Vorläufiger Verfahrenswert und Beschwerdesumme bei einer Stufenklage

Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 € für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden1.

Vorläufiger Verfahrenswert und Beschwerdesumme bei einer Stufenklage

Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat2.

Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist, wie sich aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt, dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Hat wie im vorliegenden Fall kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist insoweit eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Endentscheidung des Amtsgerichts bedeutet Nichtzulassung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch des Bundesgerichtshofs – ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält3. Unter diesen Umständen kann dem Schweigen in der erstinstanzlichen Endentscheidung nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Denn es musste sich wegen seiner Vorstellungen von einer 600 € übersteigenden Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen.

Weiterlesen:
Tatbestandliche Feststellungen in Familiensachen

Treffen im Rahmen eines Stufenantrages ein Leistungsanspruch und ein vorbereitender Auskunftsanspruch zusammen, fallen der Verfahrenswert und die Beschwer eines in der ersten Stufe zur Erteilung einer Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel deutlich auseinander. Soweit das Gericht der ersten Instanz einen vorläufigen Gebührenverfahrenswert bestimmt, richtet sich die Wertfestsetzung gemäß § 38 FamGKG nach dem Wert für den höchsten Einzelantrag, der in aller Regel der Leistungsantrag sein wird. Maßgebliche Schätzungsgrundlage für die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes sind daher nach allgemeiner Ansicht die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Rechtszuges mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft4. Demgegenüber richtet sich die Beschwer des in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft verpflichteten Antragsgegners – wie das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat – in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und somit nach gänzlich anderen Kriterien. Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners mehr als 600 € betragen habe5.

Weiterlesen:
Einstweilige Anordnung - und die Ablehnung der Fristsetzung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens

Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen ist.

Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das „statthafte“ Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Gericht des ersten Rechtszuges darüber hinaus auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels – und damit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch nicht das Erreichen der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdesumme – zu prüfen hätte. Denn die Entscheidung, ob die persönliche Beschwer des unterlegenen Beteiligten den Wert von 600 € übersteigt, hat das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu treffen, ohne dabei an die erstinstanzliche Wertfestsetzung gebunden zu sein6. Auch wenn deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € nicht übersteigt, wird es diese Vorstellungen vom un- zureichenden Wert des Beschwerdegegenstands nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gemäß § 39 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu verzichten, wenn es die Beschwerde nicht zulässt7. Etwas anderes ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen auch nicht aus der einleitenden Wendung in der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Entscheidung „mit der Beschwerde angefochten werden“ könne. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, dass mit dieser Formulierung eine über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinausgehende Aussage verbunden werden sollte.

Weiterlesen:
Ehescheidung nach 30 Jahren und der Unterhalt

Im Übrigen ist auch die Antragstellerin durch den amtsgerichtlichen Teilbeschluss beschwert worden, weil ihr zum Unterhalt gestellter Auskunftsantrag zu den Einkünften des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit und zu dessen Kapitaleinkünften zurückgewiesen worden war. Ihre Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hätte sich nach einem Bruchteil des nach § 3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) Unterhaltsbetrages bemessen, den sie in einem dreieinhalbjährigen Zeitraum (§ 9 Satz 1 ZPO) bei gehöriger Erteilung der weiteren von ihr verlangten Auskünfte erwartet hätte8. Selbst wenn man – wofür allerdings nichts spricht – der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierung eine Aussage darüber entnehmen könnte, dass nach Auffassung des Amtsgerichts die erforderliche Mindestbeschwer erreicht sei, bliebe immer noch offen, ob sich diese Aussage auf die Antragstellerin, den Antragsgegner oder auf beide Beteiligte bezieht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 219/13

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 26.10.2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24[]
  2. Fortführung von BGH, Beschluss vom 09.04.2014 XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 23.03.2011 – XII ZB 436/10 , FamRZ 2011, 882 Rn. 14; und vom 28.03.2012 – XII ZB 323/11 , FamRZ 2012, 961 Rn. 6; BGH Urteile vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06 , NJW 2008, 218 Rn. 12; und vom 10.02.2011 – III ZR 338/09 , NJW 2011, 926 Rn. 15[]
  4. vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 ‚Stufenklage‘; Musielak/Heinrich ZPO 11. Aufl. § 3 Rn. 34 ‚Stufenklage‘; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. § 38 FamGKG Rn. 2 mit jeweils zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung[]
  5. vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 465/11 , FamRZ 2012, 24 Rn. 11; BGH Urteile vom 10.02.2011 – III ZR 338/09 , NJW 2011, 926 Rn. 17; und vom 07.03.2012 – IV ZR 277/10 , NJW-RR 2012, 633 Rn. 15 jeweils zur Wertfestsetzung bei der isolierten Auskunftsklage[]
  6. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.03.2013 XII ZR 8/13 , NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde[]
  7. BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 565/13 , FamRZ 2014, 1100 Rn.20 f.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1997 – XII ZR 307/95 , FamRZ 1997, 546 und BGH, Beschluss vom 21.04.1999 – XII ZB 158/98 , FamRZ 1999, 1497[]
Weiterlesen:
Ratgeber Betreuungsverfügung: welche rechtlichen Schritte sind zu beachten?