Verstöße eines Krankenhauses gegen die normativen Vorgaben für ambulante Operationen können nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts Schadensersatzansprüche konkurrierender Vertragsärzte auslösen.
Lässt ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen in einer Weise durchführen, die nicht durch die maßgeblichen Vorschriften des § 115b SGB V in Verbindung mit dem „Vertrag nach § 115b Abs 1 SGB V „Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus“ (dem sogenannten AOP-Vertrag) gedeckt ist, so kann dieses Verhalten Schadensersatzansprüche vertragsärztlich tätiger Anästhesisten auslösen, sofern diese geltend machen können, bei korrektem Vorgehen des Krankenhauses wären sie in größerem Umfang zur Mitwirkung bei ambulanten Operationen herangezogen worden.
Dieses im Verfahren einer Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten gegen einen Krankenhausträger ergangene Urteil des Bundessozialgerichts gründet sich auf zwei Argumenten:
Zum Einen gilt: Werden die Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit überschritten, die durch § 115b SGB V und den AOP-Vertrag eingeräumt sind, so wird in den Vorrang der Vertragsärzte für die ambulante vertragsärztliche Versorgung eingegriffen. Diese haben einen im Status ihrer Zulassung wurzelnden Abwehranspruch gegen die Leistungserbringung anderer Ärzte und Institutionen, wenn diese nicht regelkonform im ambulanten Bereich tätig werden. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Abwehr rechtswidrig tätiger Konkurrenten. Solche Rechtsverstöße können Auskunftsansprüche und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger begründen, wenn der Vertragsarzt dadurch wirtschaftliche Einbußen erlitten hat. Ob das Verhalten des Krankenhauses, in dessen Räumen ambulante Operationen in rechtswidriger Weise durchgeführt wurden, die klagende Gemeinschaftspraxis schädigte, wird das Sozialgericht festzustellen haben, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wird: Es wird zu prüfen haben, ob die Chirurgen sonst ihre Operationen in relevantem Umfang im Operationszentrum der Klägerin durchgeführt und dafür deren Anästhesisten hinzugezogen hätten.
Desweiteren gibt es nach den Regelungen des § 115b SGB V und des AOP-Vertrages1 keine Rechtsgrundlage dafür, dass Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses ambulante Operationen durchführen durften. Der AOP-Vertrag sieht nur ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte vor, in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses. Darin sind Operationen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden sind, nicht vorgesehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2011 – B 6 KA 11/10 R
- die hier in der 2005/06 geltenden Fassung anzuwenden sind[↩]











