„Dieselbe Angelegenheit“ im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2 RVG) kann nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts auch dann vorliegen kann, wenn die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Bescheide betreffend die Aufhebung und Erstattung einer Leistung jeweils gesondert und nicht zeitgleich erlassen worden sind und sich unterschiedliche rechtliche Vorgehensweisen (hier bei gegen einen der Bescheide zunächst zu führendem Überprüfungsverfahren) als notwendig erwiesen haben.
Der innere Zusammenhang der Verwaltungsentscheidungen bei einheitlichem Lebenssachverhalt, für den auch die Verbindung der zunächst getrennt geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht spreche, werde dadurch nicht aufgehoben.
Dem zugrunde lag ein Sachverhalt, in dem der mandatierte Prozessbevollmächtigte die Gebühren für das Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid und den Erstattungsbescheid getrennt geltend gemacht hatte. Dabei hatte sich die Klägerin erst an den Prozessbevollmächtigten gewandt und diesen mandatiert, als sowohl der Aufhebungs- als auch der Erstattungsbescheid ergangen waren. Die Mandatierung erfolgte mittels eines Auftrages, der beide Gegenstände umfasste.
Das Sächsische Landessozialgericht hat zudem ausgeführt, dass eine Prüfung der Höhe des geltend gemachten Gebührenanspruchs auch bei fehlenden Einwänden des Kostenschuldners im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG zu erfolgen hat. Der Urkundsbeamte, der mit der Kostenfestsetzung einen Vollstreckungstitel schafft, ist an Gesetz und Recht gebunden. Er hat nur solche Kosten als erstattungsfähig gegenüber einem Dritten festzusetzen, die entstanden sind, sich im gesetzlichen Rahmen bewegen und auch mit der Kostengrundentscheidung des Gerichts vereinbar sind.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. September 2024 – L 10 AL 31/23 B KO










