Kein Betriebsausgabenabzug für Nachforderungszinsen

Nach § 12 Nr. 3 EStG 2004 dürfen –vorbehaltlich vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmetatbestände– die Steuern vom Einkommen sowie die hierauf entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Zu den Steuern vom Einkommen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Rückforderung überhöhter Einkommensteuererstattungen (hier: Erstattung aufgrund überhöhter anzurechnender Körperschaftsteuer) und demnach zu den Nebenleistungen die hierdurch ausgelösten –und im anhängigen Verfahren streitigen– Nachforderungszinsen (§ 233a AO) zu rechnen.

Kein Betriebsausgabenabzug für Nachforderungszinsen

§ 12 Nr. 3 EStG 2004 kommt mit Rücksicht darauf, dass die Einkommensteuer als persönliche Steuer einer natürlichen Person –bei wertender Beurteilung– der Privatsphäre zuzurechnen und deshalb ihr Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bereits nach den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 2004 –d.h. mangels Veranlassung durch die Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen– ausgeschlossen ist, grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung zu. Gleiches gilt für Nebenleistungen zur Einkommensteuer (§ 3 Abs. 4 AO), da sie –wiederum bei wertender Betrachtung– das Schicksal der Hauptschuld teilen1.

Aus dem privaten Charakter der Einkommensteuer ergibt sich des Weiteren, dass die Erstattung überzahlter Einkommensteuer an den Steuerpflichtigen (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG 2004 i.V.m. § 37 Abs. 1 letzter Halbsatz AO), selbst wenn sie im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften des Steuerpflichtigen steht, nicht als Betriebseinnahme anzusetzen, sondern gleichfalls der nicht steuerbaren (privaten) Sphäre zugewiesen ist2. Hiernach berechtigt auch die Rückforderung einer überhöhten Einkommensteuererstattung durch den Steuergläubiger (§ 37 Abs. 2 AO) nicht zu der Annahme, es handele sich hierbei um einen betrieblich veranlassten Aufwand.

Folge hiervon ist ferner, dass nach § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG 2004 i.V.m. § 3 Abs. 4 AO auch die Verzinsung eines solchen Rückforderungsanspruchs gemäß § 233a AO (sog. Nachzahlungszinsen) zu den nicht als Betriebsausgaben anzusetzenden Nebenleistungen gehört.

Das in § 12 Nr. 3 EStG geregelte Abzugsverbot gilt unabhängig davon, ob der aufgrund der ursprünglichen Steuerfestsetzung oder Steueranrechnung erstattete Betrag für private Zwecke oder zur Erzielung steuerbarer Einkünfte eingesetzt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden3, dass Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) auch dann nach § 12 Nr. 3 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn der nachzuzahlende Betrag zuvor zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet worden ist; zugleich hat er erkannt und ausführlich erläutert, dass gegen diese Würdigung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen4. Demnach kann der Zuordnung der Nachzahlungszinsen zu den Nebenleistungen im Sinne von § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegenstehen, dass die auf der überhöhten Feststellung der anzurechnenden Körperschaftsteuer beruhende Steuererstattung der Finanzierung betrieblicher Aufwendungen diente.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – IV R 6/08

  1. sog. Annexqualifikation; vgl. –zu allem– BFH, Urteil vom 28.11.1991 – IV R 122/90, BFHE 166, 257, BStBl II 1992, 342, mit umfangreichen Nachweisen[]
  2. vgl. –zur Körperschaftsteuer– BFH, Urteil vom 04.12.1991 – I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686: actus contrarius zur Zahlung; allgemein Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 545; Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 460, unter Abfindungen, zu e/bb[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 []
  4. vgl. zur Verfassungsmäßigkeit: auch BFH, Urteil vom 15.11.2006 – XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387; sowie zu § 10 Nr. 2 KStG 2002: BFH, Urteil vom 06.10.2009 – I R 39/09, BFH/NV 2010, 470[]