Die Aufwendungen einer Optionskommune für einen Widerspruchssachbearbeiter

Aufwendungen einer Optionskommune für Widerspruchssachbearbeiter im SGB II sind vom Bund in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Der Bund hat einer Kommune Aufwendungen für das Personal zu erstatten, das ausschließlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen im SGB II befasst ist. Die Erstattung hat in tatsächlicher Höhe zu erfolgen und nicht nur in Form einer Pauschale.

Die Aufwendungen einer Optionskommune für einen Widerspruchssachbearbeiter

Der Bund trägt die Kosten für die grundsätzlich in seine Zuständigkeit fallenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies gilt auch dann, wenn Kommunen als sogenannte Optionskommunen allein für die Aufgabendurchführung zuständig sind. Die Kosten des von der Optionskommune eingesetzten Personals werden zum Teil als Personalkosten in tatsächlicher Höhe abgerechnet. Teilweise werden diese Kosten als Gemeinkosten durch eine Pauschale abgegolten.

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall streiten die Bundesrepublik und der Landkreis Wittmund über die Erstattung von 41 543,62 Euro durch den beklagten Landkreis an den Bund. Der Landkreis ist als sogenannte Optionskommune als Träger der Aufgaben nach dem SGB II zugelassen (zugelassener kommunaler Träger). Wegen der hierdurch angefallenen Aufwendungen rief er für das Haushaltsjahr 2018 im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) Bundesmittel für Verwaltungskosten in Höhe von 3 412 641,54 Euro ab. Insgesamt meldete er Verwaltungskosten in Höhe von 3.558.769,14 € an, von denen die Bundesrepublik nur 3.371.097,92 € anerkannte. Beanstandet wurde auch ein Betrag in Höhe von 152.521,09 € für den Einsatz von vier Widerspruchssachbearbeitern im Aufgabenbereich des SGB II. Die Aufwendungen hierfür seien nicht wie geschehen in tatsächlich angefallener Höhe als Personalkosten abzurechnen (sogenannte Spitzabrechnung). Vielmehr seien sie den Personalgemeinkosten zuzuordnen und durch eine Pauschale abgegolten.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die auf Erstattung der über den anerkannten Betrag hinaus abgerufenen 41.543,62 € gerichtete Klage abgewiesen, denn die Kosten für den Einsatz der Widerspruchssachbearbeiter seien zutreffend als Personalkosten „spitz“ abgerechnet worden1. Nach § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II habe der Bund als Verwaltungskosten auch die personellen Aufwendungen der zugelassenen kommunalen Träger für Aufgaben nach dem SGB II zu tragen. Zu diesen Aufgaben gehöre auch der Erlass von Widerspruchsbescheiden im Bereich des SGB II, wofür die fraglichen Sachbearbeiter ausschließlich eingesetzt worden seien. Nichts anderes ergebe sich nach der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift. Ausgehend von Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 10 und § 13 Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift seien die Kosten des für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals den Personal- und nicht den pauschalierten Personalgemeinkosten zuzuordnen.

Mit ihrer Revision rügt die Bundesrepublik eine Verletzung von § 6b Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 SGB II in Verbindung mit §§ 10, 13 Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift. Der Landkreis sei zur Erstattung des mit der Klage geltend gemachten Betrags verpflichtet. Das Landessozialgericht habe die im Haushaltsjahr 2018 angefallenen Aufwendungen für die Widerspruchssachbearbeitung zu Unrecht den in tatsächlich anfallender Höhe „spitz“ abrechenbaren Personalkosten und nicht den pauschaliert abzurechnenden Personalgemeinkosten zugeordnet. Dies widerspreche den für den Landkreis und das Gericht verbindlichen Vorgaben der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift.

Das Bundessozialgericht gab nun dem Bund Recht:

Personalkosten für die Bearbeitung von Widersprüchen sind in tatsächlicher Höhe abzurechnen, wenn das dafür eingesetzte Personal ausschließlich mit Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II betraut ist. Denn die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren gehören zum Kernbereich der Leistungserbringung nach dem SGB II. Demgegenüber sind die durch Pauschalleistungen des Bundes abgegoltenen Bereiche dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade keinen direkten Bezug zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Sie haben, anders als die Widerspruchssachbearbeitung, nur eine nicht fachspezifische Unterstützungsfunktion.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2025 – B 4 AS 4/24 R

  1. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023 – L 18 AS 1532/21[]