Auch ohne eine Straftat begangen zu haben, kann der Tatbeitrag eines Opfers wesentlich mitursächlich i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz OEG sein, wenn sich das Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tatbegehung bewusst oder leichtfertig, d.h. grob fahrlässig, durch ein schwerwiegendes vorwerfbares Verhalten der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und sich dadurch selbst gefährdet hat, etwa durch die schuldhafte Herausforderung (Provokation) des Angriffs. Nicht anders ist ein Geschädigter zu behandeln, der sich ohne sozial- oder gemeinnützige Motive einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar und möglich ist.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG erhalten Ausländer, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europäischen Gemeinschaften sind oder auf die keine Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen oder bei denen die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, Versorgung, wenn sie sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Diese Voraussetzungen liegen – zwischen den Beteiligten unstreitig und unzweifelhaft – vor, wie der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide anerkannt hat.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen jedoch zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Rechtsgrund für die Gewährung von Gewaltopferentschädigung ist das Einstehen der staatlichen Gemeinschaft für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen. Aufgabe des Staates ist es u.a., den Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Kann er dieser Aufgabe nicht gerecht werden, so besteht ein Bedürfnis für eine allgemeine Entschädigung1. Die Entschädigung der Opfer von Straftaten resultiert damit aus der besonderen bzw. gesteigerten Verantwortung des Staates für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung2. Das OEG ist mit anderen Worten von dem Fürsorgegedanken des Staates für seine Bürger bzw. für diejenigen Personen, die sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten, geprägt. Dieser ist Teil des verfassungsrechtlich garantierten Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG).
Eine Mitverursachung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz OEG liegt nach der auch im Opferentschädigungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung3 vor, wenn das Verhalten des Geschädigten als wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt anzusehen ist, d.h. wenn das Verhalten des Opfers eine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt. Ein Gewaltopfer hat den Angriff dann mit verursacht, wenn es einen eigenen Beitrag zur Tat geleistet hat, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Angriff entfiele, und wenn der Beitrag von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifens vergleichbar ist4, z.B. durch eine eigene strafrechtlich relevante Handlung oder durch sonstiges tatförderndes Verhalten, etwa eine Provokation. Als zur Mitverursachung geeignet kommen nur solche Handlungen in Betracht, die ebenso wie der rechtswidrige tätliche Angriff des Schädigers von der Rechtsordnung missbilligt werden5. Stellt sich jemand bewusst außerhalb der staatlichen Gemeinschaft und realisiert sich die damit verbundene Gefahr in einer Schädigung durch eine Gewalttat, so widerspräche es dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung, zum Ausgleich der Schädigungsfolgen staatliche Leistungen zu verlangen. Ausgeschlossen ist deshalb die Entschädigung eines Opfers, das sich, ohne sozialnützlich6 oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht (vgl. BSG SozR 3800 § 2 Nr. 7) zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig ausgesetzt hat7.
Auch ohne eine Straftat begangen zu haben, kann der Tatbeitrag eines Opfers wesentlich mit ursächlich i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz OEG sein, wenn sich das Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tatbegehung bewusst oder leichtfertig, d.h. grob fahrlässig, durch ein schwerwiegendes vorwerfbares Verhalten der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und sich dadurch selbst gefährdet hat, etwa durch die schuldhafte Herausforderung des Angriffs8. Nicht anders ist ein Geschädigter zu behandeln, der sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar und möglich wäre9. Bei der Frage, ob und inwiefern das Opfer ursächlich gehandelt hat, sind alle Umstände heranzuziehen, die objektiv tatfördernd gewirkt haben oder subjektiv gewirkt haben können (Wahrscheinlichkeit)10. Zur Beurteilung der hier in Betracht kommenden groben Fahrlässigkeit des Opfers ist ähnlich wie im Strafrecht ein subjektiver Maßstab anzulegen und dabei zu prüfen, ob das Opfer die Selbstgefährdung nach seinen persönlichen Fähigkeiten sowie den Umständen des Einzelfalles erkennen und vermeiden konnte, weiter, ob das Opfer mit einer Gewalttat rechnen musste. „Leichtfertigkeit“ ist im Opferentschädigungsrecht ebenso wie im Strafrecht11 und im Steuerstrafrecht12 durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit gekennzeichnet, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts13 entspricht. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht gilt aber nicht der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerliches Gesetzbuchs, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers (im Strafrecht: des Täters) abstellt. Denn ebenso wie im Strafrecht der Schuldvorwurf setzt im Recht der Opferentschädigung die Zurechnung selbstgefährdenden Verhaltens voraus, dass der Täter/das Opfer sich hätte anders verhalten können.
