Die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigende Anschaffungskosten sind in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen.

Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen wirken sich weder auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA noch auf den Gewinnanteil i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und des § 8 Nr. 4 GewStG aus, sondern gehen ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters ein.
Der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen auch dann nicht zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten Eigenkapital verrechnet wird1.
Die Gewerbeertragsermittlung nach § 7 GewStG erfolgt materiell-rechtlich eigenständig; auch verfahrensrechtlich stellen Körperschaftsteuer- und Feststellungsbescheide insoweit keine Grundlagenbescheide dar, welche die Finanzverwaltung und das Finanzgericht daran hindern könnten, die steuerliche Einordnung der Einkünfte und deren Höhe im Gewerbesteuerverfahren anders zu treffen als im Körperschaftsteuerverfahren2. Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO ergibt sich insoweit nicht3.
Bei der Ermittlung des Gewinnanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sind AfA für die in einer Ergänzungsbilanz auszuweisenden Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf4. Insbesondere ist eine Ergänzungsbilanz bei einem entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils erforderlich, um die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Erwerbers und dem in der Gesellschaftsbilanz fortzuführenden Kapitalkonto des Veräußerers auszuweisen5.
Einer solchen Berichtigung bedarf es auch, wenn ein weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Gesellschaft gegen eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen eintritt und die sich daraus ergebenden Anschaffungskosten bilanziell nicht vollständig in dessen Kapitalkonto ausgewiesen werden6. Bezugsgrößen sind einerseits das anteilige Eigenkapital an der Mitunternehmerschaft und andererseits die Anschaffungskosten bzw. der Wert der in die Mitunternehmerschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter7.
Hierbei ist zu beachten, dass der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut darstellt. Vielmehr verkörpert er die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern8. Damit handelt es sich bei dem entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils steuerrechtlich nicht um die Anschaffung eines Gesellschaftsanteils, sondern um die entgeltliche Anschaffung von entsprechenden Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern9.
Demgemäß weisen Ergänzungsbilanzen -hinsichtlich des auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden ideellen Teils- Korrekturen zu den in der Steuerbilanz der Personengesellschaft vorgenommenen Wertansätzen für die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aus10. Zu diesem Zweck werden die auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aufgelöst werden11.
Diese Grundsätze sind -entgegen der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts12- auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA übertragbar13.
Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA werden zwar -anders als etwa der Komplementär einer KG- im Gesetz nicht als Mitunternehmer bezeichnet. Jedoch stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien -ebenso wie die Gewinnanteile eines Mitunternehmers- Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Gleiches gilt -insoweit nahezu wortgleich zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG- für Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Vor diesem Hintergrund sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA „wie Mitunternehmer“ zu behandeln14.
Aus dieser Gleichstellung folgt des Weiteren, dass auch der Erwerb einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA -ebenso wie der Erwerb eines Mitunternehmeranteils15- nicht anders zu behandeln ist als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Demnach sind -auch um eine Besteuerung nach Maßgabe des individuellen durch die Erzielung gewerblicher Einkünfte veranlassten Aufwands sicherzustellen- dem Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters dessen Vermögensaufwendungen zeitgerecht und nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung zuzuordnen16. Dies bedingt zugleich, im Falle eines in eine KGaA eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters die dessen Einlage übersteigenden Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und erfolgswirksam fortzuentwickeln.
