Die Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden. Bei dem Zeugenbeweis verlangt § 373 der Zivilprozessordnung vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.
Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und hat die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das Finanzgericht von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind1.
Stellt jedoch ein Verfahrensbeteiligter einen Beweisantrag, ist das Finanzgericht grundsätzlich verpflichtet, dem Beweisantrag zu entsprechen2. Eine Beweiserhebung kann nur dann unterbleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann3. Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, muss das Finanzgericht angebotene Beweisunterlagen auch dann entgegennehmen und würdigen, wenn es nicht davon ausgeht, dass diese die im Beweisantrag enthaltene Tatsachenbehauptung bestätigen4.
Die Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden5. Denn das Finanzgericht muss einem Beweisantrag als Ausforschungsbeweis nicht entsprechen, wenn konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind6.
Die maßgebliche Grundlage hierfür ist § 82 FGO i.V.m. § 373 ZPO7. Gemäß § 373 ZPO wird der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Der von der Klägerin gestellte Beweisantrag ist nicht unsubstantiiert, wenn er konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen im Sinne des § 373 ZPO benennt, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, und zudem ein Beweismittel im Sinne des § 373 ZPO, nämlich die Vernehmung der mit ladungsfähiger Anschrift bezeichneten Zeugin, bezeichnet.
§ 373 ZPO verlangt vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen8. Derartige Anforderungen könnte der Beweisantragsteller regelmäßig nur dann erfüllen, wenn er den Zeugen noch vor dessen Benennung intensiv befragen würde; damit liefe er aber gerade Gefahr, dass ihm dieses Verhalten als Versuch der Zeugenbeeinflussung ausgelegt und die Zeugenaussage damit für das Gericht entwertet würde9.
Entgegen der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts10 kann zur Stellung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, bei dem es um die Übermittlung eines Dokuments an das Finanzamt geht, daher nicht gefordert werden, den genauen Geschehensablauf der Übermittlung (Übermittlung welcher Unterlagen zu welchem Zeitpunkt, persönlich oder per Post, per Brief oder Paket) zu bezeichnen. Ebenso wenig kann, wie es das Sächsische Finanzgericht meinte, von dem Beweisantragsteller verlangt werden, dass dieser zum Ausdruck bringt, mit dem benannten Zeugen zuvor über die Zeugenaussage gesprochen zu haben. Denn dadurch würde der Antragsteller gezwungen, den Beweiswert seines Beweismittels selbst zu entwerten, was dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes widerspräche.
Zudem kann – entgegen der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts – ein Beweisantrag nicht mit dem Argument abgelehnt werden, der Antragsteller habe seine zu dem fraglichen Geschehensablauf geäußerten Vermutungen nicht bewiesen. Denn der Beweis einer Tatsache ist das Ziel der Beweisaufnahme, nicht deren Voraussetzung. Insofern handelt es sich auch nicht um einen Ausforschungsbeweis. Denn darunter sind Beweisermittlungsanträge zu verstehen, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist. Dies betrifft Tatsachenbehauptungen, die ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen, ins Blaue hinein, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind11. Zwar erscheint es durchaus zweifelhaft, ob die Tatsachenbehauptung, die Mutter der Klägerin habe die 2. Änderung zum Gesellschaftervertrag zeitnah dem Finanzamt zugeleitet, auf greifbaren Anhaltspunkten basiert. Allerdings würde die beantragte Zeugeneinvernehmung der Mutter nicht erst die entscheidungserhebliche Tatsache selbst aufdecken, sondern könnte vielmehr direkt Beweis für die behauptete Tatsache erbringen. Das genügt für einen substantiierten Beweisantrag.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat die Klägerin auch ihr Rügerecht nicht verloren. Zwar ist die Verletzung der aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO folgenden Sachaufklärungspflicht ein verzichtbarer Verfahrensmangel (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 ZPO), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge12. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den fraglichen Beweisantrag jedoch in der mündlichen Verhandlung selbst gestellt. Damit hat er auf die Beweiserhebung nicht verzichtet.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. Juli 2025 – VII B 46/24
- BFH, Beschluss vom 22.06.2016 – III B 134/15, Rz 11[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.03.2018 – IV B 46/17, Rz 13[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 20.11.2024 – IX B 77/23, Rz 26; vom 17.04.2024 – X B 61/23, Rz 13; und vom 14.03.2018 – IV B 46/17, Rz 13[↩]
- BFH, Beschluss vom 20.09.2022 – VIII B 82/21, Rz 4[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 20.11.2024 – IX B 77/23, Rz 27; und vom 24.09.2013 – XI B 75/12, Rz 14, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 20.11.2024 – IX B 77/23, Rz 27; vom 14.03.2018 – IV B 46/17, Rz 14; und vom 29.05.2009 – VIII B 205/08, unter II.d aa, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.05.2013 – X B 131/12, Rz 21[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.05.2013 – X B 131/12, Rz 26; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 32[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.05.2013 – X B 131/12, Rz 26[↩]
- Sächsisches FG, Urteil vom 22.02.2024 – 6 K 865/20[↩]
- BFH, Beschluss vom 23.02.2018 – X B 65/17, Rz 30, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 18.06.2008 – V B 173/07, BFH/NV 2008, 1690, unter 3.b cc der Gründe[↩]










