Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist1.
Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.
Zahlungen der Schwiegereltern während der Ehe
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sind anwendbar. Bei den Leistungen der Schwiegereltern handelt es sich allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen.
Wie der Bundesgerichtshof – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen2. Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt3.
Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge4.
Auch wenn die Zahlungen der Schwiegereltern somit nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten sind, finden auf sie gleichwohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung5.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut6. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage7.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Zuwendungen jedenfalls der Ehe und deren Fortbestand gedient hätten. Denn die Schwiegereltern hätten ihrem Sohn und seiner Ehefrau nach Aufgabe des Plans, ein Zweifamilienhaus zu bauen, zu verstehen gegeben, auf eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Beträge zu verzichten, um ein zu errichtendes Einfamilienhaus der Eheleute ebenfalls zu unterstützen. Danach konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, Geschäftsgrundlage der Schenkungen sei die für die Schwiegertochter erkennbare Erwartung der Schwiegereltern gewesen, die Ehe des Schwiegerkindes mit dem Sohn werde Bestand haben; mit der Schenkung werde zum Bau eines Familienheims beigetragen, das den Eheleuten auf Dauer zugutekomme. Dieses Verständnis steht auch mit der von der Revision vertretenen Auffassung in Einklang. Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Auch die dauerhafte Nutzung des Hauses durch den Sohn ist in Frage gestellt, da die Schwiegerelternin als Miteigentümerin zu ½ die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt hat. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist das Berufungsgericht deshalb ebenfalls zu Recht ausgegangen.
Dessen weitere Annahme, es stelle kein unzumutbares Ergebnis dar, wenn den Schwiegerelternn kein Rückforderungsanspruch zugebilligt werde, begegnet indessen für den Bundesgerichtshof durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Schwiegereltern nicht bereits mit der Begründung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen herbeigeführten Vermögenslage belaste die Schwiegereltern nicht unzumutbar, weil ihr Sohn von der Schwiegertochtern Zugewinnausgleich verlangen könne. Derartige güterrechtliche Erwägungen stünden, wie der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht entgegen8. Das Berufungsgericht hat hier dahinstehen lassen, ob zugunsten des Sohnes ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, und ebenso, mit welchem Ergebnis ein isolierter Ausgleich nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks möglich ist.
Das Berufungsgericht hat eine Unbilligkeit vielmehr verneint, weil der Sohn der Schwiegereltern Miteigentümer des Hauses sei und dieses seit der Trennung von der Schwiegertochtern mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Darüber hinaus ist es von einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks ausgegangen, durch den auch die Zuwendung der Schwiegereltern an die Schwiegertochter entwertet worden sei. Diese Begründung trägt die vollständige Abweisung eines Rückforderungsanspruchs indes nicht.
In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren9. Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedeutung mehr zu.
Ist – wie hier – die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet10.
Demgemäß ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Schwiegereltern das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die gehegte Erwartung teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen. Mit dem Argument einer zeitweisen Nutzung lässt sich indessen kein völliger Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs rechtfertigen, denn die Erwartung der Schwiegereltern ist nur teilweise, nicht aber vollständig eingetreten. Das Miteigentum des Sohnes der Schwiegereltern vermag dieses Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Denn das Erlangen dieser Rechtsstellung ist nicht, jedenfalls nicht unmittelbar Folge der Zuwendung an die Schwiegertochter, sondern derjenigen an den Sohn.
Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Das Berufungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass das Grundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Dieser Feststellung ist indessen keine Aussage über eine noch vorhandene Vermögensmehrung zu entnehmen. Eine solche ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Wert der Immobilie hinter den Herstellungskosten zurückbleiben sollte. Abgesehen davon ist der Wertverlust auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Sein Ausmaß lässt sich nur feststellen, wenn der Wert zur Zeit des Scheiterns der Ehe mit dem getätigten Aufwand verglichen wird. Welche Mittel die Schwiegertochter und ihr Ehemann – außer dem Kredit in Höhe von 374.000 DM (ca.191.000 €) – in das Hausgrundstück investiert haben, ist aber nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind dem Berufungsurteil Angaben zum Wert des Hauses zu entnehmen.
Danach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, berücksichtigt wesentliche Umstände nicht und kann den Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs deshalb nicht rechtfertigen.
Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen11. Eine Zweckvereinbarung zwischen dem Schwiegereltern und der Schwiegertochtern hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dies greift die Revision auch nicht an, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich insoweit in Frage kommt.
