Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht – und ihre Verzinsung

Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht sind erst ab Verzug bzw.Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht – und ihre Verzinsung

Der Ausgleichsbetrag ist nicht ab der Zahlung des Abfindungsbetrags zu verzinsen. Mit der Ablösung der Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Wert der Anrechte in Höhe des Abfindungsbetrags festgeschrieben. Denn der Anspruch bemisst sich entsprechend § 41 VersAusglG nach dem Ausgleichswert der tatsächlich bezogenen Kapitalzahlung1. Da die betriebliche Altersversorgung von der neuen Arbeitgeberin nicht übernommen wurde, sondern in einer Abfindungszahlung abgegolten wurde, ist dieser Auszahlungsbetrag maßgeblich. Damit nahm das Anrecht auch nicht mehr an bereits bei Ehezeitende latent vorhandenen Wertsteigerungen, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirken könnten, teil2.

Nach §§ 22 S. 2, 20 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. §§ 1585 b Abs. 2, 1613, 286, 288 BGB ist eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags erst ab Verzug geschuldet3. Dieser setzt indessen die Fälligkeit der Zahlung voraus, die erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 20 VersAusglG ab dem Rentenbezug der Antragstellerin gegeben ist. Auch der Halbteilungsgrundsatz gebietet, anders als beim Ausgleich eines Anrechts im Wege der externen Teilung, keine Verzinsung des Ausgleichsbetrags. Denn diese Verzinsung hat ihren Grund darin4, dass wegen des in § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips die Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts auf das Ehezeitende zu erfolgen hat. Auf Grund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG erfolgt die Begründung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten und die Belastung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ebenfalls zum Stichtag Ehezeitende5. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt deshalb grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn die zwischen Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Wertsteigerung auch dem Ausgleichsberechtigten durch Verzinsung des auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswerts zugute kommt.

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Eine vergleichbare Sachlage besteht indessen im Falle des schuldrechtlichen Ausgleichs eines im Wege der Kapitalleistung auszugleichenden Anrechts nicht. Denn dem Ausgleichsberechtigen steht – anders als im Fall des Ausgleichs bei der Scheidung – kein eigenes dingliches Recht an dem hälftigen Ausgleichswert zu. Der gesamte Auszahlungsbetrag geht uneingeschränkt in das Vermögen des Zahlungsempfängers über. Der schuldrechtliche Ausgleich begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen. Ihm steht nach §§ 22 S. 2, 21 VersAusglG zwar ein Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger zu. Voraussetzung hierfür ist indessen die Fälligkeit des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 20 VersAusglG6.

Die Verzinsung des Ausgleichsbetrags ist auch nicht als Schadensersatz geschuldet. Zwar hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte vorliegend die Wahl zwischen der Abgeltung der Anwartschaften aus der beim alten Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersversorgung und der Umwandlung in eine Direktversicherung. Im letzteren Fall hätte die Altersversorgung bis zum Eintritt des Rentenfalls durch Verzinsung weitere Zuwächse erfahren, an denen auch die Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 22 VersAusglG partizipiert hätte. Indessen stellt die vom Antragsgegner getroffene Wahl der Auszahlung und Anlage in Aktien seiner Arbeitgeberin keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2014 – 15 UF 165/14

  1. vgl. BT-Druck 16/10144 S. 64[]
  2. vgl. BGH, FamRZ 2008, 1512, 1515[]
  3. vgl. Schwab/Holzwarth, 7. Aufl., VI Rz 408; jurisPK-BGB/Roggatz § 22 VersAusglG Rz 16[]
  4. vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785 Rz 17[]
  5. vgl. BGH, aaO Rz 17[]
  6. vgl. NK-BGB/Götsche § 21 Rn 3[]
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