Gesetz (§ 5 III TSG) als auch der Gesetzgeber in seiner Begründung des § 11 TSG1 sprechen von leiblichen Kindern.

Als Begründung wird angeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass Frau-Mann Transsexuelle noch Kinder empfangen und gebären könnten, denen nicht die Möglichkeit genommen werden sollte, ihre Abstammung feststellen zu lassen. Deren Rechte müssten durch § 11 TSG geschützt werden. Der Status des Transsexuellen als Vater (bzw. als Mutter) solle auf jeden Fall unberührt bleiben, zB für den Unterhalt, das Erbrecht, die Vaterschaftsfeststellung, die Ehelichkeitsanfechtung2. Der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift als auch aus der Gesetzesbegründung, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.09.20173 herausgearbeitet hat4.

Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass ein mit der Mutter des Kindes verheirateter Frau-Mann Transsexueller beantragt, als Vater eines Kindes gemäß § 1592 Nr.1 BGB eingetragen zu werden, hatte der Gesetzgeber zum Entstehungszeitpunkt des § 11 TSG nicht vor Augen. Beim Inkrafttreten des § 11 S. 1, 1. HS TSG, der seit seiner Gültigkeit ab dem 01.01.1981 keine Änderung erfahren hat, jedoch am 01.11.2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) abgelöst wird, war für den Gesetzgeber noch die Voraussetzung des Nichtverheiratetseins bzw. die obligatorische Auflösung der Ehe bei einer Geschlechtsumwandlung Grundlage der Regelung. Denn als gesetzliche Voraussetzung für die Änderung des Geschlechts galt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG5, dass eine transsexuelle Person nicht verheiratet sein durfte. Demnach konnte der damalige Gesetzgeber im Jahre 1980 nicht voraussehen, dass die hiesige Konstellation, nämlich der gewünschte Vaterschaftseintrag nach § 1592 Nr. 1 BGB eines mit einer Frau verheirateten Frau-Mann Transsexuellen, eintreten könnte. Dies zugrunde gelegt, konnte der Gesetzgeber mit der Formulierung „seine“ Kinder nur die leiblichen Kinder des Transsexuellen vor Augen haben, da die Vaterschaftseintragung gemäß § 1592 Nr. 1 BGB aufgrund der verbotenen Eheschließung nicht in Betracht kam.

Der Regelungsbedarf ist auch durch den Gesetzgeber erkannt worden, wie sich an der über den vorliegenden Fall weit hinausreichenden Neufassung des § 11 TSG ergibt, wonach ab dem 01.11.2024 im § 11 SBGG (Selbstbestimmungsgesetz) das Eltern-Kind-Verhältnis wie folgt geregelt sein wird:

„Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung gemäß § 2 maßgeblich sein soll.“

Dies verdeutlicht noch einmal mehr, dass der Gesetzgeber des § 11 TSG die Möglichkeit der Vaterschaftseintragung lediglich aufgrund von § 1592 BGB nicht „mitgedacht“ hatte.

Die anderslautende Entscheidung des Berliner Kammergerichts  ((KG, NJW 2019, 3598)) vermag das Schleswig-Hosteinische Oberlandesgericht demgegenüber nicht zu überzeugen. Dort ist einem Frau-Mann Transsexuellen die Vaterschaftsstellung durch Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB versagt worden, da die Vaterschaft nur ein Mann anerkennen könne, der Mann hier aber nach § 11 TSG im Verhältnis zu seinen Kindern als Frau zu behandeln sei. Daraus folgert Spickhoff, dass das „Rechtsverhältnis“ zwischen der transsexuellen Person und dem jeweils betroffenen Kind auch das Anerkennungsverfahren nach §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB erfasse6.

