Anhörungsrüge – und der Beginn der Rügefrist

Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass es weder auf den Zugang der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung noch auf § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ankommt. Es steht der Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs gleich, wenn der Betroffene sich dieser bewusst verschließt und eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, nicht wahrnimmt.

Anhörungsrüge – und der Beginn der Rügefrist

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Antrag ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen1.

Im Falle einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag unter anderem die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Bevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet2. Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat3. Wer -wie der Prozessbevollmächtigte der Rügeführerin- wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, zum Beispiel durch Bereithaltung eines Vertreters4.

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rügeführerin nicht ordnungsgemäß vorgetragen hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Darlegung der angeblichen Verletzungen rechtlichen Gehörs (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO) zu wahren, weil jeglicher Vortrag zur Organisation seiner Vertretung fehlt.

Zwar wäre im Verfahren der Anhörungsrüge eine Wiedereinsetzung grundsätzlich möglich5.

Allerdings liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, weil nicht dargelegt ist, welche Vorkehrungen der (nach eigenem Bekunden bereits seit Dezember 2024 bis heute in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkte) Prozessbevollmächtigte zur Wahrung von Fristen getroffen hat, insbesondere inwieweit er für eine Vertretung gesorgt hat. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten legt vielmehr nahe, dass keine Vertretung existiert und der Prozessbevollmächtigte meint, dass der Bundesfinanzhof auf eine Begründung so lange warten müsse, bis er selbst in eigener Person dazu komme, die Anhörungsrüge zu begründen. Das ist jedoch nicht der Fall, sondern der Prozessbevollmächtigte muss für eine Vertretung sorgen, die statt seiner die Fristen wahrt. Dass eine solche Vertretung existiert, aber nicht handeln kann, oder weshalb die Bestellung eines Vertreters unmöglich sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese fehlenden Darlegungen muss sich die Rügeführerin zurechnen lassen.

Der Bundesfinanzhof ist auch nicht verpflichtet, die fachkundig vertretene Rügeführerin darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen; tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben den Anforderungen an ein vollständiges Vorbringen nicht Rechnung, erlaubt dies den Schluss darauf, dass entsprechende Umstände -hier: Organisation einer Vertretung- nicht vorliegen6.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Juli 2025 – XI S 12/25

  1. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 15.05.2019 – XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz 7[]
  2. BFH, Beschluss vom 04.08.2020 – XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 18, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2018 – X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.; s.a. BFH, Beschlüsse vom 24.07.1992 – V R 39/86, BFH/NV 1993, 308; vom 10.12.2019 – VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 05.05.2020 – XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907, Rz 24[]
  5. vgl. BFH, Beschlüsse vom 10.06.2015 – I S 7/15, BFH/NV 2015, 1267, Rz 3; vom 12.01.2023 – IX S 15/22, BFH/NV 2023, 269, Rz 4[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIa ZB 16/23 Rz 18[]