Ein zulässiger Antrag Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung1.

Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist3.
Dazu muss die antragstellende Person auch die für die hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist4.
Dem genügt der Antrag, über den das Bundesverfassungsgericht hier entschiedenen hat, aus mehreren Gründen nicht:
Die Antragstellerin hat versäumt, das Gutachten der vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen vorzulegen oder dieses zumindest seinem wesentlichen Inhalt nach vorzutragen. Entsprechendes gilt für die Einschätzungen der übrigen fachlichen Beteiligten. Ausweislich der Antragsbegründung stützt sich das Familiengericht bei der Anordnung des Umgangs gerade auf die genannten Stellungnahmen. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, dass ihr das schriftliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen der übrigen im Ausgangsverfahren fachlich Beteiligten nicht vorliegen würden.
Soweit die Antragstellerin den Beschluss als „Überraschungsentscheidung“ kennzeichnet und damit in der Sache offenbar eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, genügt die Begründung ihres Antrags ebenfalls nicht den Anforderungen. Es fehlt an Vortrag zur grundsätzlich auch im verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Rechtswegerschöpfung5. Ihr Antrag enthält weder Ausführungen dazu, ob eine nach § 44 FamFG statthafte Anhörungsrüge erhoben wurde noch dazu, ob ihr die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 BvQ 106/20
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.08.2020 – 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20, Rn. 6 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG a.a.O.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2019 – 1 BvQ 90/18, Rn. 7; Beschluss vom 20.08.2020 – 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20, Rn. 6 m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 18.03.2019 – 1 BvQ 90/18, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.09.2020 – 1 BvQ 91/20 2 m.w.N.[↩]
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