An der Argumentation des Kammergerichts, soweit das Gesetz (§ 5 III TSG) oder der Gesetzgeber7 von leiblichen Kindern spreche, sei damit nicht die biologisch/genetische Abstammung gemeint, sondern – in Abgrenzung zur Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB) – die Eltern-Kind-Zuordnung, die sich aus § 1591 BGB für die Mutter und §§ 1592 ff. BGB für den Vater ergebe, mag noch Folgendes richtig sein: Der vor Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 1592 Nr. 1 BGB eingetragene Vater ist und bleibt dieser Vater, unabhängig davon, ob sein Kind von ihm biologisch/leiblich abstammt oder nicht. Allerdings überzeugt der von dem Kammergericht – obiter dictum – gezogene Schluss, dass es auf die Reihenfolge von Geburt und Geschlechtsänderung nicht ankomme, da der § 11 S. 1 HS TSG auch das Verhältnis zu Kindern erfasse, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren wurden, aus den dargelegten Gründen nicht.

In dieselbe Richtung weist eine vom Kammergericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der ausführt, dass § 11 TSG auch Sachverhalte erfasse, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechterzugehörigkeit geboren wird. Demnach könne ein Frau-Mann-Transsexueller nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden. Als „möglicherweise“ anders zu sehen, wäre der Fall nach dem BGH gemäß §§ 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei dem von einer Frau geborenen Kind8. Eben dieser letztgenannte Fall liegt hier vor. Das betroffene Kind ist nicht das leibliche Kind des Ehemannes, sondern wurde von seiner Ehefrau geboren.

So sieht es auch Rauschner9, dem zufolge es der Zweck des § 11 TSG sei, alle Kinder, die von dem/der Betroffenen biologisch abstammen gegen einen Rechtsverlust aufgrund der Entscheidung nach §§ 8 Nr. 1, 10 TSG zu schützen. Hingegen kann eine Person, die ursprünglich Frau gewesen ist und nach einer Entscheidung gemäß §§ 8, 10 TSG als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, die Vaterschaft zu einem Kind gemäß § 1592 BGB anerkennen10 bzw. ist als Vater des während der Ehe geborenen Kindes zu sehen11. Fraglich ist nach Rauschner allein, ob dies auch möglich wäre, wenn im Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Entscheidung nach § 10 TSG noch nicht rechtskräftig wäre12. Da in dem hier zugrundeliegenden Fall, die Entscheidung gemäß § 10 TSG zeitlich vor der Geburt des Kindes lag, muss diese Frage nicht beantwortet werden.

Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich geboten, den § 11 TSG hier nicht anzuwenden13.

Dem Kind entstehen keine Nachteile, wenn der Frau-Mann Transsexuelle als männlich behandelt wird. Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass in der hier zu entscheidenden Konstellation, in der das Kind von der Ehefrau des jetzt männlichen Transsexuellen geboren wird, das Kind keine Nachteile durch die Zuordnung des männlichen Geschlechts an den Transsexuellen erfährt, sondern vielmehr im Gegenteil, es hätte Nachteile, wenn an das vormals weibliche Geschlecht angeknüpft würde. Denn bei Anwendung des § 11 TSG wäre der Ehemann im Verhältnis zum betroffenen Kind nicht als Mann anzusehen, sondern müsste weiter als Frau behandelt werden. Dem Wortlaut nach könnte diese dann nicht gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes sein. Mutter des betroffenen Kindes könnte er – nach der derzeitigen Rechtslage – ebenfalls nicht werden, sodass das betroffene Kind nur einen Elternteil hätte14. Allein aus unterhaltsrechtlichen, erbrechtlichen und auch sorgerechtlichen Aspekten ist es für das Kind indes von erheblichem Vorteil zwei Elternteile zu haben14.

Das Kind würde bei der Ablehnung der Eintragung der Vaterschaft des Ehemannes rechtlich schlechter gestellt, da der Samenspender keine Vaterschaftserklärung abgegeben hat und damit kein bekannter Vater eingetragen werden kann14. So könnte der Ehemann das Kind zwar adoptieren und damit die gemeinsame Elternschaft mit der Mutter und Ehefrau begründen. Bis dieses Verfahren, das zudem auch mit Kosten verbunden ist, allerdings abgeschlossen ist, besteht der o.g. rechtlose Zustand15. Das Kind selbst hat auf ein derartiges Adoptionsverfahren zudem keinerlei Einfluss.

