Mit dem Wert der Beschwer bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache hatte sich erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen:
Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach dem mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteressesist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert2.
Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen3.
Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die für die Erfüllung der Auskunftsund insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten fraglos zu dem Aufwand gehören, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst4. In jenem Fall war der Antragsgegner vom Amtsgericht verpflichtet worden, für jeweils drei Jahre seine „Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen“ sowie zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe „sämtliche Einnahmenund Überschussrechnungen, Bilanzen mit Gewinnund Verlustrechnungen, Kontennachweisen und Anlagespiegeln, Gewinnermittlungen und Jahresabschlüsse“ vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hatte belegt durch ein Schreiben seiner Steuerberaterkanzlei darauf hingewiesen, dass pro Einkommenssteuererklärung wegen der jeweils umfangreichen Anlagen rund 1.000 Seiten zu kopieren seien, und zudem ausgeführt, für die Vorlage der Jahresabschlüsse der verschiedenen Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, müssten rund 700 Seiten pro Jahr kopiert werden. Dem ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
Der Antragsgegner hat vor dem Beschwerdegericht Kopierkosten selbst dann nicht geltend gemacht, als das Beschwerdegericht darauf hingewiesen hat, dass der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte. Vielmehr hat der Antragsgegner auf den Hinweis lediglich vorgetragen, dass er freiberuflich als beratender Betriebswirt tätig sei und die erforderlichen Auskünfte nicht ohne Hinzuziehung seiner Steuerberatungsgesellschaft erteilen könne, deren Kosten in jedem Fall über dem Mindestgegenstandswert von 600 € lägen. Dieser Einwand wird mit der Rechtsbeschwerde zutreffend nicht weiterverfolgt. 13 (2) Auch die zur Erfüllung der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kosten für die Grundbuchauszüge gehören grundsätzlich ebenso wie die Kopierkosten zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst. 14 Allerdings hat der Antragsgegner auch derartige Kosten vor dem Beschwerdegericht nicht geltend gemacht. Entsprechender Vortrag kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht nachgeholt werden. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Vortrags feststellen konnte5, und kann hinsichtlich der Wertfestsetzung nur überprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat6.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung zur Belegvorlage in erheblichem Umfange keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, so dass ein weiterer Kostenaufwand des Antragsgegners entstehe, entweder durch den Aufwand an Zeit und Kosten für die Erstellung nicht vorhandener Belege oder für die Abwehr der Vollstreckung aus dem nicht vollstreckungsfähigen Titel. 16 Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich werterhöhend auswirken kann, wenn der Verpflichtete nicht existente Belege erstellen7 oder gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unmöglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen oder gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne vollstreckbaren Inhalt zur Wehr setzen zu müssen8. Der Bundesgerichtshof hat dazu indessen wiederholt ausgeführt, dass erst nach Vornahme der gebotenen Auslegung des Titels festgestellt werden kann, ob der Titel einen nicht vollstreckbaren Inhalt hat, die Belegvorlageverpflichtung auch die Erstellung nicht existenter Unterlagen umfasst oder eine Auskunftsverpflichtung in einem solchen Fall tatsächlich auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist9. Ergibt die Auslegung aber, dass nur die bereits existenten Belege beziehungsweise diejenigen vorzulegen sind, die einen konkreten Bezug zu der zu erteilenden Auskunft haben, fehlt es an einer Unmöglichkeit der Belegvorlage. So liegt es aber hier. 17 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner einerseits verpflichtet, Auskunft über sein Anfangsvermögen zum 9.09.1999, sein Trennungsvermögen zum 2.03.2015 und sein Endvermögen zum 30.06.2016 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die jeweiligen Einsatztage, welches die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen in ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert. Andererseits hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, seine Auskunft zu belegen. Sowohl hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung als auch bezüglich der Belegvorlageverpflichtung werden dabei zahlreich spezifische Einzelpositionen aufgezählt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufzählungen auch tatsächlich nicht vorhandene Vermögenspositionen umfassen sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Antragsgegner vermag selbst keine Position und keinen Beleg konkret zu benennen, deren Angabe beziehungsweise Vorlage ihm unmöglich sein soll. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass der Teilversäumnisbeschluss des Amtsgerichts keinen vollstreckbaren Inhalt haben sollte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2019 – XII ZB 11/19
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.07.2018 XII ZB 82/18 FamRZ 2018, 1529[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 XII ZB 499/18 FamRZ 2019, 818 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.07.2018 XII ZB 82/18 FamRZ 2018, 1529 Rn. 6; und vom 16.08.2017 XII ZB 429/16 FamRZ 2017, 1947 Rn. 11 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.11.2018 XII ZB 351/18 FamRZ 2019, 464 Rn. 5[↩]
- vgl. insoweit BGH Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12 NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4, 9[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 28.04.2008 – II ZB 27/07 NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.07.2018 XII ZB 637/17 FamRZ 2018, 1762 Rn. 11; und vom 11.03.2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 13 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.09.2015 XII ZB 132/15 FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 12.09.2018 XII ZB 588/17 FamRZ 2018, 1934 Rn. 25 mwN[↩]











