Pauschalierung der Teilungskosten im Versorgungsausgleich

Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen1.

Pauschalierung der Teilungskosten im Versorgungsausgleich

Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht.

Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht2. Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten3. Unabhängig von der Formulierung „bei“ der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die „durch“ die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, „dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird“ und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt4.

Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber allerdings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt5.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen6. Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist7 und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen8, nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. „Stückkosten“ oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert9.

Die Deutsche Welle hat im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – entsprechend ihrem Versorgungstarifvertrag i.V.m. Ziff. 5 der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Tarifvertrags – Kosten in Höhe von 3 % des Barwerts des Ehezeitanteils, jedoch begrenzt auf 6.000 €, in Ansatz gebracht.

Erfolgt die Pauschalierung wie hier in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen10.

Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind11. Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich12.

In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen13. Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend machen.

Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers14. Bleiben dem Gericht dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.

Das Amtsgericht Köln15 hat mit der Argumentation, die mit 6.000 € angesetzten Teilungskosten seien überzogen und mit 500 € angemessen und ausreichend berücksichtigt, den Vorschlag der Deutschen Welle korrigiert. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Entscheidung bestätigt und davon abgesehen, die Deutsche Welle nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner Wertermittlung näher zu erläutern, weil bereits das Familiengericht das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe. Ein Sachverständigengutachten hat das Oberlandesgericht nicht eingeholt, weil die Deutsche Welle keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit dargelegt habe16.

Damit verkennt das Oberlandesgericht die Anforderungen an die konkrete Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Die Deutsche Welle hat sich bereits im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pauschalen Prozentsatzes des Deckungskapitals beschränkt, sondern zusätzlich ausgeführt, dass auch und insbesondere bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Teilungskosten von 6.000 € angemessen seien. Dabei hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet. Darüber hinaus hat die Deutsche Welle auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann diese Argumentation nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG widerspreche. Gerade kleineren Arbeitgebern mit einer entsprechenden Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der Versorgungskonten ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherungsmathematische Berechnungen von Dritten vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche Einstellung von Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre. Soweit bei der Ermittlung der Teilungskosten unangemessen hohe Gewinnmargen geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall korrigiert werden.

Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den Versorgungsträger entgegen § 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG nicht aufgefordert, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die eine Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Bundesgerichtshof verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten – ggf. mit sachverständiger Hilfe – zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen17.

Darüber hinaus wird das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt18. Im amtsgerichtlichen Beschluss findet sich die entsprechende Benennung nicht, so dass das Oberlandesgericht die Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den Tenor anzupassen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2012 – XII ZB 310/11

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610[]
  2. BGH, Beschluss vom 01.02.2010 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff.[]
  3. so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489, 490; OLG Nürnberg FuR 2011, 535, 537; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN[]
  4. BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57[]
  5. BT-Drucks. 16/11903 S. 53[]
  6. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.[]
  7. BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53[]
  8. siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587[]
  9. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 48[]
  10. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53[]
  11. BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.[]
  12. vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125[]
  13. vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.[]
  14. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 53[]
  15. AG Köln, Urteil vom 06.10.2010 – 315 F 359/09[]
  16. OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 – 25 UF 175/10, FamRZ 2011, 1795[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 58[]
  18. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.[]