Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt ist. Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung geändert1.
Es handelt sich nicht nur bei den aufgrund des langjährigen Rechtsstreits zusammengeballt zu versteuernden Umsatzsteuererstattungen, sondern auch bei den darauf beruhenden Erstattungszinsen um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte in Gestalt von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Die von der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendete -weite- Begriffsbestimmung der „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ ist in einem solchen Fall erfüllt. Auch die „Außerordentlichkeit“ der Einkünfte -als einengendes Korrektiv des weiten Vergütungsbegriffs- ist bei solchen mehrjährigen Erstattungszinsen gegeben. Die für bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen geltende Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG entfaltet hierbei keine Sperrwirkung. Die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesfinanzhofs steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen.
Der Ausgangssachverhalt
In dem hier entschiedenen Fall erzielte der klagende Unternehmer gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeughandels; seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Das Finanzamt erließ am im November 2012 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000. Diese beruhten auf einer tatsächlichen Verständigung, mit der ein insgesamt mehr als acht Jahre andauerndes Einspruchs-, Klage- und Revisionsverfahren, das aus einer Steuerfahndungsprüfung hervorgegangen war, im zweiten Rechtsgang vor dem Finanzgericht abgeschlossen wurde. Mit den Bescheiden wurde die Umsatzsteuer um insgesamt 321.774 € herabgesetzt; ferner wurden Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 203.022 € festgesetzt. Der Unternehmer behandelte diese Beträge in seinem Jahresabschluss zum 31.12.2012 als gewinnerhöhend. Das FA übernahm den erklärten Gewinn in den –unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen– Einkommensteuerbescheid 2012 vom 07.07.2014.
Am 20.10.2014 stellte der Unternehmer den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2012 nach § 164 Abs. 2 AO. Er begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die geballt zu versteuernden Umsatzsteuererstattungen sowie auf die Erstattungszinsen. Dies begründete er im Wesentlichen mit dem kurz zuvor veröffentlichten BFH-Urteil vom 25.02.20142. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und wies am 13.07.2020 auch den Einspruch zurück. Am 15.07.2020 erließ es jedoch einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012, mit dem es den ermäßigten Steuersatz, allerdings nur in Bezug auf die Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 321.774 €, gewährte.
Die sich nur noch auf die Tarifbegünstigung der Erstattungszinsen beziehende Klage hatte vor dem Finanzgericht München keinen Erfolg3. Das Finanzgericht verwies zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.11.20134. Auf die Revision des Unternehmers hob der Bundesfinanzhof das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts München auf und gab der Klage statt:
Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
Die Erstattungszinsen stellen im vorliegenden Streitfall Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
Vergütungen sind nach der von der neueren Rechtsprechung verwendeten Definition alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt5.
Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Erstattungszinsen zu Betriebssteuern, die -wie im Streitfall- zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Denn es handelt sich um Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
Die Vergütungen sind auch für eine „Tätigkeit“ bezogen worden.
Allerdings hat das mit dem vorliegenden Fall erstinstanzlich befasste Finanzgericht München3 -unter Berufung auf das Urteil des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 12.11.20136- ausgeführt, der Wortsinn des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG stehe der Subsumtion von Erstattungszinsen unter diese Vorschrift entgegen, da eine solche Zinszahlung keine Tätigkeit, sondern eine durch Verwaltungsakt bestimmte zwangsweise Kapitalüberlassung vergüte.
Demgegenüber schließt nach Auffassung des hier X. Senats allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige eine bestimmte Handlung aufgrund einer ihn bindenden staatlichen Anordnung vornimmt, nicht aus, diese Handlung als „Tätigkeit“ anzusehen, sodass der durch den Wortsinn dieses Begriffs gezogene Rahmen nicht überschritten ist. Dem Begriff der „Tätigkeit“ wohnt keine Differenzierung danach inne, ob die Handlung des Steuerpflichtigen vollkommen freiwillig oder aufgrund eines von außen auf den Steuerpflichtigen wirkenden Einflusses vorgenommen wird7; entscheidend ist vielmehr das Handlungselement.
Der Sache nach hat die höchstrichterliche Rechtsprechung deshalb auch schon in früheren Entscheidungen den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG trotz einer zwangsweisen Kapitalüberlassung bejaht. So wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof die Zahlung von (Pflicht-)Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk -diese Versorgungswerke sind als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und setzen die an sie zu entrichtenden Beiträge daher durch Verwaltungsakt fest- als „Tätigkeit“ eingeordnet hat8.