Der Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen in die Gewinnermittlung des persönlich haftenden Gesellschafters steht nicht entgegen, dass dieser -im Gegensatz zu einem Gesellschafter einer Personengesellschaft- nicht dinglich an den Wirtschaftsgütern der KGaA beteiligt ist. Zwar hat die KGaA eigenes Vermögen, das bürgerlich-rechtlich ihr allein -und im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern uneingeschränkt- gehört17. Insbesondere die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters steht allein der KGaA zu18. Jedoch bestimmt sich nach § 278 Abs. 2 AktG das Rechtsverhältnis der gemäß § 278 Abs. 1 AktG den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft. Die daraus folgende Organstellung und die Außenhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters rechtfertigen es, ihn dem atypisch stillen Gesellschafter gleichzustellen, der wegen seiner schuldrechtlichen Beteiligung auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt wird19. Sind für diesen aber -trotz fehlender dinglicher Berechtigung an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft- Ergänzungsbilanzen zu bilden20, muss Gleiches erst recht für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA gelten, der für Zwecke des Ertragssteuerrechts einem dinglich berechtigten Gesellschafter gleichsteht21.
Bestätigung findet diese Beurteilung in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach dem für die Berechnung des Gewinns sowohl bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) als auch bei der des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) der Wert des Anteils am Betriebsvermögen maßgeblich ist. Ist demnach für Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns von einem Anteil am Betriebsvermögen der KGaA auszugehen, so wäre es nicht einsichtig, hiervon im Rahmen der laufenden Besteuerung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG abzurücken.
Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen sind ausschließlich in die Ermittlung des -im Streitfall nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG dem Gewerbeertrag der A GmbH als Organträgerin der B GmbH zuzurechnenden- Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters einzubeziehen22.
Gemäß § 8 Nr. 4 GewStG sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer KGaA dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile wieder hinzuzurechnen, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind und die als abzugsfähige Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG den Gewinn aus Gewerbebetrieb zunächst gemindert haben. Gleichzeitig ist auf Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 9 Nr. 2b GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile zu kürzen, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns i.S. des § 7 GewStG über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG -bei der B GmbH i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG- als gewerbliche Einkünfte angesetzt worden sind. Damit wird der auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Teil des Gewinns i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG grundsätzlich bei der KGaA der Gewerbesteuer unterworfen23.
Zwar gehen in den Gewerbeertrag einer Personengesellschaft auch die Ergebnisse von Ergänzungsbilanzen ihrer Gesellschafter ein24. Die Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA steht jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Nr. 4 GewStG sowie -dazu korrespondierend25- der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2b GewStG. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG sind Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags der KGaA. Sie stellen -abweichend von § 9 Nr. 2 GewStG- nicht auf die Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ab; maßgeblich ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG vielmehr der von der KGaA „verteilte“ Gewinn und mithin eine Bezugsgröße, die durch die individuellen Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters nicht beeinflusst wird26. Angesichts dieses eindeutigen Regelungsinhalts sowie mangels einer gegenläufigen und unmissverständlichen Wertung des Gesetzes, ist es dem Bundesfinanzhof auch verwehrt, im Wege der Rechtsfortbildung einen vollständigen Gleichlauf zwischen den Regelungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) einerseits sowie dem nach den vorgenannten Bestimmungen zu erfassenden Gewerbeertrag der KGaA andererseits herzustellen. Dass damit die Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters -ebenso wie das Sonderbetriebsvermögen18- im Ergebnis keinen Eingang in die Bilanz der KGaA findet, sondern allein Bedeutung für die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG hat, trägt zudem der Eigenschaft der KGaA als eigenständiges Steuersubjekt Rechnung.
Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass bei einer fehlenden Gewerbesteuerpflicht des persönlich haftenden Gesellschafters Gewinnminderungen aus dem Ergänzungsbereich gewerbesteuerrechtlich nicht erfasst werden. Der Einwand ist im Urteil in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 vom Bundesfinanzhof bereits im Hinblick auf die entsprechende Behandlung von Sonderbetriebsausgaben zurückgewiesen worden; auf die Gründe dieser Entscheidung wird deshalb Bezug genommen.
Nach diesen Maßstäben kommt im Streitfall die Bildung einer Ergänzungsbilanz ausschließlich hinsichtlich eines die Einlage der persönlich haftenden Gesellschafterin übersteigenden Betrags in Betracht.
