Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls der Prozessfähigkeit des Klägers ablehnen.

Andernfalls verletzt das Finanzgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO und Art. 103 Abs. 1 GG), indem es trotz des gestellten Terminverlegungsantrags die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat. Hierin liegt ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Das Finanzgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es nach Ablehnung des Terminverlegungsantrags des Klägers mündlich verhandelt und in der Sache entschieden hat.
Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Gehör zu Unrecht versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür nach den Umständen des Falls, insbesondere dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten, erhebliche Gründe geltend und glaubhaft gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung1. Dabei kann allerdings die Erkrankung des Beteiligten selbst, der -wie im Streitfall- einen Bevollmächtigten bestellt hat und damit fachkundig vertreten ist, nur in Ausnahmefällen eine Terminverlegung rechtfertigen2.
Im hier entschiedenen Streitfall hätte das Finanzgericht den Terminverlegungsantrag des Klägers nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zum Gesundheitszustand und der Prozessfähigkeit des Klägers ablehnen dürfen. Der Kläger war nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 04.04.2022 aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung weder in der Lage, selbst das Klagebegehren zu bezeichnen noch mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich war, noch an der mündlichen Verhandlung am 21.07.2022 teilzunehmen. Dies hat der Kläger durch Vorlage des fachärztlichen Attests vom 04.05.2022, das substantiierte Ausführungen zur Schwere seiner Erkrankung und seiner hierdurch bedingten Verhandlungsunfähigkeit enthält, glaubhaft gemacht. Das Finanzgericht durfte einen erheblichen Grund für eine Verlegung beziehungsweise für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht mit der Begründung verneinen, dass ungewiss sei, ob überhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers eintreten würde. Das Finanzgericht hätte sich im Gegenteil genauere Sachkenntnis von der weiteren Dauer der psychischen Erkrankung des Klägers verschaffen müssen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Prozessfähigkeit eines Beteiligten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist3. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet es, dass sich das Gericht, zum Beispiel durch Anhörung des behandelnden Arztes oder gegebenenfalls eines Amtsarztes, ein genaueres Bild von der Art und Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigung verschafft. Denn nur bei genauer Kenntnis der Art und Intensität der Erkrankung lässt sich beurteilen, ob eine weitere Vertagung zweckmäßig sein kann -zum Beispiel weil eine Stabilisierung des Gesundheitszustands in einem vertretbaren Zeitrahmen vorstellbar ist- oder ob auf unabsehbare Zeit mit einer Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des Sachverhalts nicht gerechnet werden kann4, sodass weitere prozessuale Maßnahmen seitens des Finanzgerichts erforderlich sind. Zu diesen weiteren Maßnahmen gehört auch, dass das Finanzgericht selbst prüft, ob aufgrund der Umstände eine Tätigkeit des Betreuungsgerichts erforderlich ist und deshalb gemäß § 22a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht besteht oder ob es die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nach § 24 FamFG anregt. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO kommt demgegenüber nicht in Betracht, da sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin erschöpft, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann5.
An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit offenkundig seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und das Finanzamt deshalb gehalten war, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage von Schätzungen zu erlassen. Das Finanzgericht hat mit Schreiben vom 04.04.2022 die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesetzten Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO letztmalig bis zum 20.06.2022 verlängert und dem Kläger damit insbesondere Gelegenheit geben wollen, sein Klagebegehren zu bezeichnen. Waren aber weder der Kläger persönlich (aus gesundheitlichen Gründen) noch der bestellte Prozessbevollmächtigte (wegen fehlender Möglichkeit zur fachlichen Kommunikation mit dem Kläger) in der Lage, diese Gelegenheit wahrzunehmen, hätte das Finanzgericht auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens prüfen müssen, ob es sich dabei um ein nur vorübergehendes Hindernis handelte6.
Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Streitfalls hat das Finanzgericht somit den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Vorentscheidung. Wenn eine mündliche Verhandlung trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das Finanzgericht hätte nachkommen müssen, verfahrensfehlerhaft durchgeführt wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens7.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – VIII B 110/22
- vgl. BFH, Beschluss vom 28.05.2021 – VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 24.06.2014 – III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581; vom 14.08.2014 – X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725; vom 28.11.2016 – I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466; vom 14.02.2019 – VIII B 58/18, BFH/NV 2019, 571; vom 22.05.2019 – IV B 11/18, BFH/NV 2019, 1136[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2001 – VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; BFH, Beschluss vom 01.09.2005 – IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94[↩]
- BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466, Rz 14[↩]
- BFH, Beschluss vom 10.03.2016 – X S 47/15, BFH/NV 2016, 1044, Rz 14, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466, Rz 15[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 21.04.2020 – X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 29, 30; vom 21.04.2023 – VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7[↩]