Ebenfalls zu Recht bezieht sich der Unternehmer auf die BFH-Rechtsprechung, wonach (jedenfalls) Aussetzungszinsen -wie Zinsen aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche- laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldbetrags sind9. Zwar kann die Aussetzung der Vollziehung auf einer freiwilligen Entscheidung des Finanzamtes beruhen; sie kann aber auch durch das Finanzgericht -gegen den Antrag und den Willen des Finanzamtes- angeordnet werden (§ 69 Abs. 3 FGO). In diesen Fällen wäre die Kapitalüberlassung des Finanzamtes an den Steuerpflichtigen -ebenso wie im Streitfall die auf einem Verwaltungsakt beruhende Kapitalüberlassung des Unternehmers an das Finanzamt- zwar nicht mehr als freiwillig anzusehen; es handelt sich aber weiterhin um eine Kapitalüberlassung und damit eine „Tätigkeit“.
Der VIII. Senat hat mit Beschluss vom 04.07.2023 auf Anfrage des X. Senats nach § 11 Abs. 3 FGO erklärt, dass er entgegen seiner im Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/1010 geäußerten Rechtsauffassung den Bezug von Erstattungszinsen nunmehr auch als Vergütung einer Tätigkeit beurteilt.
Die vorliegend in der Kapitalüberlassung liegende Tätigkeit ist auch mehrjährig. Hierfür ist nach der Legaldefinition des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG Voraussetzung, dass die Tätigkeit sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Im Streitfall begann der Zinslauf selbst für den jüngsten betroffenen Veranlagungszeitraum (Umsatzsteuer 2000) am 01.04.2002 und endete im Jahr 2012. Die Kapitalüberlassung erstreckte sich daher auf einen mehrjährigen Zeitraum.
Außerordentlichkeit der Einkünfte
Die Gewinnerhöhung aufgrund der Erstattungszinsen ist im Streitfall auch als „außerordentlich“ anzusehen.
Nach der für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geltenden Systematik findet die weite Auslegung des Begriffs der „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ dadurch ihr Korrektiv, dass zusätzlich die „Außerordentlichkeit“ der Einkünfte erforderlich ist, wozu auch eine typischerweise eintretende Progressionswirkung gehört11. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte für den betreffenden Lebens, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist12.
Eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe, in der eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt, ist der infolge einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballte Zufluss einer solchen Vergütung13.
Vorliegend sind dem Unternehmer nicht nur die Umsatzsteuererstattungen aufgrund des langjährigen Rechtsstreits geballt zugeflossen und zum selben Zeitpunkt gewinnerhöhend zu erfassen gewesen; dies gilt vielmehr ebenso für die durch die Umsatzsteuererstattungen ausgelösten Erstattungszinsen. Diese haben die bereits durch die Umsatzsteuererstattungen ausgelöste Progressionswirkung zudem noch erheblich verstärkt.
Zur Progressionswirkung trägt im vorliegenden Fall gerade die erhebliche Höhe der Zinsen im Vergleich zur Hauptschuld bei: Die Erstattungszinsen (203.022 €) belaufen sich auf 63,1 % der erstatteten Umsatzsteuer (321.774 €) beziehungsweise auf 38, 7 % des zusammengeballt zu versteuernden Gesamtbetrags (524.796 €).
Vor allem aber fordert die rechtliche und tatsächliche Verknüpfung der streitgegenständlichen Erstattungszinsen mit den -unstreitig nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigten- Umsatzsteuererstattungen die Erstreckung der Wertung als „außerordentlich“ auch auf die Zinsen.
Für die Wertung, eine erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als außerordentlich anzusehen, spricht, dass Höhe und Zuflusszeitpunkt dieser Einkünfte für den Gewerbetreibenden aufgrund des Rechtsstreits nicht disponibel sind, dass aufgrund der erheblichen Höhe der Vergütung typischerweise eine Progressionswirkung eintritt und dass aufgrund des Vorsichtsprinzips zunächst ein Aktivierungsverbot zu beachten ist14. Diese Gesichtspunkte gelten in gleicher Weise für die mit der zusammengeballt zufließenden Vergütung verbundenen Zinsen.
