Die Zuordnungskriterien für die Zugehörigkeit auch betrieblich nutzbarer Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen sind durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt:

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen.
Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, d.h. zu mehr als 50 %, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen [1].
Die Zugehörigkeit eines ‑nicht nur vorübergehend- überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen hängt nicht davon ab, ob es in der Bilanz aktiviert worden ist [2].
Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern [3].
Unabhängig von der Gewinnermittlungsart verlangt eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen, dass dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird [4].
Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Ersatzleistungen, so folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen und sind folglich Betriebseinnahmen [5].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. September 2016 – X B 159/15
- vgl. nur BFH, Urteil vom 02.10.2003 – IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985[↩]
- BFH, Urteil vom 24.10.2001 – X R 153/97, BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75; BFH, Urteil vom 14.01.2010 – IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096[↩]
- vgl. nur BFH, Urteil vom 21.08.2012 – VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 16.06.2004 – XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173; vom 29.04.2008 – VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 27.01.2016 – X R 2/14, BFHE 253, 89, BStBl II 2016, 534 zur Nutzungsausfallentschädigung[↩]
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