Prozesskostenhilfe und Mutwilligkeit in Unterhaltssachen

Ein Unterhalt begehrender Beteiligter, der die Höhe des Einkommens des Anspruchsgegners nicht kennt, handelt mutwillig im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages begehrt, ohne – unter zunächst vorsichtiger Schätzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs – im Wege des Stufenantrags zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen.

Prozesskostenhilfe und Mutwilligkeit in Unterhaltssachen

Der Antragstellerin kann auf ihre bloße, nicht weiter spezifizierte Behauptung hin, der Antragsgegner verfüge ein Einkommen in einer solchen Höhe, dass sich ihr Unterhaltsanspruch nicht nach den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle, sondern konkret nach den Umständen des Einzelfalls bestimme, keine Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf gewährt werden.

Bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege eines Stufenantrags darf bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in der Weise zwischen Auskunftsstufe und Leistungsstufe getrennt werden, dass Verfahrenskostenhilfe zunächst nur für die Auskunftsstufe gewährt wird. Vielmehr ist in diesem Fall einheitlich Verfahrenskostenhilfe für die Auskunfts- und die Leistungsstufe zu gewähren, wobei der Wert der Leistungsstufe sich an einer vorsichtigen Prognose der zu erwartenden Anspruchshöhe zu orientieren hat1.

Das aber bedeutet nicht, dass der verfahrenskostenhilfebedürftige Anspruchsteller seinen Antrag gleichsam auf die „Überholspur“ setzen und mit Erfolg Verfahrenskostenhilfe sogleich für den höchsten denkbaren Leistungsantrag beantragen könnte.

Weiterlesen:
Ausbildungsunterhalt - und seine Grenzen

Ein solches Vorgehen stellt sich nämlich angesichts der Funktion, die dem Auskunftsanspruch in prozessualer Hinsicht zukommt, als mutwillig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO dar; denn ein verständiger Beteiligter, der keine konkreten Angaben zur Höhe des Einkommens des Antragsgegners zu geben vermag und seine Verfahrenskosten selbst aufzubringen hätte, würde eine solche Vorgehensweise wegen des damit verbundenen Kostenrisikos nicht wählen, sondern im Wege des Stufenantrags unter vorsichtiger Schätzung der zu erwartenden Anspruchshöhe zunächst einen Auskunftsantrag stellen und erst nach Erledigung der Auskunftsstufe seinen Leistungsantrag der Auskunft entsprechend beziffern (OLG Hamm, Beschluss vom 7.5.1986, Az. 6 WF 251/86). Weshalb es der Antragstellerin nicht anzusinnen sein soll, hier ebenso zu verfahren, ist nicht ersichtlich.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26. August 2013 – 7 WF 76/13, 7

  1. ausführlich hierzu KG, Beschluss vom 21.11.1985, NJW-RR 1986, 306 ff.[]