Für einen aktiven Richter besteht kein Recht zur Selbstvertretung in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Der in § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung normierte Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verstößt insoweit nicht gegen höherrangiges Recht.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO).
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ist der Vertretungszwang durch den nicht postulationsfähigen Kläger, einem Richter am Sozialgericht, nicht eingehalten worden, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig war. Etwas anderes -ein Recht zur Selbstvertretung- folgt nicht daraus, dass der Kläger als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit die Befähigung zum Richteramt besitzt. Der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof verstößt -anders als der Kläger meint- nicht gegen höherrangiges Recht.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in dem in § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO normierten Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung von (aktiven oder pensionierten) Richtern und Rechtsanwälten.
Bereits die Vorgängervorschrift, der Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 08.07.1975 -BFHEntlG-1, normierte einen Vertretungszwang in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Nach dieser Vorschrift waren nur Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof berechtigt. Diese Beschränkung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.08.19782 ausdrücklich gebilligt. Die gesetzgeberische Entscheidung des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG sei durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert; sie solle im Interesse eines beschleunigten und vereinfachten Verfahrensablaufs sowie im Interesse der Mandanten sicherstellen, dass vor dem Bundesfinanzhof nur qualifizierte Personen aufträten.
Hinsichtlich der Auswahl der zur Vertretung berechtigten Berufe steht dem Gesetzgeber ein Ermessensspielraum zu, der auch Typisierungen einschließt3.
Im Hinblick auf den Normzweck erweist sich auch die vom Gesetzgeber in § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO getroffene Nachfolgeregelung als geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck in verhältnismäßiger Weise zu erreichen. Der vor dem Bundesfinanzhof bestehende Vertretungszwang dient zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsbehelfen, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig und fachkundig zu führen wissen; zum anderen kommt er aber auch dem Schutz der Rechtsuchenden zugute, die sich durch einen Angehörigen der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten fachlich vorgebildeten Berufsgruppen vertreten lassen müssen4, die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Nach dem Willen des Gesetzgebers reichen daher eine nachgewiesene juristische Ausbildung oder besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Steuerrechts für sich allein nicht aus, um die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 FGO zu erfüllen. Die auch dem Schutz der Rechtsuchenden dienenden Regelungen würden unterlaufen, wenn der Kreis der zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof befugten Personen entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf (aktive oder pensionierte) Richter ausgedehnt würde. Zudem würde dieser Berufsgruppe gegenüber Angehörigen der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO ausdrücklich genannten Berufsgruppen infolge der Kostenersparnis (Haftpflichtversicherung, Kammerbeiträge und so weiter) ein Wettbewerbsvorteil verschafft, der unter Gleichbehandlungsgrundsätzen (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden wäre. Denn ein Grund, der eine solche Differenzierung auch ihrem Ausmaß nach rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich5.
Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO verstößt zudem nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG. Die Anrufung des Bundesfinanzhofs wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert6. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat sich vorliegend jede von ihm kontaktierte Steuerkanzlei -wenn auch auf Grundlage einer Honorarvereinbarung- bereit erklärt, ihn in seiner Sache zu vertreten.
Schließlich wird durch die Regelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt7.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Mai 2025 – VI B 41/24
- BGBl I 1975, 1861[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 07.08.1978 – 2 BvR 26/77, HFR 1978, Nr. 495[↩]
- BFH, Beschluss vom 28.05.2003 – IV B 60/02, – IV B 72/03, BFH/NV 2003, 1427[↩]
- BFH, Beschluss vom 24.11.2008 – VII B 149/08, BFHE 223, 323, BStBl II 2009, 155, unter II.b; BFH, Beschluss vom 19.01.2012 – VI B 98/11, Rz 18, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 24.11.2008 – VII B 149/08, BFHE 223, 323, BStBl II 2009, 155, unter II.c[↩]
- BFH, Beschluss vom 19.01.2012 – VI B 98/11, Rz 17, m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.08.1992 – 2 BvR 1000/92, HFR 1992, 729 zum Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG als Vorgängervorschrift sowie BFH, Beschlüsse vom 30.11.2011 – VI B 22/11, Rz 10; und vom 19.01.2012 – VI B 98/11, Rz 19[↩]