Keine Mitverursachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz OEG liegt vor, wenn auf das Verhältnis zwischen einer provozierenden Äußerung des Geschädigten und der Reaktion des Täters abgestellt wird und der tätliche Angriff im Vergleich zur Bemerkung des Geschädigten objektiv völlig unverhältnismäßig war und den Geschädigten quasi wie ein „Blitz aus heiterem Himmel“14 getroffen hat.
Die Mitverursachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz OEG ist – als Sonderfall des im zweiten Halbsatz geregelten Ausschlusses des Versorgungsanspruchs wegen sonstiger Unbilligkeitsgründe – stets zuerst zu prüfen15. Sie bestimmt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt. Zum Bereich der unmittelbaren Tatbeteiligung gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich eng verbundene Umstände. Alle sonstige, nicht unmittelbare, sondern lediglich erfolgsfördernde Umstände – wie typischerweise die Vorgeschichte der Gewalttat – sind im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen16; dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich „mittelbaren“ Ursachen der Gewalttat (vgl. BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 m.w.N). Umstände, die im Sinne der Mitverursachung nicht zum Leistungsausschluss führen, können auch nicht allein, sondern nur unter Hinzutreten sonstiger Gründe zur Annahme einer Unbilligkeit führen17. Mithin kann ein Tatbeitrag des Gewaltopfers, der unter der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung bleibt, zusammen mit anderen Ursachen die Gewährung von Leistungen als unbillig erscheinen lassen18. Gefordert ist dann, dass die „sonstigen Umstände“ zusammen mit dem für sich genommen nicht ausreichenden Tatbeitrag dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz OEG genannten Grund der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen19.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2012 – S 1 VG 4035/11
- vgl. BT-Drucks 7/2506 S. 7; sowie BSG, SozR 3800 § 2 Nr. 1[↩]
- vgl. BSGE 50, 40, 44[↩]
- vgl. Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl. 2010, § 1, Rn. 41[↩]
- vgl. BSG SozR 4-3800 § 2 Nr. 2; BSG 3-3800 § 2 Nrn. 2, 5 und 9; und BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- vgl. Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 2, Rn. 13[↩]
- vgl. BSG SozR 3800 § 2 Nr. 3[↩]
- vgl. BSG SozR 3-3800 § 2 Nrn. 3 und 5[↩]
- vgl. BSG SozR 3-3800 § 2 Nrn. 3 und 9; sowie BSG SozR 3800 § 2 Nr. 2; außerdem die Gesetzesbegründung zum OEG in BT-Drucks 7/2506, S. 15 zu § 2[↩]
- BSG SozR 3800 § 2 Nr. 5[↩]
- vgl. Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, a.a.O., Rn. 15[↩]
- vgl. Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl 2010, § 251, Rn. 9 m.w.N.[↩]
- vgl. BFHE 149, 109, 118 m.w.N.[↩]
- vgl. insoweit u.a. BGH, NJW 2007, 2988; sowie zuletzt BGH, NJW-RR 2012, 280, 281[↩]
- vgl. BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; und BSG USK 99120[↩]
- vgl. BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4; SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; und SozR 4-3800 § 2 Nr. 2[↩]
- vgl. BSG SozR 3800 2 Nr. 7; BSG SozR 3-3800 § 2 Nrn. 3 und 9; sowie BSG USK 99120 m.w.N.[↩]
- vgl. BSG SozR 3800 § 2 Nr. 7; und BSG USK 99120[↩]
- vgl. BSG SozR 4-3800 § 2 Nr. 1[↩]
- vgl. BSG SozR 4-3800 § 2 Nr. 2 m.w.N.; zum Gebot der konkreten Betrachtung der Kausalität: BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7[↩]











