Vollstreckung eines Umgangstitels – und das entfallene Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der Vollstreckung eines Umgangstitels entfällt infolge einer zwischenzeitlich erfolgten verfahrensabschließenden fachgerichtlichen Entscheidung.

Vollstreckung eines Umgangstitels – und das entfallene Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde

Die hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, die aufgrund der und über die Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren (§ 89 FamFG) zur Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter wegen Verhinderung der festgelegten Umgänge des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ergangen sind1. Das Oberlandesgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Fachrecht dahingehend ausgelegt, dass das Verfahren zur Vollstreckung eines Umgangstitels ein eigenständiges Verfahren ist2, das mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels endet, die wiederholte Anordnung von Ordnungsmitteln wegen neuer Verstöße gegen den Umgangstitel mithin lediglich in einem neuen Vollstreckungsverfahren in Betracht kommt3. Wie das Oberlandesgericht weiter im Einklang mit dem Verfassungsrecht angenommen hat, entfällt mit dem Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens, dessen nicht ausreichend zügige Durchführung beanstandet wird, das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG4. Denn eine Beschleunigung eines abgeschlossenen Verfahrens kann nicht mehr erreicht werden. Damit fehlt aber regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen fachgerichtliche Entscheidungen über die Beschleunigungsrechtsbehelfe (§§ 155b und c FamFG) gerichtete Verfassungsbeschwerde5.

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde zeigt ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht auf.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 16.09.2019 über seine Beschleunigungsbeschwerde sei willkürlich, weil das Gericht abweichend von eigenen vorangegangenen Entscheidungen zugrunde gelegt habe, das festgesetzte Ordnungsgeld beziehe sich auch auf die verhinderten Umgangstermine vom 08. sowie vom 15.11.2017 und das Vollstreckungsverfahren sei deshalb insgesamt abgeschlossen, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Da der Beschwerdeführer die Willkür aus dem Abweichen des Oberlandesgerichts von eigenen vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Mutter betreffenden Entscheidungen ableiten will, bedurfte es der Vorlage sämtlicher für die verfassungsgerichtliche Prüfung erforderlicher Unterlagen6. Daran mangelt es jedoch. So fehlen jedenfalls der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 05.09.2019 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 09.05.2019, auf den sich das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15.08.2019 umfassend bezieht. Gerade aus der letztgenannten Entscheidung will der Beschwerdeführer ableiten, dass das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen willkürlich zu seinem Nachteil eine abweichende rechtliche Bewertung vorgenommen habe. Ohne Kenntnis der genannten Unterlagen, deren wesentlicher Inhalt auch nicht mitgeteilt wird, kann die behauptete willkürliche Annahme des Abschlusses des Vollstreckungsverfahrens nicht verfassungsgerichtlich geprüft werden. Damit ist jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis für die gegen einen Beschleunigungsrechtsbehelf gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, im Übrigen aber auch nicht ersichtlich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 1 BvR 2375/19

  1. OLG Hamm, Beschlüsse vom 16.09.2019 und 15.10.2019 – II-4 WF 232/19[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 635/14 6 m.w.N.[]
  3. vgl. Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl.2018, § 89 Rn. 22[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 BvR 700/18, Rn. 4[]
  5. BVerfG a.a.O.[]
  6. vgl. BVerfGE 78, 320, 327[]

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