Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, einen Querschnittsgelähmten in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Mannheim in dem hier vorliegenden Fall den Sozialhilfeträger verpflichtet, einen Kläger mit einem Sportrollstuhl zu versorgen. Bei dem 1993 geborenen Kläger liegt eine Schwerbehinderung vor aufgrund einer Querschnittslähmung, welche die unteren Extremitäten betrifft. Er befindet sich in einer Ausbildung zum Erzieher und bezieht Arbeitslosengeld II. Die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung versorgte ihn mit einem Alltagsrollstuhl, von der er nun einen Sportrollstuhl begehrte, um am Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen zu können, was ihm ärztlich verordnet wurde. Die Krankenkasse leitete den Antrag an den Sozialhilfeträger weiter, welcher den Antrag ablehnte. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.
In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Mannheim ausgeführt, dass es zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe gehört, den Kläger in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Denn sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehöre in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben und diene somit dem Leben in der Gemeinschaft. Es handele sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung, die in besonderer Weise geeignet sei, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Der Nachrang der Eingliederungshilfe stehe nicht entgegen. Denn die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erstrecke sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Insoweit sei anerkannt, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen miteinschließe, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Lediglich bei Kindern und Jugendlichen umfasse die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten.
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 4. Februar 2020 – S 9 SO 1824/19
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