Das Metallrohr auf der Autobahn

Das beabsichtigte Entfernen eines ca. 30 cm langen Metallrohres von der Autobahn ist eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Überqueren der Autobahn mit dem Ziel, einen den Straßenverkehr gefährdenden Gegenstand zu entfernen, steht damit unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfallversicherung.

Das Metallrohr auf der Autobahn

In dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger die Fahrbahn betreten, um eine Stützradfüh­rungshülse zu entfernen, die außerhalb der Fahrbahn neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Wie zuvor bereits das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz1 entschied das Bundessozialgericht, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine versicherte Tätigkeit verrichtet und daher einen Arbeitsunfall erlitten hat:

Nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchstabe a SGB VII sind unter anderem Personen kraft Gesetzes versichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeuten­den Sachwerten unmittelbar droht. Eine solche Gefahrensituation war für die Straßenverkehrsteilneh­mer aufgrund der Lage des Metallrohres gegeben. Denn es entspricht einer allgemeinen und gerichts­bekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen steuern und die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten kann. Damit waren vorwiegend Motorrad- aber auch Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet.

Der Kläger hat bei dieser Gefahrensituation Hilfe geleistet. Die Hilfeleistung beschränkt sich nicht auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern begann mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich durch das Betreten der Fahrbahn.

Der Tatbestand der versicherten Tätigkeit der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Regelung 2 SGB VII ist nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c StGB mit Strafe bedroht ist, wenn auch jede von § 323c StGB gebotene Hilfeleistung unfallversichert ist. Der unfallversicherungsrechtliche Tatbestand setzt aber, anders als § 323c StGB, nicht voraus, dass die erforderliche Hilfeleistung dem Helfenden zumutbar und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich war. Auch die Verrichtung einer nach § 323c StGB nicht gebotenen erforderlichen Hilfeleistung erfüllt, falls objektiv eine gemeine Gefahr vorliegt, grundsätzlich den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Regelung 2 SGB VII.

Die Tatbestandsvoraussetzung der gemeinen Gefahr ist (nur) erfüllt, wenn konkret nach der Art der Umstände wahrscheinlich ist, dass bei einem ungehinderten Ablauf der Ereignisse ein Schaden für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder für eine Vielzahl von Sachen mit (mindestens insgesamt) hohem Wert eintreten wird. Dies war hier für die Personen der Fall, die die Autobahn auf diesem Abschnitt befuhren. Es entspricht der allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer auf Überholspuren der Autobahnen häufig ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen zur Mittelplanke steuern, ferner, dass Gegenstände der Art der Führungshülse auch durch Witterungseinflüsse vom Rand auf die Fahrbahn geraten. Daher war wahrscheinlich, dass das 30 cm lange Metallrohr, wenn es nicht entfernt würde, im Ablauf des Verkehrs hoch-, nach hinten oder zur Seite geschleudert würde und Leben, Gesundheit oder auch Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verletzte. Damit waren unbestimmt viele Motorrad- und Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet.

Der Kläger hat bei dieser Gefahr eine zu ihrer rechtzeitigen Beseitigung erforderliche Hilfe geleistet. Die Entfernung des Metallrohrs war als einzige Möglichkeit der Gefahrbeseitigung erforderlich. Zwar hatte der Kläger zur Zeit des Unfallereignisses das Metallrohr noch nicht ergriffen. Der Versicherungstatbestand der „Hilfeleistung“ beschränkt sich aber nicht nur auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern erfasst auch den (gefährlichen) Weg in den und aus dem Gefahrenbereich, der zur Gefahrenbeseitigung zurückgelegt wird. Nach den Tatsachenfeststellungen hat der Kläger den Gefahrenbereich der Fahrbahn mit der Absicht (Handlungstendenz als „innere“ Tatsache) betreten, das Metallrohr wegzuräumen.

Diese Verrichtung einer versicherten Tätigkeit war wesentliche Ursache des Unfallereignisses, dem Erfasstwerden durch den VW-Bus, das wesentliche Ursache einer Vielfachverletzung (Polytrauma) war. Zutreffend hat das Landessozialgericht sich bezüglich beider naturphilosophischen Verursachungsbeziehungen und der jeweiligen rechtlichen Wesentlichkeit der Verrichtung und des Unfallereignisses sich auf deren Feststellung beschränkt, weil die notwendige/hinreichende Verursachung jeweils nach allgemeinkundigen Erfahrungssätzen augenfällig und die jeweilige rechtliche Wesentlichkeit unzweifelhaft gegeben waren.

Bundessozialgericht, Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 7/11 R

  1. LSG Rheinland-Pfalz – L 4 U 204/10[]