Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde

Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) die Frage vorgelegt, ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 20081 mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist.

Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde

Ausgangsfall dieser Richtervorlage des Bundesgerichtshofs ist der Fall einer Bosnien-Herzegowinerin und ihres Kindes:

Die Mutter des im Juni 2005 geborenen Kindes ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Der mit der Mutter nicht verheiratete Vater ist deutscher Staatsangehöriger und erkannte die Vaterschaft im August 2005 vor dem Standesamt an. Im Dezember 2006 erhielt die Mutter als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen anstelle der ihr zuvor erteilten befristeten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Behörde hat geltend gemacht, dass die Mutter zu keiner Zeit mit dem Vater in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt und eine wirtschaftliche Hausgemeinschaft geführt habe. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der biologischen Vaterschaft, weil zwischen den Beklagten nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe und durch die Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geschaffen worden seien.

Nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs ist das behördliche Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar, weil die Regelung eine Anfechtung der Vaterschaft nur in Bezug auf die Anerkennung nichtehelicher Kinder vorsieht, während eheliche Kinder davon auch im Fall eines vergleichbaren Rechtsmissbrauchs nicht betroffen sein können. Zur Verfassungsmäßigkeit ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Der Bundesgerichtshof ist der Überzeugung, dass die behördliche Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in ihrer derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist2.

Art. 6 Abs. 5 GG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern3. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit einer bloßen Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufrieden geben. Ein Kind darf wegen seiner nichtehelichen Geburt nicht benachteiligt werden. Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten. Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen. Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist3.

An Art. 6 Abs. 5 GG ist auch die Zu- oder Aberkennung eines bestehenden Verwandtschaftsstatus zu messen4. Denn dieser ist Grundbedingung für zahlreiche elementare Rechte und Rechtspositionen wie etwa Elternverantwortung, Unterhalt, Erbrecht und Staatsangehörigkeit. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die – auch rückwirkende – Beseitigung eines Verwandtschaftsstatus, der nicht durch die leibliche Abstammung oder eine sozialfamiliäre Beziehung gedeckt ist, zu ermöglichen, was dann auch zum Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes führen kann5. Im Ausgangspunkt stehen dabei aber nichteheliche und eheliche Kinder gleich, weil der rechtliche Status der Verwandtschaft mit dem Vater in beiden Fällen zunächst wirksam begründet worden ist. Es fällt demnach nicht nur in den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG, bei jeweils gesicherter Vaterschaft die gleichen Bedingungen zu schaffen6, sondern auch die Entziehung eines einmal erlangten rechtlichen Status nicht aus sachlich nicht gerechtfertigten Gesichtspunkten für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich auszugestalten.

Der Gesetzgeber behandelt die durch Anerkennung und die durch Geburt während bestehender Ehe begründete Vaterschaft auf unterschiedliche Weise.

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2 BGB (Anerkennung der Vaterschaft) berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Die behördliche Anfechtung setzt nach § 1600 Abs. 3 BGB voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Die Regelung ist durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 20081 eingefügt worden.

Mit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung hat der Gesetzgeber eine Abhilfemöglichkeit für missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen geschaffen, die weder auf biologischer Vaterschaft noch auf einem – angestrebten – sozialen VaterKindVerhältnis beruhen7. Dabei hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass die (leibliche) Abstammung wie die sozialfamiliäre Verantwortungsgemeinschaft gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmachen8. Der Gesetzgeber hat das Elternrecht berücksichtigt, indem er die Anfechtungsvoraussetzungen so ausgestaltet hat, dass die Anfechtung nur Erfolg haben kann, wenn kein auf leiblicher Abstammung oder auf einer sozialfamiliären Beziehung beruhendes Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Die Anfechtung der Vaterschaft durch die Behörde ist allein für eine nach § 1592 Nr. 2 BGB begründete Vaterschaft vorgesehen und beschränkt sich somit auf die Vaterschaft kraft Anerkennung.

