Die Wiederverheiratung der Antragstellerin dürfte einer Vollstreckbarerklärung nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 22 lit. a HUÜ 2007) entgegenstehen.
Zwar weicht das ausländische Urteil insoweit von der deutschen Rechtslage (§ 1586 Abs. 1 BGB) ab, als der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach Wiederverheiratung der Antragstellerin tituliert worden ist. Der Begrenzung der Dauer des nachehelichen Unterhalts bis zur Wiederheirat gemäß § 1586 Abs. 1 BGB kommt indes keine so wesentliche Bedeutung zu, als dass eine auf abweichendem Auslandsrecht beruhende Entscheidung nicht hinnehmbar erscheint.
Grundsätzlich soll dann, wenn das ausländische Recht einen nachehelichen Unterhalt nicht kennt oder ihn aus nach deutschem Recht unmaßgeblichen Gründen ablehnt, der ordre public der Anerkennung nicht entgegenstehen1. Ähnliches gilt im Grundsatz, wenn der Unterhalt über die nach deutschem Recht geltenden Grenzen hinaus zugesprochen wird2.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin ein gemeinsames Kind der Beteiligten betreute, das noch die Schule besuchte3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2022 – XII ZB 268/19











