Kontrollbetreuung – wegen Rückforderungsansprüchen gegen den Bevollmächtigten

Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen1.

Kontrollbetreuung – wegen Rückforderungsansprüchen gegen den Bevollmächtigten

Das hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Verfahren betrifft die Bestellung eines Kontrollbetreuers. Die 1942 geborene Betroffene erteilte im Januar 2021 ihren Kindern Vorsorge- und Generalvollmachten, wobei ihre Tochter umfassend zur Vertretung in allen Angelegenheiten bevollmächtigt wurde. Kurz darauf übertrug die Betroffene ihrer Tochter im Wege vorweggenommener Erbfolge eine Immobilie auf Sylt im Wert von rund 1, 6 Mio. € unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs; später veranlasste die Tochter Ausgleichszahlungen an ihre Geschwister aus dem Vermögen der Mutter. Nachdem der Sohn der Betroffenen Zweifel an der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung geäußert und eine Betreuung angeregt hatte, ordnete das Amtsgericht Nagolfd eine Kontrollbetreuung zur Überwachung der Vermögenssorge und möglicher Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Tochter an2. Ein weiteres Gutachten konnte jedoch nicht sicher feststellen, dass die Betroffene bei Erteilung der Vollmachten geschäftsunfähig gewesen war. Das Landgericht Tübingen hob daraufhin auf die Beschwerde der Tochter die Kontrollbetreuung wieder auf3. Auf die Rechtsbeschwerde des Sohnes hob der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auf und wies die Beschwerde der Tochter gegen die Einrichtung der Kontrollbetreuung durch das Amtsgericht Nagold zurück:

Das Rechtsmittel ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Sohnes als Sohn der Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde der Tochter geändert worden ist, aus einer entsprechenden Anwendung des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da er im ersten Rechtszug beteiligt wurde und die Rechtsbeschwerde dem objektiven Interesse der Betroffenen dient.

Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Wiederherstellung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung; auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Landgericht Tübingen die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht verneinen:

Nach § 1815 Abs. 3 BGB können einem Betreuer unter den Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden. Eine solche Kontrollbetreuung darf nach § 1820 Abs. 3 BGB nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben (Nr. 1), und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt (Nr. 2). Notwendig ist der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird4.

Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist indes nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und ergeben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen5.

Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es damit, im umfassenden Sinne diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung oder verschuldensunabhängiger Ersatz- oder Herausgabeansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten6.

Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Das Landgericht Tübingen ist auf der Grundlage des von dem Sachverständigen Dr. I. erstatteten Gutachtens vom 02.08.2024 rechtsbedenkenfrei zu der Beurteilung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegen.

Die weitergehende Annahme des Landgerichts Tübingen, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tochter als Bevollmächtigte bezüglich etwaiger Ansprüche auf Rückübertragung der Immobilie auf Sylt nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen handeln könnte, sind demgegenüber von Rechtsfehlern beeinflusst.

Liegen keine Weisungen für die Behandlung etwaiger Ansprüche gegen den Bevollmächtigten vor, ist der mutmaßliche Wille des Betroffenen maßgeblich, der sich mangels individueller Anhaltspunkte nach seinen objektiven Bedürfnissen richtet. Grundsätzlich wird es dabei einem objektiven Bedürfnis des Betroffenen entsprechen, jedenfalls bei sehr hohen rechtsgeschäftlichen Vermögensverfügungen zugunsten des Bevollmächtigten bestehende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zu klären und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten zu prüfen und geltend zu machen7. Ist es in solchen Fällen zur Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen erforderlich, Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten zu verfolgen, wird regelmäßig auch von einer die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigenden Interessenkollision auszugehen sein. Denn der Bevollmächtigte müsste bei der Verfolgung des Rückübertragungsanspruches gegen sich selbst tätig werden, was genügende Veranlassung dazu gibt, nicht erst im Falle des gesicherten Bestehens eines solchen Anspruchs, sondern bereits für die Prüfung und Ausermittlung des Anspruchs eine Kontrollbetreuung einzurichten8.

Das Landgericht Tübingen meint demgegenüber offensichtlich, dass die Verfolgung von Rückforderungsansprüchen gegen die Tochter deshalb nicht dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entsprechen würde, weil die Betroffene der Tochter mit der umfassend erteilten Generalvollmacht vom 25.01.2021 ohnehin bewusst in die Hand gegeben habe, sich deren Immobilie schenkweise im Wege eines Insichgeschäfts zu übertragen. Diese Erwägungen sind hier nicht tragfähig.

Richtig ist zwar, dass die Tochter in der Vollmachtsurkunde von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich befreit worden ist und dass der Vollmacht auch keine besonderen Einschränkungen im Hinblick auf die Vornahme von Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen sind, wie dies beispielsweise bei einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die rechtlichen Schenkungsbefugnisse eines Betreuers (§ 1854 Nr. 8 BGB; früher: § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1804 BGB aF) der Fall gewesen wäre9.

Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB besagt aber nichts darüber, ob die Vollmacht auch gegen das wirtschaftliche Eigeninteresse des Vollmachtgebers ausgeübt werden darf10. Aus dieser Befreiung kann daher für sich genommen nicht darauf geschlossen werden, dass der Tochter auch im Innenverhältnis zur Betroffenen ohne Weiteres gestattet gewesen wäre, sich im Wege des Insichgeschäfts das Hausgrundstück auf Sylt schenkweise selbst zu übertragen. Bereits der Wortlaut der Vollmachtsurkunde vom 25.01.2025 bindet die Ausübung der Vollmacht urch die Tochter – sofern keine einschlägigen Weisungen der Betroffenen vorliegen – im Innenverhältnis an die Interessen der Betroffenen, die mit Rücksicht auf deren „wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ zu bestimmen sind. Verstößt der Bevollmächtigte mit der Vornahme eines Rechtsgeschäfts objektiv gegen eine für ihn im Innenverhältnis bestehende Pflichtenbindung, schlägt dies auch auf den in objektiv pflichtwidriger Ausübung der Vollmacht abgeschlossenen Vertrag durch und führt zu dessen Unwirksamkeit. Denn weil bei kollusiven Insichgeschäften keine dritten Personen beteiligt sind, werden auch keine Belange des Verkehrsschutzes berührt, welche die Aufrechterhaltung solcher Geschäfte gebieten könnten11.