Dagegen ergibt sich bei während einer bestehenden Ehe geborenen Kindern die Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes kraft Gesetzes aus § 1592 Nr. 1 BGB. Bei durch eine sogenannte Scheinehe erwirkten Aufenthaltsvorteilen sieht das Gesetz die Möglichkeit eines behördlichen Antrags auf Aufhebung der Ehe nach §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Die Aufhebung der Ehe wirkt allerdings nicht zurück, sondern nur für die Zukunft9. Die durch das Eheschließungsreformgesetz vom 04.05.199810 eingefügte Regelung beruht auf einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses11. Eine Rückwirkung im Hinblick auf die Vaterschaftszuordnung des Ehemannes war bereits aufgrund der vorausgegangenen Rechtslage ausgeschlossen, die selbst im Fall der (rückwirkenden) Nichtigerklärung der Ehe das VaterKindVerhältnis ausdrücklich aufrechterhielt (§ 1591 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB in der bis 30.06.1998 geltenden Fassung). An diesen Folgen für das Kindschaftsverhältnis ist durch das Eheschließungsreformgesetz nichts geändert worden.

Eine Anfechtung der durch eine zu Aufenthaltszwecken geschlossenen Ehe begründeten Vaterschaft sieht das Gesetz nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Ehe als sogenannte Scheinehe gemäß §§ 1313, 1314 Abs. 1 Nr. 5, 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgehoben wurde.

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass eheliche und nichteheliche Kinder in vergleichbaren Situationen, namentlich in Bezug auf die Begründung und den Bestand eines Verwandtschaftsverhältnisses bei jeweils missbräuchlicher Statusbegründung, unterschiedlich behandelt werden. Daraus, dass sich die Verwandtschaft im Fall des § 1592 Nr. 1 BGB nur mittelbar aus der Ehe des Mannes mit der Mutter ergibt, während die Anerkennung der Vaterschaft das Verwandtschaftsverhältnis unmittelbar begründet, ergeben sich jedenfalls im Hinblick auf die Beseitigung des Status nach aufgehobener Ehe keine wesentlichen Besonderheiten, die eine Besserstellung der ehelichen Abstammung rechtfertigen könnten.

Zwingende Gründe für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Anfechtung der Vaterschaft liegen nicht vor. Die bestehenden Besonderheiten der ehelichen Abstammung können es jedenfalls nach Aufhebung einer Scheinehe nicht rechtfertigen, dass der Status dem nichtehelichen Kind auf Antrag einer staatlichen Behörde genommen wird, während er dem ehelichen Kind erhalten bleibt.

Der mit einer sogenannten Scheinehe (Aufenthaltsehe) verbundene Rechtsmissbrauch ist allerdings typischerweise zunächst auf die Person des Ehegatten bezogen, der durch die Statusbegründung unmittelbar begünstigt wird. Die Herbeiführung von Aufenthaltsvorteilen für ein später geborenes Kind mag demgegenüber in vielen Fällen nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge sein12. Auf den subjektiven Zweck der jeweiligen Statusbegründung kann indessen nicht entscheidend abgestellt werden, zumal dieser auch bei der Anerkennung nach der derzeitigen Ausgestaltung des behördlichen Anfechtungsrechts nicht ausschlaggebend ist13. Das Gesetz erfasst demnach auch den Fall, dass eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus von dem die Anerkennung erklärenden Mann nicht beabsichtigt war. Überdies läuft der gesetzliche Zweck der Aufhebung einer Scheinehe weitgehend leer, weil die Mutter unabhängig von der Ehe eine Aufenthaltserlaubnis aus der Personensorge für das Kind herleiten kann, das seinen Status durch die Eheaufhebung nicht verliert. Zwar dürfte sich die Eingehung einer Scheinehe durch hier vorgesehene präventive Maßnahmen (§ 13 Abs. 2 PStG) effizienter verhindern lassen als die Abgabe einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung (vgl. allerdings für die Anerkennung vor dem Standesbeamten § 44 Abs. 1 Satz 3 PStG). Auch dadurch wird aber nur ein mehr oder weniger großer Teil der Fälle erfasst, während es bei durchgeführter Eheschließung und späterer Aufhebbarkeit bei der Ungleichbehandlung verbleibt.

Der Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht. Da Art. 6 Abs. 5 GG fordert, nichtehelichen Kindern gleiche Lebensbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, untersagt die Verfassungsnorm zugleich eine Privilegierung ehelicher Kinder, die mit dem Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet wird, weil dies dem Gleichstellungsgebot gerade zuwiderliefe14. Vor allem bleibt dem während bestehender Ehe geborenen Kind der Status auch dann erhalten, wenn die Ehe nach §§ 1313, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgehoben worden ist, auch wenn in diesem Fall vom Gesetz im Hinblick auf die Scheidungsfolgen keine nachwirkende Solidarität gefordert wird, die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen könnte (vgl. § 1318 BGB). Die Vergleichbarkeit der jeweiligen Ausgangslage bei der nichtehelichen und der ehelichen Abstammung15 wird überdies bereits dadurch gewährleistet, dass mangels biologischer Abstammung und einer sozialfamiliären Beziehung in beiden Fällen für ein Eltern-Kind-Verhältnis keine hinreichende Grundlage besteht.

