Gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Anhörungsrüge statthaft, wenn der Rügeführer geltend macht, sein Vorbringen zur Begründung der AdV sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden.
In dem hier entschiedenen Fall nützte dies dem Antragsteller jedoch nichts, der Bundesfinanzhof hat seine Rüge als unzulässig verworfen:
Nach § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge ist vorliegend zwar statthaft, der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) legt jedoch keine mögliche Gehörsverletzung dar.
Die Anhörungsrüge ist statthaft, weil der die AdV versagende Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.03.20241 nicht mehr mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf anfechtbar ist. Ein Antrag auf Abänderung des Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO kann vorliegend die Anhörungsrüge nicht als vorrangiger Rechtsbehelf ausschließen. Der Antragsteller bringt nicht vor, dass er relevante -nicht bekannte oder nicht berücksichtigte- Umstände für die summarische Prüfung gemäß § 69 Abs. 3 FGO im Aussetzungsverfahren nicht habe vortragen können. Er wendet sich ausschließlich dagegen, dass der Bundesfinanzhof sein Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt und erwogen habe. Unter dieser Voraussetzung ist die Anhörungsrüge statthaft2.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller keine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darlegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen3. Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet, sich mit jedwedem Vorbringen des Beteiligten in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen4. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat5.
Die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen sind gemäß § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO darzulegen. Hierzu muss vom Rügeführer (hier: Antragsteller) schlüssig und substantiiert erläutert werden, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben soll und woraus der Rügeführer (hier: Antragsteller) meint, dies folgern zu können6.
Daran fehlt es hier. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Finanzgerichts ist durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde7 rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch die angefochtene Prüfungsanordnung unanfechtbar geworden. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung konnten im Aussetzungsverfahren8 nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Das Vorbringen des Antragstellers zu einzelnen Zulassungsgründen sowie zur behaupteten Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Prüfungsanordnung war im Aussetzungsverfahren danach nicht mehr entscheidungserheblich. Der Antragsteller legt angesichts dieser materiell-rechtlichen Ausgangslage nicht substantiiert und schlüssig dar, warum der Bundesfinanzhof seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verletzt haben könnte, indem er den objektiv nicht mehr entscheidungserheblichen Vortrag nicht berücksichtigt hat. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. November 2024 – VIII S 9/24
- BFH, Beschluss vom 13.03.2024 – VIII S 10/23 (AdV).[↩]
- vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 133a Rz 8, m.w.N.; Krumm in Tipke/Kruse, § 133a FGO, Tz 4; s.a. FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2014 – 13 – V 3218/14 A (G), EFG 2015, 494, Rz 8, 9, mit Anmerkung Rosenke[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 2062/07, DVBl. 2008, 1056[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 27.05.1970 – 2 BvR 578/69, BVerfGE 28, 378; vom 10.06.1975 – 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101; vom 05.10.1976 – 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364; und vom 15.04.1980 – 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 28.08.2019 – IX S 18/19, BFH/NV 2020, 25; und vom 20.08.2020 – IX S 3/20, BFH/NV 2021, 37[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.03.2014 – XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom 13.10.2023 – VIII S 8/23, BFH/NV 2024, 33, Rz 8[↩]
- BFH – VIII B 4/23[↩]
- BFH – VIII S 10/23 (AdV) [↩]










