„Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“

Der Begriff der „Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“ im Sinne von § 129 Satz 1 AO erfasst auch sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht wird.

„Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“

Ändert das Finanzamt nach Erhebung der Klage seine Bescheide, werden damit die neuen Bescheide gemäß § 68 Satz 4 Nr. 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Verfahrensgegenstand nach dieser Vorschrift bereits dann ausgewechselt wird, wenn das Finanzamt den neuen Verwaltungsakt auf § 129 AO stützt1. Die Frage konnte für das anhängige Verfahren jedoch offenbleiben, da im Streitfall auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 AO erfüllt waren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Februar 2010 – IV R 49/08

  1. gleiche Ansicht: Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 70[]