Hinzu kommt, dass Zinsen eine steuerliche Nebenleistung darstellen (im Streitjahr § 3 Abs. 4 AO; heute § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO). Der Zinsanspruch ist grundsätzlich vom Bestehen eines Steueranspruchs abhängig und daher akzessorisch15. Er soll -vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen- grundsätzlich das steuerrechtliche Schicksal der Hauptschuld teilen16. Der Unternehmer verweist zutreffend auf die BFH-Rechtsprechung, die -auch über die steuerlichen Zinsen nach §§ 233 ff. AO hinaus- Zinsen steuerrechtlich grundsätzlich ebenso behandelt wie die Hauptleistung17.
Keine Sperrwirkung des § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG
§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG entfaltet im Streitfall keine Sperrwirkung.
Nach dieser Regelung kommen als außerordentliche Einkünfte Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG (d.h. nur solche für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke), soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden, in Betracht. Der VIII. Senat hat hieraus für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gefolgert, dass andere Zinsen als die in § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG genannten generell nicht von § 34 Abs. 2 EStG erfasst werden sollen18. Das Finanzgericht hat diese Rechtsprechung im Streitfall auch auf Zinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, übertragen.
Für Zinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, kann aus § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG jedoch keine derart umfassende Sperrwirkung abgeleitet werden. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte jener Norm.
§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG wurde -ebenso wie der damit korrespondierende § 24 Nr. 3 EStG- durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom 14.05.196519 eingefügt. Anlass für diese Gesetzesänderung war das BFH-Urteil vom 14.06.196320, wonach auch in einem Betrag nachgezahlte Nutzungsvergütungen für Grundstücksbeschlagnahmen nicht -unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung- nach § 34 EStG tarifbegünstigt seien. Dem wollte der Gesetzgeber entgegentreten, weil Nutzungsvergütungen für Beschlagnahmen sowie die entsprechenden Zinsen häufig aus Gründen, die der Empfänger nicht zu vertreten habe, zusammengeballt nachgezahlt würden. Daher wurde eine entsprechende Sonderregelung in § 24 Nr. 3 sowie § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG geschaffen21.
Die Schaffung einer ausdrücklichen Begünstigung für bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen aufgrund der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke hatte daher ausschließlich zum Ziel, den Anwendungsbereich des § 34 EStG zu erweitern. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der anderen Nummern des § 34 Abs. 2 EStG war hingegen nicht beabsichtigt22.
Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher auch in Bezug auf andere Nummern des § 34 Abs. 2 EStG keine Sperrwirkung des § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG für gewerbliche Einkünfte angenommen und gewährt beispielsweise die Begünstigung für (gewerbliche) Veräußerungs- und Aufgabegewinne (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) unterschiedslos und unabhängig davon, ob in diesen Gewinnen Nutzungsvergütungen oder Zinsen enthalten sind, die nicht zugleich die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllen.
Auch insoweit hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs auf Anfrage des hier X. Senats (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO) mit Beschluss vom 04.07.2023 erklärt, dass er an seiner im Urteil vom 12.11.20134 geäußerten Rechtsauffassung, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Sperrwirkung in Bezug auf alle nicht in dieser Norm aufgeführten Zinsen entfaltet, nicht weiter festhält.
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung?
Der hier X. Senat weicht nicht von tragenden Erwägungen des Urteils des III. Senats vom 25.09.201423 ab, das zu Erstattungszinsen ergangen ist, die -wie im vorliegenden Fall- zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
Dort hatte der III. Senat über einen Sachverhalt zu entscheiden, der mit dem des Bundesfinanzhofs, Urteils vom 25.02.201424 nahezu identisch war. Allerdings waren zusätzlich zu den Umsatzsteuererstattungsansprüchen auch noch Erstattungszinsen zu aktivieren. Das Finanzgericht hatte der auf Gewährung der Tarifbegünstigung gerichteten Klage nur in Bezug auf die Umsatzsteuererstattungsansprüche stattgegeben und die Klage in Bezug auf die Erstattungszinsen abgewiesen, dabei aber -wegen der Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt- nicht bemerkt, dass schon mit der von ihm ausgesprochenen Teilstattgabe eine so große Herabsetzung der Einkommensteuer verbunden war, dass der gesamte Klageantrag ausgeschöpft war. Es hätte der Klage auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung und des gestellten Antrags also in vollem Umfang stattgeben müssen.
