Verfahrenswert für Ehesache und Versorgungsausgleich

Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000 Euro je Ehegatte und von 7.500 Euro je Kind abzusetzen.

Verfahrenswert für Ehesache und Versorgungsausgleich

Für die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig – das heißt ohne Notwendigkeit eingehender Prüfung – ergibt, dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, oder während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Demgegenüber liegt nach der Definition in § 2 Abs. 3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Verfahrenswert in Ehesachen

Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach dem Ermessen des Gerichts.

Bei den Einkommensverhältnissen ist nach ständiger Rechtsprechung auszugehen von den beiderseitigen Nettoeinkünften zuzüglich des Kindergeldes1 abzüglich pauschaler Aufwendungen für die Kinder von je 250 €2. Daraus errechnen sich 13.152 €.

Für die Vermögensverhältnisse ist ein gemeinsames Nettovermögen von 500.000 € unstreitig. Die abzusetzenden Freibeträge belaufen sich nach ständiger Rechtsprechung der Karlsruher und Freiburger Familiensenate auf je 15.000 € für die Ehegatten und je 7.500 € für die Kinder3.

Zwar wird teilweise vertreten, dass ein Freibetrag von 60.000 € je Ehegatte anzunehmen ist4. Im Fall des OLG Stuttgart war die Beschwerde allerdings nicht von dem Verfahrensbevollmächtigten, sondern von der Partei selbst eingelegt worden und das Gericht hatte daher den von der Partei geltend gemachten Freibetrag von 60.000 € als der Partei günstig akzeptiert.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt aber keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe abzuweichen. Die Vertreter der anderen Meinung verweisen auf die Analogie zu dem bis 1997 geltenden § 6 Vermögenssteuergesetz. Vermögenssteuerpflicht und familiengerichtliche Verfahrenswertfestsetzung haben jedoch grundsätzlich verschiedene gesetzliche Zielsetzungen5. Mit der steuerrechtlichen Freistellung bestimmter (kleinerer) Vermögen dürfte der Gesetzgeber zum einen politische Ziele verfolgt haben, zum anderen aber auch die Steuerverwaltung von der Erhebung geringfügiger Steuerbeträge entlasten wollen. Beide Ziele sind vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, da ein Verfahrenswert in jedem Fall festgesetzt wird, zumal aufgrund überschlägiger Berechnung. Auch die fortschreitende Geldentwertung gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine erneute Anpassung, da der Freibetrag von ursprünglich 20.000 DM in der Folge bereits ganz erheblich auf 30.000 DM (jetzt 15.000 €) angehoben wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein erhöhter Freibetrag umgekehrt zu geringeren Anwaltsgebühren und Gerichtskosten führt. Dafür gibt es angesichts der allenfalls maßvollen Anpassungen der Gebührensätze in den letzten Jahrzehnten keinen Anlass. Die Freiburger und die Karlsruher Familiensenate haben erst im Jahr 2009 die gemeinsame Überzeugung erneuert, dass Freibeträge von 15.000 € je Ehegatte und von 7.500 je Kind angemessen sind. Eine Änderung der gefestigten Rechtsprechung ist nach allem nicht veranlasst.

Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich

Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist bei der Verfahrenswertfestsetzung „jedes Anrecht“ zu berücksichtigen. Das OLG Stuttgart hat in der vom Antragstellervertreter zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage „für jedes auszugleichende Anrecht“ geändert wurde in „für jedes Anrecht“6. Damit sollte klargestellt werden, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt7.

Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleiches sind gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Daran fehlt es jedenfalls, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig – das heißt ohne Notwendigkeit eingehender Prüfung – ergibt, dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, oder während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind8. Demgegenüber liegt nach der Definition in § 2 Abs. 3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Angesichts dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die für das FamGKG ebenso gilt, kann allein mit einer fehlenden Ausgleichsreife eine Herabsetzung nach Billigkeit gem. § 50 Abs. 3 FamGKG nicht begründet werden9.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 2013 – 5 WF 66/13

  1. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2008 – 2 WF 40/08; OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2012 – 5 WF 173/11, m.w.N.; vgl. auch die Übersicht in Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 7169a „Kindergeld“[]
  2. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 9; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 15, allerdings mit 300 €; vgl. auch die Übersicht in Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 7180a[]
  3. vgl. etwa FamRZ 2008, 2050, 2051; 1999, 1288[]
  4. vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2003, 1681, 1682; OLG Hamm FamRZ 2006, 353 – dort sogar 64.000 € je Ehegatte; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1940; OLG München, Beschluss vom 15.04.1998 – 26 WF 1314/97; vgl. auch die Übersicht in Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 7223a[]
  5. ebenso Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 7221[]
  6. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2010 – 16 WF 205/10[]
  7. BT-Drs. 16/11903, S. 61[]
  8. ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 05.07.2011 – 7 WF 646/11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 9 ff.[]
  9. so aber OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 8 f.; dagegen auch Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 8807 f.[]