Transparenzberichte

Betreiber von Pflegeeinrichtungen müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden. Negative Bewertungen in den Transparentberichten sind wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat

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Veröffentlichung von Transparenzberichten

Nach Ansicht des Sozialgerichts Detmold begegnet die Veröffentlichung eines „Transparenzberichts“ des Pflegeheims im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Bedenken.

In dem entschiedenen Fall wandte sich die Antragsstellerin, eine Pflegeeinrichtung, damit ohne Erfolg gegen die Veröffentlichung des über sie erstellten Transparenzberichts sowie gegen

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Transparenzberichte für Pflegeheime in Sachsen-Anhalt

Ein weiteres Urteil zur Frage der Internet-Veröffentlichung der Prüfberichte über Pflegeheime: Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt können Pflegeheime die Internet-Veröffentlichung von Transparenzberichte nicht blockieren.

Alten- und Pflegeheime müssen, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über

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Transparenzberichte über Pflegeheime

Bisher hatten in Nordrhein-Westfalen die Sozialgericht unterschiedlich über die Frage geurteilt, ob die Transparenzberichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen – wie gesetzlich vorgesehen – im Internet veröffentlicht werden dürfen. Während das und die hierzu bestehenden gesetzlichen

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