Die nicht unverzüglich erhobene Verzögerungsrüge in Altfällen

Eine nicht „unverzüglich“ nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhobene Verzögerungsrüge präkludiert sowohl einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG als auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG1.

Die nicht unverzüglich erhobene Verzögerungsrüge in Altfällen

Für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge steht der Klägerin weder ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG noch eine Feststellung der überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu, da eine unverzüglich i.S. des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG erhobene Rüge nicht vorliegt. Diese Ansprüche sind deshalb präkludiert.

Gemäß der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG ist das genannte Gesetz auch auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten (am 03.12 2011) bereits anhängig waren. Für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG bereits verzögert waren, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge „unverzüglich“ nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG).

Die am 22.11.2011 erhobene „vorsorgliche Verzögerungsrüge“ kann nicht als Verzögerungsrüge i.S. des § 198 Abs. 3 GVG angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt war das ÜberlVfRSchG -und damit die Vorschrift des § 198 Abs. 3 GVG- noch nicht in Kraft getreten. Das genannte Gesetz ist am Tag nach seiner Verkündung -d.h. am 3.12 2011- in Kraft getreten. Eine bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Verzögerungsrüge erfüllt diese Voraussetzung nicht2.

Die Verzögerungsrüge vom 04.06.2012 wurde nicht mehr „unverzüglich nach Inkrafttreten“ i.S. des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG erhoben.

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass im Rahmen der gebotenen normspezifischen Auslegung des in Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG verwendeten Begriffs „unverzüglich“ ein Zeitraum von drei Monaten als sachgerecht anzusehen ist3. Dieser Zeitraum ist vorliegend überschritten.

Folge der nicht „unverzüglich nach Inkrafttreten erhobenen“ Verzögerungsrüge ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass zunächst die Zuerkennung einer Geldentschädigung vor dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG entfällt4. Nach Ansicht des undesgerichtshofs5 soll darüber hinaus ein solcher Anspruch nach § 198 GVG für den Zeitraum, der vom Inkrafttreten bis zur Erhebung einer solchen Verzögerungsrüge verstrichen ist, ausgeschlossen sein; dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG. Mit Rücksicht auf diese Entscheidung und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes schließt sich der Bundesfinanzhof dieser Rechtsansicht an und hält an seiner in seinem Urteil vom 17.04.20136 geäußerten Rechtsansicht im Anwendungsbereich des Art. 23 ÜberlVfRSchG nicht weiter fest.

Folglich ist hier eine ggf. vorliegende Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer für die Zeit vor der Erhebung der Verzögerungsrüge vom 04.06.2012 nicht möglich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2014 – X K 9/13

  1. Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, NJW 2014, 1967[]
  2. so auch BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II. 1.b[]
  3. so schon BFH, Urteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II. 1.d; insoweit folgend auch BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; ebenso BGH, Urteil vom 17.07.2014 – III ZR 228/13, NJW 2014, 2588[]
  4. vgl. BFH, Urteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II. 1.b[]
  5. BGH NJW 2014, 1967, unter II. 1.d aa[]
  6. BFH, Urteil vom 17.04.2013 – X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547[]