Zahlungen der Schwiegereltern nach der Scheidung
Hinsichtlich der Überweisungen der Schwiegereltern auf das Darlehenskonto der Schwiegertochtern und ihres Ehemannes hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung dagegen stand.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insofern kein Anspruch ergibt, da die Schwiegereltern ihre Leistungen nicht mehr in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe ihres Sohnes mit der Schwiegertochtern erbracht haben können und eine anderweitige Geschäftsgrundlage nicht festgestellt ist. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass sich der Klageanspruch insoweit weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) stützen lässt, weil die Überweisungen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Schwiegertochtern entsprachen. Denn sie hat geltend gemacht, mit ihrem Ehemann vereinbart zu haben, dass sie kein Nutzungsentgelt fordert, während er die Kreditverpflichtungen zu bedienen hat.
Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verneint hat, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Überweisungen um eine Zahlung der Schwiegereltern auf eine fremde Schuld handelt. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Da eine höchstpersönliche Leistungspflicht der Darlehensschuldner nicht bestand und die Schwiegereltern mit dem erklärten Willen gehandelt haben, die fremde Schuld zu tilgen12, sind die Schwiegertochter und ihr Ehemann in Höhe der Zahlungen von der Darlehensverbindlichkeit befreit worden.
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob es sich bei dem den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Schwiegerelternn und ihrem Sohn um einen Auftrag oder einen Kredit handelt oder ob eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt. Hierauf kommt es im Ergebnis auch nicht an, da bei allen genannten Fallgestaltungen kein Bereicherungsanspruch gegen die Schwiegertochter besteht.
Falls die Schwiegereltern die Überweisungen an die Bank aufgrund einer Kreditvereinbarung mit ihrem Sohn, im Wege einer Schenkung an diesen oder aufgrund seines Auftrags getätigt haben sollten, würden sich die Zuwendungen bereicherungsrechtlich als Leistungen der Schwiegereltern an ihren Sohn darstellen. In diesem Fall wäre wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung13 für einen etwaigen Bereicherungsausgleich insoweit ausschließlich auf das Verhältnis der Schwiegereltern zu ihrem Sohn abzustellen. Ein Bereicherungsanspruch gegen die Schwiegertochter käme danach nicht in Betracht.
Sollte den Überweisungen dagegen keine Vereinbarung zugrunde liegen, würde es sich bei der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit um eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Sohn handeln, da die Übernahme seinem Interesse und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach (§ 683 Satz 1 BGB). Nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Schwiegereltern ausschließlich ihren Sohn finanziell unterstützen, um ihm und dem Enkel das weitere Bewohnen des Hauses zu ermöglichen. Für den Rückgriff des Geschäftsführers steht in diesem Fall ein Anspruch aus §§ 683, 670 BGB gegen den Geschäftsherrn zur Verfügung14. Für Bereicherungsansprüche des Geschäftsführers ist bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag dagegen kein Raum, weil für dessen Tätigwerden im fremden Rechtskreis ein Rechtsgrund besteht15. Eine Haftung der Schwiegertochtern nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB würde deshalb auch insoweit ausscheiden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2011 – XII ZR 149/09
- im Anschluss an BGH, Urteil in BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn.19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. und vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 Rn. 13[↩]
- BGH Urteil vom 10.09.2009 – VII ZR 152/08 – NZBau 2009, 771, 774 mwN[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch BGH, Urteile vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28.10.1998 – XII ZR 255/96, FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 04.02.1998 – XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394, 395[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 47 ff. und vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 Rn. 27 ff.[↩]
- vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 27.06.2008 – V ZR 83/07 – WM 2008, 1703 Rn. 28; MünchKomm-BGB/Krüger 5. Aufl. § 267 Rn. 11; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 267 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 04.02.1999 – III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 58; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. § 812 Rn. 7[↩]
- MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 318; AnwK-BGB/von Sachsen-Gessaphe 1. Aufl. § 812 Rn. 116[↩]
- BGH, Urteile vom 30.09.1993 – VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 und vom 10.04.1969 – II ZR 239/67, NJW 1969, 1205, 1207; Staudinger/Lorenz BGB [2007] Vorbem. zu §§ 812 ff. Rn. 45; MünchKomm-BGB/Seiler 5. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 677 ff. Rn. 15; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. Einf. vor § 677 Rn. 10[↩]











