Hat das Finanzgericht die Revision zwar versehentlich nicht bei der ursprünglichen Verkündung, wohl aber sowohl prozessual durch einen Berichtigungsbeschluss als auch in seinem vollständig abgefassten Urteil unmissverständlich im Tenor und in den Gründen zugelassen, gebietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der fairen Prozessgestaltung, dass den Rechtsuchenden das gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel nicht versagt wird.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall berichtigte das Finanzgericht das in öffentlicher Sitzung durch Verlesung der Formel verkündete Urteil nach § 107 Abs. 1 FGO durch Beschluss dahingehend, dass die Revision zugelassen wird. Die Revisionszulassung sei versehentlich in der öffentlichen Verhandlung nicht verkündet worden, obwohl das Finanzgericht in der Beratung die Zulassung der Revision beschlossen habe.
Der Bundesfinanzhof behandelte die Revision als statthaft. Zwar ist bei Verkündung des Urteils durch Verlesen der Urteilsformel die Revisionszulassung unterblieben. Das Finanzgericht hat aber die Revision sowohl prozessual durch einen Berichtigungsbeschluss als auch in seinem vollständig abgefassten Urteil unmissverständlich im Tenor und in den Gründen zugelassen. In einem solchen Fall wäre es mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der fairen Prozessgestaltung nicht zu vereinbaren, wenn im Ergebnis den Rechtsuchenden ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel versagt wird, obwohl ihnen das Gericht selbst den Weg in die nächste Instanz eröffnen wollte1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Erlass eines Berichtigungsbeschlusses nach § 107 Abs. 1 FGO in einem solchen Fall eine offenbare Unrichtigkeit voraussetzt2 oder ob verfassungskonform auf die Offenbarkeit im Falle der Verkündung des Urteils verzichtet werden kann. Denn im Streitfall war die nach außen hervorgetretene Erkennbarkeit der bei Verkündung nur versehentlich unterbliebenen Revisionszulassung zu bejahen, wie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof ergeben hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Dezember 2025 – V R 31/23
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.1992 – 1 BvR 1140/86, NJW 1992, 1496, unter II. 1.b und II. 2.[↩]
- vgl. etwa BFH, Urteil vom 28.09.2017 – IV R 50/15, BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89, Rz 14 zur Verkündung der Urteilsformel mit Revisionszulassung, aber fehlender Revisionszulassung im vollständig abgefassten Urteil[↩]