Das Landgericht Tübingen hat keine Feststellungen zu den Befugnissen der Bevollmächtigten im Innenverhältnis getroffen, sodass seine Beurteilung, eine Nichtverfolgung der Rückforderungsansprüche gegen die Tochter entspräche schon wegen des Umstands der Vollmachterteilung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen, nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Im Übrigen wird bei der Erteilung einer Vollmacht – wie bei allen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen – im Interesse des Verkehrsschutzes zwar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Sollen aus dem Umstand der Vollmachterteilung aber darüber hinaus weitergehende Schlüsse auf einen bestimmten, von Krankheit unbeeinflussten Willen des Vollmachtgebers geschlossen werden, ist dies in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn (lediglich) eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nicht festgestellt werden kann.

Die Erforderlichkeit der Kontrollbetreuung konnte von dem Landgericht Tübingen auch nicht mit der Begründung verneint werden, es sei bereits im Betreuungsverfahren mit Sicherheit davon auszugehen, dass eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung am 20.04.2021 nicht mehr festgestellt werden könne. Unabhängig davon, dass diese Beurteilung grundsätzlich dem Kontrollbetreuer überlassen werden kann, in dessen Verantwortung die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rückforderungsbegehrens fällt, beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass sie nicht durch ein Sachverständigengutachten belegt ist.

Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Bundesgerichtshof kann selbst entscheiden, weil die Sache im Sinne einer Zurückweisung der von der Tochter geführten Erstbeschwerde zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

Es bestehen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen weiterhin durch konkrete Anhaltspunkte getragene Zweifel daran, ob die Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Übertragung des Grundstückes auf die Tochter am 20.04.2021 geschäftsfähig war. Die Sachverständige Dr. S. hat in ihrem Gutachten zum einen den progredienten Verlauf der dementiellen (Alzheimer-)Erkrankung der Betroffenen betont. Zum anderen hat sie darauf hingewiesen, dass die Rehabilitationsklinik, in der sich die Betroffene vom 26.01.2021 bis zum 10.02.2021 – mithin einige Wochen vor der Beurkundung der Grundstücksübertragung – aufgehalten hatte, in ihrem Entlassungsbrief von stark reduzierten MMST-Tests (11 von 30 Punkten) berichtet hatte, wobei in diesem Bericht darüber hinaus auch psychopathologische Ausfallerscheinungen der Betroffenen („Patientin wirkt zeitlich und örtlich nicht orientiert“) dokumentiert sind12.

Es bedarf im Betreuungsverfahren keiner weiteren Feststellungen mehr dazu, ob die Verfolgung von Rückforderungsansprüchen gegenüber der Tochter dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht.

Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solcher Anspruch bestehen könnte und die Besorgnis begründet ist, dass die Tochter als Bevollmächtigte wegen der bestehenden Interessenkollision solche Ansprüche gegen sich selbst nicht unvoreingenommen prüfen und verfolgen wird. Davon ist hier auszugehen. Dann gehört es auch zu den Aufgaben des bestellten Kontrollbetreuers, den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen und deren objektive Interessen in Bezug auf die Verfolgung des Rückforderungsanspruches zu ermitteln. Dabei kann auch ein Interesse der Betroffenen daran, dass gegebenenfalls mit ihrem Willen übereinstimmende Schenkungen rechtsbeständig und nicht mit der Gefahr einer Rückabwicklung belegt sind, eine Rolle spielen.

Auch der vom Amtsgericht angeordnete Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den instanzengerichtlichen Feststellungen hat die Tochter aus dem Geldvermögen der Betroffenen „Ausgleichszahlungen“ in Höhe von 100.000 € bzw.200.000 € an ihre beiden Geschwister veranlasst, die in einem inneren Zusammenhang mit der (zweifelhaften) Wirksamkeit der Grundstücksübertragung stehen. Dies rechtfertigt die Annahme des Amtsgerichts, dass sich die Kontrollbetreuung auf die gesamte Vermögenssorge beziehen müsse.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2026 – XII ZB 218/25

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 178/24 , FamRZ 2025, 968[]
  2. AG Nagold, Beschluss vom 13.09.2024 – 2 XVII 61/23[]
  3. LG Tübingen, Beschluss vom 07.04.2025 – 5 T 162/24[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 178/24 FamRZ 2025, 968 Rn. 17 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 178/24 , FamRZ 2025, 968 Rn. 18 mwN[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 178/24 , FamRZ 2025, 968 Rn.19 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 178/24 , FamRZ 2025, 968 Rn. 23 mwN[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 178/24 , FamRZ 2025, 968 Rn. 24[]
  9. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 , FamRZ 2020, 629 Rn. 16[]
  10. vgl. Spernath MittBayNot 2021, 425, 428[]
  11. vgl. OLG Stuttgart BWNotZ 2010, 180; Müller DNotZ 2015, 403, 408 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 25.02.2002 – II ZR 374/00 NJW 2002, 1488[]
  12. zu den Anforderungen an die Feststellung von Geschäftsunfähigkeit durch logische Interpolation vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2026 – XII ZB 182/25 , FamRZ 2026, 622 Rn. 17 ff.[]

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