Teilungskosten für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung

Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Südwestrundfunk sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichsberechtigte dort ebenfalls über eine betriebliche Altersversorgung verfügt.

Teilungskosten für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung

Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Nach der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur, der sich das Oberlandesgericht Karlsruhe und nunmehr auch der BGH angeschlossen haben1, umfassen die Teilungskosten nicht nur die Kosten, die mit der Einrichtung des Kontos für den Ausgleichsberechtigten entstehen, sondern auch die sog. Teilungsfolgekosten, insbesondere auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten2.

Der Gesetzesbegründung lässt sich insoweit entnehmen, dass der bei den Versorgungsträgern entstehende organisatorische Mehraufwand vergütet werden sollte, der durch die Teilung entsteht3. Das Ziel des § 13 VersAusglG war, dass den Versorgungsträgern durch die Aufbürdung der internen Teilung keine zusätzlichen Kosten entstehen sollten, um die Akzeptanz dieses erwünschten Durchführungsweges zu erhöhen. Der organisatorische Mehraufwand umfasst jedoch neben der einmaligen – relativ günstigen – Einrichtung eines Versorgungskontos dessen Pflege in der Anwartschaftsphase sowie die Abwicklung im Leistungsfall, die sich bei einer Rente ebenfalls auf einen längeren Zeitraum erstrecken kann. Alle dafür notwendigen Personal- und Sachkosten sind anteilig – soweit sie plausibel konkretisiert werden können – zu berücksichtigen.

Wie die Angemessenheit von Teilungskosten zu beurteilen ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Überwiegend wird ein prozentualer Kostenansatz mit 2 % bis 3 % des Kapitalwerts entsprechend der bislang bei der Realteilung erfolgten und gebilligten Praxis für zulässig erachtet4. Problematisch ist jedoch, ob und wie bei besonders werthaltigen Versorgungen die Teilungskosten der Höhe nach begrenzt werden können. Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind. Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht möglich5. Ein Höchstbetrag von 500 EUR für jedes eigenständige Anrecht könne zwar die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermögliche in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnung. Im Rahmen einer Mischkalkulation werde ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein.Ein Höchstbetrag der Teilungskosten könne allerdings in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlege, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht habe insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen6.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind Ausgangspunkt für die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 13 VersAusglG die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten. Diese Kosten müssen allerdings nicht für den jeweiligen Einzelfall beziffert dargestellt werden, sie können sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben beim Versorgungsträger anfallenden Kosten orientieren7. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses8 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs9 soll bei hohen Anrechten kein Abzug von Teilungskosten zugelassen werden, der das Anrecht empfindlich schmälert und die geltend gemachten Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen.

Die Angemessenheit der Teilungskosten bezogen auf die Höhe des Anrechts wird durch den prozentualen Kostenanteil gewährleistet. Mit dem vorgesehenen Kostenanteil von 3 % des ehezeitlichen Deckungskapitals bewegt sich der Beteiligte zu 1 noch innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bandbreite, auch wenn diese nach oben voll ausgeschöpft wird. Der Beteiligte zu 1 weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sein Kostenansatz zulässigerweise auf einer sog. Mischkalkulation beruht und dass keine Mindestkosten erhoben werden.

Die geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des SWR. Der SWR hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die durchschnittlichen Kosten einer internen Teilung des Versorgungsanrechts bei einer Anwartschaftsphase von 20 Jahren und einer durchschnittlichen Bezugsdauer von 19 Jahren auf insgesamt 2.371,00 EUR belaufen. Er hat dabei differenziert zwischen den Kosten der Teilung selbst und dem Betreuungsaufwand während der Anwartschafts- und der Leistungsphase. Die angegebenen Kosten sind plausibel und werden von den weiteren Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Der SWR hat darauf hingewiesen, dass die in Rechnung gestellten Kosten auf Tarifen beruhen, die von der BaFin genehmigt worden sind. Dies ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zumindest ein Indiz für ihre Angemessenheit10.

Die angesetzten Teilungskosten von 765,08 EUR liegen damit weit unter den Durchschnittskosten und sind noch nicht einmal kostendeckend. Dass der SWR vorliegend die Teilungskosten wiederum mit Hilfe von Pauschalierungen berechnet, steht der Anerkennung nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte auch vermeiden, dass die tatsächlich anfallenden Teilungskosten in jedem Einzelfall konkret über die den entsprechenden Verwaltungskosten zugrunde liegenden betriebswirtschaftlichen Kalkulationen ermittelt werden müssen11. Es ist mithin nicht notwendig, eine ins Einzelne gehende Darlegung und Kalkulierung der Kosten vorzunehmen12. Decken die Kosten noch nicht einmal den tatsächlichen Aufwand, so stehen sie erst recht nicht außer Verhältnis zu ihm.

Von unangemessen hohen Teilungskosten ist hier auch nicht deshalb auszugehen, weil die Antragsgegnerin bereits über ein Versicherungskonto bei der bbp verfügt. Abgesehen davon, dass eine Mischkalkulation zulässig ist, hat der SWR nachvollziehbar dargelegt, dass für die Ausgleichsberechtigte ein neues Konto eingerichtet und gepflegt werden muss. Er hat auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Versorgungsansprüche seiner Mitarbeiter und der aufgrund eines Versorgungsausgleichs berechtigten sonstigen Personen hingewiesen. Der Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz gilt nur für den eigenen unmittelbaren Versorgungsanspruch, nicht aber für den vom Ehegatten übertragenen Versorgungsanspruch.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. März 2012 – 2 UF 260/11

  1. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948; BGH, Beschluss vom 01.02.2012, XII ZB 172/11, Tz. 40[]
  2. Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 1; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 898; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906[]
  3. BT-Drucks. 16/10144, S. 57[]
  4. BT-Drucks. 16/10144 S. 57; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 13 VersAusglG Rn. 1; Senat FamRZ 2011, 1948; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1947; OLG Celle FamRZ 2011, 1946; OLG Stuttgart 2010, 1906 []
  5. BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a.a.O., Tz. 51 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/10144 S. 125[]
  6. BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a.a.O., Tz. 52, 53[]
  7. OLG Karlsruhe a.a.O.[]
  8. BT-Drucks.16/11903, S.53[]
  9. BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a.a.O., Tz. 50[]
  10. vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 11 Rn. 16[]
  11. BT-Drucks. 16/10144, S. 117[]
  12. OLG Köln FamRZ 2011, 1795 Tz. 16[]

Bildnachweis: