Die verspätet bestellte Verfahrenspflegerin – und die erneute Anhörung der Betroffenen

Erfolgt im Betreuungsverfahren die -für das Amtsgericht bereits vor der Anhörung der Betroffenen erkennbar erforderliche – Bestellung der Verfahrenspflegerin erst nach der erfolgten Anhörung der Betroffenen ohne dass vom Amtsgericht eine erneute Anhörung anberaumt wird, so muss das Landgericht im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Vorgaben des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG die persönliche Anhörung der Betroffenen wiederholen.

Die verspätet bestellte Verfahrenspflegerin – und die erneute Anhörung der Betroffenen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Absehen von der persönlichen Anhörung auf der Grundlage von § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist1.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn – für das Amtsgericht schon vor der persönlichen Anhörung erkennbar – gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ein Regelfall für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorlag, dieser jedoch erst nach der Anhörung der Betroffenen bestellt wurde. Denn dem Verfahrenspfleger hätte bereits vom Amtsgericht die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, an der Anhörung der Betroffenen teilzunehmen.

Wenn das Amtsgericht die Verfahrenspflegerin erst nach der Anhörung bestellt und keine erneute Anhörung anberaumt, muss das Landgericht daher im Rahmen der Vorgaben des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG die persönliche Anhörung wiederholen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 199/20

  1. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 04.12.2019 – XII ZB 392/19 , NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN; und vom 24.07.2019 – XII ZB 160/19 , FamRZ 2019, 1735 Rn. 11 mwN[]
  2. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.05.2020 – XII ZB 504/19 , FamRZ 2020, 1219 Rn. 12 ff.[]
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