Die unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sich das Gesetz in zulässiger Weise auf die Bekämpfung einzelner, besonders verbreiteter oder gravierender Missbrauchsformen beschränken könnte. Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts niemand darauf berufen, dass ein von ihm begangenes Unrecht deshalb nicht zu ahnden sei, weil andere, vergleichbare Begehungsformen vom Gesetz nicht geahndet werden16. Darin liegt indessen noch keine hinreichende Begründung dafür, dass die Vaterschaft nach einer aufgehobenen Scheinehe Bestand hat, während die Vaterschaft durch Anerkennung von staatlicher Seite beseitigt werden kann. Denn das nichtehelich geborene Kind ist am Rechtsmissbrauch nicht beteiligt und hat von Verfassungs wegen einen Anspruch auf gleichen Schutz wie das ehelich geborene Kind. Dass das Kind bei der Vaterschaftsanerkennung zum Objekt der missbräuchlichen Rechtsgestaltung geworden ist, darf seinen Schutz vor Verlust des ihm von der Rechtsordnung zuerkannten Status nicht schwächen. Dementsprechend ist hier ausschließlich auf die Rechtsstellung des Kindes abzustellen.

Zwar verdient der jeweils auf missbräuchlicher Gestaltung beruhende Status im einen wie im anderen Fall keinen Schutz durch die Rechtsordnung. Der Gesetzgeber wäre daher nicht gehindert, nach Aufhebung einer sogenannten Scheinehe auch die behördliche Anfechtung einer durch sie vermittelten Vaterschaft zu ermöglichen. Bei seiner Entscheidung, ob der Status auf Antrag einer staatlichen Behörde beseitigt werden kann oder nicht, ist er indessen zur Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder verpflichtet.

Auch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht. Wie ausgeführt, ist der Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht mehr berührt, wenn eine Scheinehe vom Gericht aufgehoben worden ist.

Bei der unterschiedlichen Behandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens erhobene Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung der Vaterschaft kraft Anerkennung und kraft Ehe17 haben ihm keine Veranlassung dazu gegeben, die behördliche Anfechtung auch auf die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB zu erstrecken. Demnach ist eine Auslegung der Anfechtungsvorschrift, die bereits aufgrund der bestehenden Rechtslage zu einer Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder führt, nicht möglich18. Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist schließlich nicht zulässig19.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2012 – XII ZR 89/10

  1. BGBl. I S. 313[][]
  2. ebenso OLG Bremen FamRZ 2011, 1073, AG Hamburg-Altona StAZ 2010, 306; vgl. auch Frank StAZ 2006, 281, 284; Helms StAZ 2007, 69, 71 f.; Genenger FPR 2007, 155, 160[]
  3. BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 40 mwN[][]
  4. vgl. BVerfGE 25, 167[]
  5. vgl. BVerfG FamRZ 2007, 21, 22[]
  6. so etwa bei Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen an den kinderbetreuenden Elternteil; BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 55 ff. mwN[]
  7. BT-Drucks. 16/3291 S. 1 f.[]
  8. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820; BT-Drucks. 16/3291 S. 1 f.[]
  9. vgl. Hepting FamRZ 1998, 713, 727 f.[]
  10. BGBl. I S. 833[]
  11. BT-Drucks. 13/9416 S. 27 f.[]
  12. vgl. Helms StAZ 2007, 69, 71[]
  13. vgl. BT-Drucks. 16/3291 S. 14[]
  14. BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 55[]
  15. vgl. BVerfG Beschluss vom 02.05.2012 – 1 BvL 20/09[]
  16. vgl. BVerfGE 50, 142 = NJW 1979, 817; „keine Gleichheit im Unrecht“[]
  17. vgl. etwa Helms, Stellungnahme zum Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss des Bundestags vom 17.05.2007 S. 7 f., 13[]
  18. zutreffend OLG Bremen FamRZ 2011, 1073, 1075[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2009 – XII ZR 161/08, FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN[]