Als Anspruchsgrundlage für eine Haftung des Jugendamtes bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft kommt zum einen § 839 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und zum anderen § 1716 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 1833 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht1.
Eine Pflichtverletzung liegt danach in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung2. Die Frage, ob der mit der Ausübung der Aufgaben der Beistandschaft betraute Amtsträger seine dem Kind gegenüber bestehenden Pflichten verletzt hat, ist maßgeblich danach zu beantworten, wie der Wirkungskreis der Beistandschaft beschaffen ist3.
Da dem Jugendamt gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabe zugewiesen ist, im Rahmen der Beistandschaft Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geltend zu machen, können diese darauf vertrauen, dass das Jugendamt diese Aufgabe fachkundig erledigt. Grundsätzlich obliegt es der Behörde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter die für die Erfüllung ihrer täglichen Aufgaben benötigten Rechtskenntnisse erwerben oder die Vorgänge in Zweifelsfällen einem Beschäftigten vorgelegt werden, der über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt4.
Vorliegend hatte das das Jugendamt nicht darauf hingewirkt, dass das Kind mit Vollendung seines sechsten Lebensjahres gemäß § 1612 a Abs. 3 BGB Unterhalt gemäß der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle erhält und dass es ab Juli 2005 mit der Geltung der Düsseldorfer Tabelle 2005 einen höheren Unterhalt verlangen konnte.
Dabei kann dahin stehen, ob die Pflichtverletzung schon darin zu sehen ist, dass sich das Jugendamt mit den vom Kindsvater erstellten, statischen Urkunden begnügt hat, statt auf dynamische Titel zu bestehen. Jedenfalls hätte es rechtzeitig darauf hinwirken müssen, dass der Kindsvater den mit Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes zustehenden erhöhten Unterhalt zahlt.
Dem steht eine etwaige Bindung aufgrund der bereits erstellten Urkunde nicht entgegen. Denn im Falle einer – wie hier – einseitig vom Unterhaltspflichtigen erstellten Urkunde kann der Unterhaltsberechtigte ohne Bindung hieran einen höheren Unterhalt verlangen5.
Auch insoweit, wie die Düsseldorfer Tabelle zum 1.07.2005 geändert worden ist und die Unterhaltsbeträge erhöht worden sind, trifft das Jugendamt eine Pflichtverletzung. Der Schaden liegt in der nicht gezahlten Differenz.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2013 – XII ZR 157/12
- vgl. BGH Urteil vom 17.06.1999 – III ZR 248/98, FamRZ 1999, 1342, 1344; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 801; MünchKomm-BGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1833 BGB Rn. 2[↩]
- MünchKomm-BGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1833 BGB Rn. 3[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 17.06.1999 – III ZR 248/98, FamRZ 1999, 1342, 1344[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2013 – XII ZB 6/13, FamRZ 2013, 779 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 24 f.[↩]











