Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt1.
Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.
Die Unterhaltspflicht des Vaters für seine Kinder steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Antragstellers. Das gilt gleichermaßen für das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Vaters aus seiner Erwerbstätigkeit, welches das Oberlandesgericht Oldenburg unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts rechtsbedenkenfrei mit monatlich 1.770, 95 € festgestellt hat. Auch die Bemessung des Wohnwerts des von dem Vater bewohnten Eigenheims ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beteiligten gehen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem angesetzten Betrag von 350 € um die bei einer Fremdvermietung objektiv erzielbare Marktmiete handelt, auf die es ankommt, wenn wie hier die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern in Rede steht2.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Oldenburg in der Vorinstanz gebilligt, dass von dem Nettoeinkommen des Vaters berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 121 € für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs für den elf Kilometer langen Weg zur Arbeitsstätte abgesetzt werden3. Auch dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Zwar besteht gerade in Fällen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, in denen der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht aufgebracht werden kann, grundsätzlich Anlass zu der Prüfung, ob der Unterhaltspflichtige nach den Umständen des Einzelfalls trotz eines deutlich höheren Zeitaufwands auf die Verwendung günstigerer öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen oder ob ihm bei kürzeren Fahrtstrecken sogar die überwiegende Benutzung eines Fahrrads für den Weg zur Arbeitsstätte zugemutet werden kann4. Weil der Antragsteller aber die Berechtigung des Vaters zur Benutzung seines Kraftfahrzeugs nicht bestritten, sondern die mit der Pkw-Nutzung verbundenen Kosten bereits in die eigene Unterhaltsberechnung eingestellt hat, durfte auch das Oberlandesgericht Oldenburg im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums5 diese Kosten als notwendig betrachten und in rechnerisch bedenkenfrei ermittelter Höhe von 121 € als einkommensmindernde Abzugsposition berücksichtigen.
Ohne Erfolg wendet sich die Unterhaltsvorschusskasse gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg, dass die gesamten Zins- und Tilgungsleistungen auf die von dem Vater bedienten Immobilienkredite (322,50 €) als dem Wohnvorteil entgegenzurechnende Abzugspositionen zu berücksichtigen sind.
Inwieweit Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit allgemein einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen6.
Bei der gebotenen Abwägung fällt in besonderem Maße ins Gewicht, dass es wesentliche Aufgabe des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist, das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen. Diesem ist im Gegensatz zu Erwachsenen wegen seines Alters grundsätzlich die Möglichkeit verschlossen, durch eigene Anstrengungen zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs beizutragen. Vermögensbildende Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils, der zur Zahlung des Mindestunterhalts für sein minderjähriges Kind nicht in der Lage ist, können deshalb nicht als Abzugspositionen anerkannt werden, weil die Interessen des Kindes gewichtiger sind als etwa diejenigen des Elternteils am Aufbau eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens7. Das gilt im Grundsatz auch für eine Vermögensbildung in Form der Tilgung von Immobilienkrediten.
Andererseits muss, worauf der Bundesgerichtshof bereits im Rahmen des Elternunterhalts8 und des Ehegattenunterhalts9 hingewiesen hat, auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Zins- und Tilgungsleistungen, die der unterhaltspflichtige Selbstnutzer eines Eigenheims auf einen zu dessen Finanzierung aufgenommenen Kredit erbringt, ein einkommenserhöhender Wohnvorteil ermöglicht wird. Bis zur Höhe des Wohnwerts können die Kreditraten deshalb nicht nur mit dem Zinsanteil, sondern auch mit dem Tilgungsanteil berücksichtigt werden. Zwar handelt es sich bei der Tilgung des Immobilienkredits immer noch um eine Vermögensbildung, aber um eine solche, die nicht „zu Lasten“ des Unterhaltsberechtigten geht, weil es ohne Zins und Tilgung den unterhaltsrechtlich zu seinen Gunsten berücksichtigten Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht gäbe. Diese grundlegenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Kindesunterhalt10.
Aus den dargestellten Grundsätzen folgt zunächst, dass es dem gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen bei Gefährdung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder auch unter dem Gesichtspunkt sekundärer Altersvorsorge regelmäßig nicht gestattet ist, die für die Finanzierung seines Eigenheims aufgewendeten Kreditraten mit ihrem Tilgungsanteil von seinem Einkommen in Abzug zu bringen, wenn und soweit ihnen kein Wohnvorteil gegengerechnet werden kann11. Das gilt erst recht und selbst für wohnwertübersteigende Zinsanteile, wenn der Unterhaltspflichtige ein Eigenheim erworben hat, obwohl ihm das Bestehen der Barunterhaltspflicht für seine minderjährigen Kinder und die mit dem Immobilienkauf verbundene Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit im Erwerbszeitpunkt bereits bekannt waren12.
