Fehlt es an der nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bzw. § 78 Abs. 3 SGG erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens, ist die Klage nach Ansicht des Sozialgerichts Mannheim – entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – als unzulässig abzuweisen. Das Klageverfahren ist auch nicht auszusetzen, um Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren durchzuführen bzw. nachzuholen1.
Die gegenteilige Ansicht, wonach eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, das Verfahren aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen ist, überzeugt nicht. Jene Ansicht, die auf einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Februar 19642 gründet und mit Urteilen vom 22. Juni 19663, 3. März 19994 und 13. Dezember 20005 bestätigt worden ist, führt zur Begründung pauschal lediglich die Prozessökonomie an. Weitere Begründungen liefert sie nicht.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich am Maßstab von Fällen gebildet, in denen – wie hier – innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist lediglich Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist, und hierzu zutreffend ausgeführt, dass in dieser Klageerhebung zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken ist. Zu Unrecht wird diese Ansicht jedoch in einen nicht vorhandenen Sachzusammenhang mit dem Fortgang des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Zwar liefe die Klägerin Gefahr, infolge Versäumung der Widerspruchsfrist ihrer Rechte verlustig zu gehen, wenn die Klage nicht zugleich auch als Widerspruch zu verstehen wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es „bei dieser Rechtslage … auch aus prozessökonomischen Gründen geboten“ sein soll, das gerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung auszusetzen6. Die überkommene höchstgerichtliche Ansicht würdigt nicht hinreichend, dass das prozessuale Schicksal einer Klage, die mangels durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen wird, keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zeitigt, der zugleich mit der Klage erhoben worden ist. Da Widerspruch und Klage auch dann, wenn sie wie in den höchstgerichtlich entschiedenen Fällen in einem Schriftsatz gemeinsam erhoben werden, eigenständige Rechtsbehelfe darstellen, droht die Klägerin durch Abweisung der Klage als unzulässig keiner Rechte verlustig zu gehen, die sie nicht auch mit dem weiterhin zulässigen Widerspruch und ggf. einer anschließenden Gestaltungsklage geltend machen kann. Diese Rechtsverfolgung wird durch das Prozessurteil nicht berührt, weil nur die dadurch entschiedene Prozessfrage in materielle Rechtskraft erwächst7.
Der Auffassung des Bundessozialgerichts ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheid weder aus materiell-rechtlichen noch aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten prozessökonomisch ist.
Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Gerichte (Filterfunktion). Diese werden zu einem Zeitpunkt in den Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die – unzulässige – Klage nicht abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem auch noch Ermittlungen notwendig werden können. Wird dem Widerspruch stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst8.
Die nach höchstrichterlicher Ansicht erforderliche Aussetzung des Verfahrens hat zudem das in Art. 19 Abs. 4 GG verortete Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz zu beachten. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären9. Bei einer ablehnenden Widerspruchsentscheidung wird das Verfahren um die Zeit, die das Widerspruchsverfahren benötigt, verlängert, was angesichts der Entschädigungspflicht des Staates für überlange Verfahrensdauern gemäß Art. 6 Abs. 1, 41 EMRK nicht prozessökonomisch ist10.
Die Aussetzung des Klageverfahrens ist auch nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Weigert sich eine Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder braucht sie zu lange, berechtigt § 88 SGG die Klägerin zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b SGG in Anspruch genommen werden, dessen Zulässigkeit kein abgeschlossenes Vorverfahren voraussetzt. Die höchstgerichtlich erwogene Verpflichtung der Behörde zur Widerspruchsentscheidung durch Zwischenurteil des Gerichts (§ 202 SGG i. V. m. § 303 ZPO)4 stellt hierzu keine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit dar und gleicht die Nachteile mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht aus. Vielmehr ist das Gericht infolge der Aussetzung des Verfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung zusätzlich gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen ist11.
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 4. April 2012 – S 10 AS 627/12
- vgl. auch SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09.05.2011 – S 20 SO 1922/11[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1964 – 11/1 RA 90/61[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 22.06.19966 – 3 RK 64/62[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 03.03.1999 – B 6 KA 10/98 R[↩][↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2000 – B 6 KA 1/00 R[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 22.06.1966 – 3 RK 64/62; BSG, Urteil vom 18.02.1964 – 11/1 RA 90/61 verbindet diese beiden Erwägungen nur mit einem Semikolon[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1990 – VIII ZB 42/90[↩]
- vgl. Binder, in: Lüdtke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2009, § 78 Rn. 8[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010 – 1 BvR 404/10, m. w. N.; Beschluss vom 20.07.2000 – 1 BvR 352/00; Beschluss vom 17.11.1999 – 1BvR 1708/99; Beschluss vom 6.5.1997 – 1 BvR 711/96[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 13.01.2011 – 397/04, 2322/07, m. w. N.[↩]
- vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 114a Rn. 10a[↩]









