Das Sozialgericht Münster hat erneut im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung eines sog. Transparenzberichts über die Ergebnisse der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) durchgeführten Prüfung der Pflegeleistungen einer im Kreis Borken ansässigen Pflegeinrichtung im Internet bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt.
Mit dieser Entscheidung weicht das Sozialgericht Münster von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ab. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte keine Bedenken gegen die Veröffentlichung. Anders als das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält das Sozialgericht Münster die Regelungen in der den Prüfungen der Pflegeeinrichtungen zugrunde liegenden sog. Pflege-Transparenzvereinbarung (PTVS) zur Bestimmung der Qualität der in einer Pflegeeinrichtung erbrachten Pflegeleistungen für ungeeignet, da, so das Sozialgericht, wichtige, die Pflege unmittelbar betreffende Kriterien, wie etwa die Dekubitusprophylaxe, genauso gewichtet werden wie z. B die Lesbarkeit des Speiseplans. Unter Hinweis auf die in der Pflegewissenschaft geäußerten Bedenken an der Eignung der in der PTVS festgelegten Kriterien zur Qualitätsbestimmung und wegen der fehlerhaften – zumindest nicht nachvollziehbaren – Vorgaben zur Bestimmung der im Transparenzbericht festzulegenden Gesamtnote sah das Gericht in der Veröffentlichung des Transparenzberichts im Internet wegen des damit verbundenen Reputationsschadens eine irreversible Verletzung der durch Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit der Pflegeeinrichtung.
Sozialgericht Münster, Beschluss vom 26. Mai 2010 – S 6 P 35/10 ER