Gegen das FG, Urteil hatte das dortige Finanzamt Revision eingelegt (wegen der Klagestattgabe zum Umsatzsteuererstattungsanspruch); der dortige Kläger legte dann Anschlussrevision ein (wegen der tenorierten Klageabweisung hinsichtlich der Erstattungszinsen).
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs wies die Revision des Finanzamtes zurück25 und verwarf die Anschlussrevision des Unternehmers wegen fehlender Beschwer als unzulässig. Allerdings wies er in Rz 36 seines Urteils „ergänzend“ darauf hin, dass nach der Entscheidung des VIII. Senats vom 12.11.20134 Erstattungszinsen keine außerordentlichen Einkünfte seien. Dieser ergänzende Hinweis ist jedoch nicht entscheidungstragend, da die Anschlussrevision bereits als unzulässig verworfen wurde, es also auf Ausführungen zu ihrer Begründetheit nicht mehr ankam26. Die Stellung einer Divergenzanfrage auch beim III. Senat war daher nicht erforderlich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2023 – X R 2/22
- Abweichung vom BFH, Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168 mit Zustimmung des VIII. Senats[↩]
- BFH, Urteil vomn 25.02.2014 – X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668[↩]
- FG München, Urteil vom 04.05.2021 – 2 K 1666/20[↩][↩]
- BFH, Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168[↩][↩][↩]
- ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit BFH, Urteil vom 25.02.2014 – X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47; vgl. ferner BFH, Entscheidungen vom 20.09.2016 – X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21; vom 09.10.2018 – VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 7; und vom 06.05.2020 – X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 13[↩]
- BFH, Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, Rz 37[↩]
- ebenso Horn in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 34 EStG Rz 62; zur Gleichbehandlung erzwungener und freiwilliger Kapitalüberlassungen im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vgl. auch BFH, Urteil vom 02.09.2008 – VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II. 2.d[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2013 – X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70[↩]
- BFH, Urteil vom 25.03.1992 – I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997, unter II. 2.[↩]
- BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168[↩]
- BFH, Urteil vom 25.02.2014 – X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 48[↩]
- BFH, Urteile vom 11.06.2019 – X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24; und vom 06.05.2020 – X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 18[↩]
- grundlegend BFH, Urteil vom 14.12.2006 – IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II. 3.a und BFH, Urteil vom 25.02.2014 – X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 ff.; ebenso der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Beschlüssen vom 09.10.2018 – VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 8; und vom 20.01.2020 – VIII B 121/19, BFH/NV 2020, 506, Rz 5[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 25.02.2014 – X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 ff.[↩]
- Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 3 AO Rz 478; Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz 93; Neumann in Gosch, AO § 3 Rz 64; zu Aussetzungszinsen auch BFH, Urteile vom 22.01.1992 – X R 155/90, BFH/NV 1992, 458, unter 1.b; und vom 25.03.1992 – I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997, unter II. 2.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 06.10.2009 – I R 39/09, BFH/NV 2010, 470, Rz 18; und vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503, Rz 20[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 31.08.2016 – VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 22; und vom 23.04.2021 – IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 38[↩]
- BFH, Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, Rz 39[↩]
- BGBl I 1965, 377[↩]
- BFH, Urteil vom 14.06.1963 – VI 216/61 U ((BFHE 77, 169, BStBl III 1963, 380[↩]
- Bericht des Finanzausschusses vom 19.03.1965, zu BT-Drs. IV/3189, S. 8 f.; ebenso zur Entstehungsgeschichte und zum Normzweck auch BFH, Urteil vom 14.03.1985 – IV R 143/82, BFHE 143, 457, BStBl II 1985, 463[↩]
- ebenso HHR/Horn, § 34 EStG Rz 60[↩]
- BFH, Urteil vom 25.09.2014 – III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220[↩]
- BFH, Urteil vom 25.02.2014 – X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668[↩]
- unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 25.02.2014 – X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668[↩]
- zur fehlenden Erforderlichkeit einer Divergenzanfrage bei bloßen obiter dicta vgl. auch BFH, Urteil vom 02.09.2008 – VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II. 2.e[↩]