Übersteigen die Darlehensraten für einen Immobilienkredit demgegenüber einen unterhaltsrechtlich berücksichtigten Wohnvorteil nicht, ist es selbst bei einer Gefährdung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nicht interessengerecht, die Tilgungsanteile an diesen Darlehensraten gänzlich unberücksichtigt zu lassen.
Wenn und soweit dem Schuldendienst für die Finanzierung einer selbstbewohnten Immobilie ein den unterhaltsberechtigten Kindern zugutekommender Wohnvorteil in gleicher Höhe gegenübersteht, bestreitet der Unterhaltspflichtige in wirtschaftlicher Hinsicht die Aufwendungen für die Deckung seiner Wohnbedürfnisse aus den finanziellen Mitteln, die ihm im notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung stehen. Denn der oberhalb des notwendigen Selbstbehalts (hier: 1.160 €) liegende Teil seines (Erwerbs)Einkommens wird durch den vom Wohnvorteil kompensierten Schuldendienst nicht berührt und kann weiterhin in voller Höhe für den Unterhalt der minderjährigen Kinder eingesetzt werden. Die Verwendung der Geldmittel im Rahmen des notwendigen Selbstbehalts unterliegt indessen der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen13. Im Rahmen seiner Lebensgestaltungsautonomie ist es dem Unterhaltspflichtigen deshalb selbst gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nicht von vornherein verwehrt, aus den ihm im Selbstbehalt belassenen Mitteln auch Vermögensbildung zu betreiben.
Wird dem unterhaltspflichtigen Immobilieneigentümer mit dem Wohnwert in Höhe der objektiv erzielbaren Marktmiete unterhaltsrechtlich die volle Nutzungsmöglichkeit für die darlehensfinanzierte Immobilie zugerechnet, wird er insoweit einem lastenfrei wohnenden Eigentümer gleichgestellt, obwohl er das Wohneigentum bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit seinen Tilgungsleistungen erst noch erwerben muss. Die unterhaltsrechtliche Zurechnung des vollen Wohnwerts kompensiert deshalb auch den Aspekt der immobilienbezogenen Vermögensbildung; sie setzt die Berücksichtigung der Ratenzahlungen auf das Finanzierungsdarlehen unter Einschluss von Tilgungsanteilen bereits voraus14.
Schließlich liegt in Bezug auf eine angemessene selbstbewohnte Immobilie entgegen der Ansicht der Unterhaltsvorschusskasse auch kein grundlegender Wertungswiderspruch darin, dem gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen einerseits durch die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Tilgungsleistungen auf den Immobilienkredit einen Vermögensaufbau zu gestatten und ihn andererseits im Mangelfall für verpflichtet zu halten, in verstärkter Weise auch seinen Vermögensstamm zur Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder einzusetzen. Wie das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend ausgeführt hat, besteht selbst bei gesteigerter Unterhaltspflicht in der Regel keine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück durch Veräußerung für den Unterhalt zu verwerten. Dies steht im Einklang mit der Wertung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, der eine Deckung bescheidener Wohnbedürfnisse im eigenen Haus auch im Sozialhilferecht privilegiert. Selbst bei Überschreitung sozialhilferechtlicher Grenzwerte wird der Verwertung eines eigengenutzten Familienheims häufig die Erwägung entgegenstehen, dass ein solcher Vermögenseinsatz den Unterhaltspflichtigen von langfristigen und bedarfsnotwendigen Einkünften in Form eines auch den Unterhaltsberechtigten zugutekommenden Wohnvorteils abschneiden würde15.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht Oldenburg auch davon abgesehen, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Vaters fiktiv durch eine Tilgungsstreckung und eine damit verbundene Herabsetzung der Tilgungsleistungen zu erhöhen.
