Einem Verfahrensbeteiligten ist ein Verschulden seines Betreuers gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 51 Abs. 2 ZPO nur dann zuzurechnen, wenn der Betreuer in das Verfahren eingetreten ist und es für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter (fort)führt1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt eine Mutter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde. Das Amtsgericht Dortmund hat sie antragsgemäß verpflichtet, ab dem 1.12.2020 an die im September 2005 geborene Mutter, die nach der Trennung und Scheidung ihrer Eltern seit Anfang 2020 im Haushalt ihres Vaters lebt, Kindesunterhalt iHv 100 % des Mindestunterhalts entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich staatlichen Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB zu zahlen2. Gegen den Beschluss, der ihren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 8.09.2022 zugestellt worden ist, hat die Mutter durch ihre zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 14.11.2022 beim Oberlandesgericht und am 17.11.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, diese kurz begründet und zugleich beantragt, ihr in die abgelaufenen Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie ausgeführt, laut Mitteilung ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten hätten diese den Beschluss an sie, die Mutter, sowie an ihren mit Beschluss vom 14.06.2022 bestellten Betreuer weitergeleitet. Ihr, der Mutter, sei keine Abschrift des Beschlusses zugegangen. Erst am 28.10.2022 habe ihr jetziger Ehemann eine Textnachricht vom Kindesvater erhalten, in welcher der Kindesvater auf den Beschluss eingegangen sei. Eine Nachfrage unter anderem am 7.11.2022 beim Betreuer, der eine Postumleitung auf sich eingerichtet habe, habe ergeben, dass dieser nach Eingang des Beschlusses nichts veranlasst habe, da er nach eigenen Angaben vordringliche Haftsachen habe erledigen müssen und den Beschluss darüber vergessen habe.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen3. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Mutter hat der Bundesgerichtshof der Mutter gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO), den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen:
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Auch wenn die Beschwerde der Mutter noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den isolierten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden4. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung die Verfahrensgrundrechte der Mutter auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), wonach es den Gerichten verboten ist, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren5, sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Auch wenn die Beschwerde der Mutter noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den isolierten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden4. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung die Verfahrensgrundrechte der Mutter auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), wonach es den Gerichten verboten ist, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren5, sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Mutter könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung verhindert gewesen sei. Es liege bereits keine Verhinderung vor. Eine solche scheide aus, soweit eine Fristversäumung in Kenntnis und mit Billigung oder zumindest Inkaufnahme der damit bewirkten Folgen verwirklicht werde. Vorliegend hätten sowohl der Betreuer als auch die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Mutter trotz Kenntnis der – aufgrund zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung auch erkennbaren – laufenden Rechtsmittelfrist von der Veranlassung der Beschwerdeeinlegung Abstand genommen. Das Verhalten ihrer Verfahrensbevollmächtigten und ihres Betreuers müsse sich die Mutter zurechnen lassen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend die gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 3, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 222 Abs. 2 ZPO am 10.10.2022, einem Montag, ablaufende Frist zur Einlegung der Beschwerde als versäumt angesehen. Des Weiteren ist die Beschwerde nicht innerhalb der gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 8.11.2022 ablaufenden Frist begründet worden. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
Die Rechtsbeschwerde macht dagegen mit Recht geltend, dass sich mit den Erwägungen des Beschwerdegerichts die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen lässt.
Nach §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und seines gesetzlichen Vertreters ist, wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausführt, dem Beteiligten zuzurechnen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm §§ 85 Abs. 2, 51 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Wiedereinsetzungsantrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Besteht nach diesen von dem Beteiligten glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten beziehungsweise seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht7.
Die Mutter war nach ihrem im Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen aufgrund der Unkenntnis von der erstinstanzlichen Entscheidung an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Beschwerde verhindert.
Danach lässt sich schon eine – ihr nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende – schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht feststellen.
Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen. Bezüglich einer instanzabschließenden Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte seinen Mandanten unter Übersendung der Entscheidung darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Dies hat so rechtzeitig – zweckmäßigerweise sofort nach Eingang der Entscheidung – zu erfolgen, dass der Beteiligte den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann8.
Nach dem Vorbringen der Mutter haben ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten noch am Tag der Zustellung – und damit rechtzeitig – den amtsgerichtlichen Beschluss an sie und ihren Betreuer unter Hinweis auf die laufenden Rechtsmittelfristen weitergeleitet. Dies beinhaltete eine ausreichende Unterrichtung. Einer gesonderten Nachfrage bei der Mutter, ob sie den Beschluss erhalten habe, bedurfte es nicht, sodass die Verfahrensbevollmächtigten kein Verschulden traf.
Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass der Mutter ein Verschulden ihres Betreuers nicht nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann.
Nach § 51 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem Verschulden der Partei gleich. Die Zurechnung des Verschuldens eines Betreuers setzt jedoch voraus, dass dieser als gesetzlicher Vertreter im Verfahren auftritt und dieses für den Vertretenen (fort-)führt9. Denn ein Betreuter wird gemäß § 53 ZPO in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. im Falle einer Ausschließlichkeitserklärung gemäß § 53 Abs. 2 ZPO in der ab dem 1.01.2023 geltenden Fassung nur dann einer prozessunfähigen Person gleichgestellt, wenn er im Verfahren durch seinen Betreuer, dessen Aufgabenkreis die Verfahrensführung des Betroffenen in der jeweiligen Angelegenheit umfassen muss10, vertreten wird.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Mutter wurde im Unterhaltsverfahren nicht durch ihren im Juni 2022 und damit erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bestellten Betreuer vertreten. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Betreuer in das Verfahren eingetreten ist und es für die Mutter als deren gesetzlicher Vertreter fortgeführt hat.
Der Betreuer hat sich insbesondere nicht durch die Stellung von Anträgen oder durch inhaltliche Stellungnahmen aktiv am Verfahren beteiligt11. Soweit er die Mutter im Verfahren unter anderem durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unterstützt hat, genügt dies allein für die Übernahme der Verfahrensführung nicht12.
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof in Bezug auf § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO darauf hin, dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen den Begründungserfordernissen nach § 117 Abs. 1 ZPO13 genügen dürften.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2025 – XII ZB 450/23
- Fortführung von BGH Beschlüsse vom 23.10.2019 – I ZB 60/18 , FamRZ 2020, 441; und vom 03.01.2020 – AnwZ (Brfg) 26/19 [↩]
- AG Dortmund, Beschluss vom 30.08.2022 – 105 F 3414/20[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2022 – II-9 UF 155/22[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 573/23 FamRZ 2024, 1703 Rn. 5 mwN[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 255/24 6 mwN[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 411/23 16 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 573/23 , FamRZ 2024, 1703 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschlüsse vom 20.10.2020 – VIII ZA 15/20 16 mwN; und vom 18.07.2017 – VI ZR 52/16 , NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschlüsse vom 23.10.2019 – I ZB 60/18 , FamRZ 2020, 441 Rn. 44 mwN; und vom 03.01.2020 – AnwZ (Brfg) 26/19 3[↩]
- vgl. OLG Hamm Urteil vom 10.08.2022 – 11 U 197/21 7 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 03.01.2020 – AnwZ (Brfg) 26/19 3; BSG FamRZ 2013, 1801 Rn. 3[↩]
- vgl. Gottwald FamRZ 2022, 331 mwN; Bienwald BtPrax 2018, 184 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.08.2024 – XII ZB 386/23 , FamRZ 2024, 1943 Rn. 11; und vom 05.12.2018 – XII ZB 418/18, FamRZ 2019, 378 Rn. 7 f. mwN[↩]