Die Nichtanwendung des § 11 S. 1, 1. HS TSG auf die vorliegende Konstellation ist auch verfassungsrechtlich geboten14.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, was auch das Recht auf Anerkennung der geschlechtlichen Identität beinhaltet. Es ist verletzt, wenn ein transsexueller Elternteil für ein nach der Entscheidung nach § 8 TSG geborenes Kind rechtlich nicht die geschlechtsbezogene Elternrolle zugewiesen bekommt, die seinem selbst empfundenen und ihm rechtlich zugewiesenen Geschlecht entspricht16.

Auch wenn das deutsche Abstammungsrecht genetisch geprägt ist und von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Übereinstimmung von genetischer Abstammung und rechtlicher Mutter- und Vaterschaft ausgeht, ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Abstammungsrecht die Möglichkeit bewusst in Kauf nimmt, dass der rechtliche vom genetischen Vater abweicht, weil die tatsächliche genetische Vaterschaft weder bei § 1592 Nr. 1 noch bei § 1592 Nr. 2 BGB tatsächlich geprüft wird. Zur Korrektur gibt es im Gesetz die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung14.

Ebenso wenig steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.201117 entgegen. In dieser wurde festgestellt, dass es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers ist, Kindern ihre biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird. Im zugrundeliegenden Fall wäre diese Problemstellung nicht gegeben, da dem betroffenen Kind eine Mutter und ein Vater als Eltern zugewiesen werden.

Die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts des Transsexuellen vom Grundkonzept des Gesetzes ist unter Abwägung aller Umstände nicht zwingend geboten, sondern wird mit dem Ausschluss der Möglichkeit, die rechtliche Vaterrolle zu übernehmen, unverhältnismäßig eingeschränkt14.

Dem Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile, das aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 und 2 Abs. 1 GG folgt, ist Geltung zu verschaffen. Dass der Ehemann der Mutter Vater des betroffenen Kindes werden kann, dient diesem Recht. Denn soweit Personen die rechtliche Elternschaft verwehrt bleibt, ist dem Kind der Anspruch auf Pflege und Erziehung durch diese Person (rechtlich) verschlossen18. Eben dieser Fall ist hier gegeben. Könnte der Ehemann nicht rechtlicher Vater des betroffenen Kindes werden, würde dem Kind die statusrechtliche Zuordnung eines weiteren Elternteils verwehrt. Auf die Möglichkeit der Adoption kann das Kind nicht verwiesen werden, weil das Kind keinen Anspruch auf Adoption hat und diese nicht durchsetzen kann14.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den bereits vorliegenden Entscheidungen, da die zugrundeliegenden Sachverhalte sich erheblich von dem hiesigen unterscheiden.

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 06.09.201719 § 11 TSG auf das Verhältnis eines Frau-Mann Transsexuellen angewendet, der selbst das Kind geboren hatte und jetzt „Vater“ sein wollte. Dort hat der Bundesgerichtshof es als „möglicherweise“ anders zu sehen, beurteilt, wenn das Kind von der (Ehe-)frau geboren wäre8.

In seiner Entscheidung vom 29.11.2017 hat der Bundesgerichtshof einer Mann-Frau Transsexuellen, ebenfalls unter Berufung auf § 11 TSG versagt, rechtlich Mutter des Kindes zu sein20. Eine Mann-Frau Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, könne abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen. Auch dieser Fall ist anders gelagert, da der rechtliche Status eines Kindes, das genetisch von der transsexuellen Person abstammen bzw. von ihr auf die Welt gebracht wurde, geklärt werden sollte. Im Übrigen hatte nicht die Mann-Frau Transsexuelle das Kind zur Welt gebracht, sondern ihre Partnerin. Da damit die rechtliche Mutterschaft in § 1591 BGB eindeutig definiert ist, wäre § 11 TSG in dieser Fallkonstellation an sich gar nicht anwendbar gewesen21.