Allerdings ist es insbesondere bei der Gefährdung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nicht generell ausgeschlossen, dem Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit zur Tilgungsstreckung aufzuerlegen. Das Argument, dass die gesamte Darlehensrate einschließlich des darin enthaltenen Tilgungsanteils durch den gegenzurechnenden Wohnvorteil kompensiert wird, zwingt lediglich dazu, dem Grunde nach neben den Zinszahlungen auch Tilgungsleistungen auf das Finanzierungsdarlehen anzuerkennen, ohne dass damit in jedem Fall etwas über die Höhe der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Tilgungsanteile ausgesagt wäre16. Nur eine völlige Aussetzung der Tilgungsleistungen ist dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig unzumutbar. Wird trotz vollständiger Kompensation des Schuldendienstes durch den gegenzurechnenden Wohnvorteil die Darlehenstilgung gestreckt und dadurch ein dem Unterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich zuzurechnender positiver Wohnwert erzeugt, bewirkt dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise freilich eine Herabsetzung des maßgeblichen Selbstbehalts, und zwar mit der Begründung, dass der Unterhaltspflichtige als Darlehensnehmer bei nunmehr herabgesetzten Tilgungsanteilen für die Deckung der Wohnbedürfnisse im eigenen Haus weniger Mittel aufwenden muss, als wenn er das gleiche Haus als Mieter bewohnen würde und dafür als Entgelt die objektive Marktmiete bezahlen müsste. Dies wird nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden können, so etwa, wenn eine ungewöhnlich hohe Tilgung vereinbart oder das Eigenheim bereits weitgehend abgezahlt worden ist.
Davon kann unter den hier obwaltenden Umständen nicht ausgegangen werden. Die Rückzahlung des grundpfandrechtlich gesicherten Kredits bei der D.-Bank ist auf 30 Jahre ausgelegt. Der in den vereinbarten Kreditraten enthaltene anfängliche Tilgungssatz liegt bezogen auf beide von dem Vater aufgenommenen Finanzierungsdarlehen unter 2 %. Da der Vater die Darlehen mit diesem anfänglichen Tilgungssatz erst seit dem Jahr 2017 bedient, konnte bislang auch noch kein nennenswerter Teil der gesamten Darlehensschuld zurückgezahlt werden.
Schließlich kann die angefochtene Entscheidung im Verfahren der Rechtsbeschwerde auch nicht für den Zeitraum ab 29.01.2022 im Hinblick darauf abgeändert werden, dass der Sohn T. des Vaters an diesem Tag das 18. Lebensjahr vollendet hat und die in der Beschlussformel ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihn dadurch in Wegfall geraten ist. Für den Unterhalt der noch minderjährigen Tochter L. wäre der Vater ab dem 29.01.2022 zwar dann uneingeschränkt leistungsfähig, wenn deren Unterhaltsansprüche den Ansprüchen ihres volljährigen Bruders im Rang vorgehen würden. Es fehlt indessen bereits an tatsächlichen Feststellungen, ob für den Sohn T. die Voraussetzungen für eine unterhaltsrechtliche Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen, so dass diese Beurteilung einem etwaigen Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2022 – XII ZB 233/21
- Fortführung der BGH, Beschlüsse BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519; und vom 15.12.2021 XII ZB 557/20 NZFam 2022, 208[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.03.2014 XII ZB 367/12 FamRZ 2014, 923 Rn.19; und vom 10.07.2013 XII ZB 298/12 FamRZ 2013, 1563 Rn. 16[↩]
- OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2021 – 3 UF 29/21, FamRZ 2021, 1705[↩]
- vgl. Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 Rn. 40 f.; MünchKomm-BGB/Langeheine 8. Aufl. § 1603 Rn. 78, 163; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 8.02.2022] § 1603 Rn. 189 ff.; Scholz/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand: September 2021] Teil G Rn. 167[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 16 und BGH, Urteil vom 21.01.1998 XII ZR 117/96 FamRZ 1998, 1501, 1502[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.05.2019 XII ZB 613/16 FamRZ 2019, 1415 Rn. 18; und vom 10.07.2013 XII ZB 297/12 FamRZ 2013, 1558 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2013 XII ZR 158/10 FamRZ 2013, 616 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 33[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.12.2021 XII ZB 557/20 29, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; und vom 04.07.2018 XII ZB 448/17 FamRZ 2018, 1506 Rn. 31[↩]
- vgl. OLG Frankfurt NZFam 2019, 1054, 1058; Wendl/Dose/Guhling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 5 Rn. 93; Kohlenberg in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Januar 2021] Kap. 12 Rn. 93[↩]
- vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn.206; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn. 54[↩]
- vgl. Kohlenberg in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Januar 2021] Kap. 12 Rn. 93; BeckOGK/Haidl [Stand: 1.02.2022] BGB § 1603 Rn. 63[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 03.12.2008 XII ZR 182/06 FamRZ 2009, 314 Rn. 34; und vom 23.08.2006 XII ZR 26/04 FamRZ 2006, 1664, 1666[↩]
- vgl. Norpoth FamRZ 2008, 2245, 2247[↩]
- vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 619; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn. 38[↩]
- vgl. Norpoth FamRZ 2008, 2245, 2249[↩]
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