Der Anregung des Standesamts, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG über die Verfassungsmäßigkeit des § 1592 BGB auszusetzen, wollte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nicht entsprechen:

Demnach hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Zulässig ist ein Antrag auf konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG nur, falls das vorgelegte Gesetz entscheidungserheblich und das vorlegende Gericht selbst von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt ist22. Das Gericht muss selbst in eigener Verantwortung entscheiden und dabei eine verfassungskonforme Auslegung für sich ausschließen23. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. In der oben ausgeführten Auslegung des § 1592 BGB kommt der Ehemann zu seinen verfassungsrechtlich garantierten Rechten und es ist keine Verfassungswidrigkeit festzustellen.

Die Vorlagebeschlüsse anderer Obergerichte24 betreffen andere Sachverhalte. Dort haben die Obergerichte festgestellt, dass § 1592 BGB nicht die abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils ermögliche, wenn ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frau geboren werde und sei aus diesem Grund mit Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Eine (verfassungskonforme) Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zur Begründung einer Mit-Mutterschaft sei nicht möglich, da der aus der abstammungsrechtlichen Systematik erkennbare gesetzliche Wertungsplan, der für die Vaterschaft als zweiter Elternstelle eine genetische Abstammung zugrunde lege, auf eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft nicht übertragbar sei. In dem hier zugrunde liegenden Fall handelt es sich nicht um eine gleichgeschlechtliche Ehe; eine verfassungsgemäße Auslegung des § 1592 BGB ist schon allein durch die Auslegung nach dem Wortlaut möglich.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Wx 11/24

  1. BT-Drs. 8/2947, 23[]
  2. vgl. Nomos-BR/Augstein TSG/Maria Sabine Augstein, 1. Aufl.2012, TSG § 11 Rn. 1[]
  3. BGH, Beschluss 06.09.2017 – XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379 ff[]
  4. vgl. im Übrigen auch BT-Drs. 8/2947, 16[]
  5. außer Kraft seit dem 22.07.2009[]
  6. Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl.2022, TSG § 11 Rn. 1[]
  7. BT-Drs. 8/2947, 27[]
  8. BGH a.a.O., Rn. 27[][]
  9. Rauscher, in: Staudinger, BGB, § 1592, Rn. 35a[]
  10. Rauschner a.a.O. Rn. 35b[]
  11. Di Cato in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1592 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 44[]
  12. a.a.O.[]
  13. so auch: AG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2022 – UR III 2021, FamRz 2022, 704[]
  14. so auch: AG Regensburg a.a.O.[][][][][][][]
  15. AG Regensburg a.a.O.[]
  16. vgl. BGH, Entscheidung vom 06.09.2017, Az XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379 ff, Rn. 24: aber in der dort entschiedenen Konstellation keine Verletzung[]
  17. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07, BVerfG, NJW 2011, 909[]
  18. so auch Löhnig, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Celle vom 24.03.2021, NZFam 2021, 352 ff.[]
  19. BGH, Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379 f[]
  20. BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 459/16, NZFam 2018, 80 ff[]
  21. so auch Löhnig, Anmerkungen zur Entscheidung des BGH vom 29.11.2017 – XII ZB 459/16, NZFam 2018, 80 ff[]
  22. BeckOK GG/Morgenthaler, 57. Ed. 15.01.2024, GG Art. 100 Rn. 16-21[]
  23. BVerfGE 68, 337, 344[]
  24. OLG Celle, Vorlagebeschluss vom 24.03.2021 – 21 UF 146/20; KG Berlin, Beschluss vom 24.03.2021 – 3 UF 1122/20[]