Wird -wie im hier entschiedenen Streitfall- im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ein über den festen Kapitalanteil hinausgehender Betrag im Rahmen des Kapitalkontos II erfasst, besteht kein Anlass für die Bildung einer Ergänzungsbilanz.
Dabei ist unerheblich, ob das Kapitalkonto II allein dem persönlich haftenden Gesellschafter zusteht oder ob -wie es die Kommanditistin annimmt- nach der vereinbarten Aufteilung des Liquidationserlöses das Kapitalkonto II anteilig auf die Kommanditaktionäre entfällt. Während es im ersten Fall insoweit von vornherein an einem Auseinanderfallen des auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden Eigenkapitals der KGaA einerseits und dessen Anschaffungskosten andererseits fehlt, würde im zweiten Fall eine positive Ergänzungsbilanz Eigenkapital ausweisen, ohne dass dieser Betrag von den Gesellschaftern aufgebracht worden wäre27. Gleiches gilt, wenn der persönlich haftende Gesellschafter -wie im Streitfall- weder zugleich als Kommanditaktionär an der KGaA beteiligt ist noch -wozu sich das Finanzgericht nicht geäußert hat- ein (mittelbares) Beteiligungsverhältnis zu den Kommanditaktionären besteht.
Dieses Ergebnis kann nicht durch eine negative Ergänzungsbilanz vermieden werden. Der Ausgleich durch eine korrespondierende Ergänzungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft zur Vermeidung eines Einbringungsgewinns würde die vom Wortlaut des § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung nicht erfasste vollständige Gleichstellung der KGaA mit einer Personengesellschaft bedeuten; sie ist vom Bundesfinanzhof mit Urteil in BFHE 255, 427 verworfen worden.
Die sich aus dem Erwerb eigener Aktien durch die KGaA und deren Einziehung ergebende Minderung des Eigenkapitals beruht auf einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgang28, der sich -auch soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten Eigenkapital verrechnet wird- nicht auf den steuerlichen Gewinn auswirkt. Dieses Abzugsverbot darf nicht -auch nicht im Rahmen der Gewinnermittlung des persönlich haftenden Gesellschafters- durch den gegenläufigen Ansatz einer Ergänzungsbilanz und einer hierauf fußenden erfolgswirksamen Abschreibung unterlaufen werden29.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Erwerb und die Einziehung eigener Aktien aufgrund des gegenläufigen Ansatzes einer Ergänzungsbilanz im Saldo nicht zu einer Vermögensminderung bei der KGaA führe30. Eine Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters geht allein in die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ein; sie ist nicht -insbesondere nicht als Wertkorrektur zu dem Kapitalkonto des persönlich haftenden Gesellschafters- Teil des Betriebsvermögensvergleichs der KGaA.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. März 2017 – I R 41/16
- Anschluss an BFH, Urteil vom 07.09.2016 – I R 57/14, BFHE 255, 427[↩]
- ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 22.04.2008 – X B 154/07, BFH/NV 2008, 1361, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 31.05.2010 – X B 163/09, BFH/NV 2010, 2082[↩]
- BFH, Urteile vom 22.10.2015 – IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919; vom 28.09.1995 – IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68[↩]
- BFH, Urteile vom 19.02.1981 – IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 30.03.1993 – VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706; vom 12.12 1996 – IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; vgl. auch BFH, Urteil vom 30.04.2003 – I R 102/01, BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804[↩]
- BFH, Urteile vom 25.04.1985 – IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; vom 25.04.2006 – VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847[↩]
- BFH, Urteile vom 12.07.2012 – IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728; – IV R 12/11, BFH/NV 2013, 200[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.02.1991 – GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; BFH, Urteile vom 04.03.2009 – I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953; vom 23.07.1975 – I R 165/73, BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73; für die atypisch stille Gesellschaft vgl. BFH, Urteil vom 06.11.1985 – I R 242/81, BFHE 145, 359, BStBl II 1986, 333[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.07.1980 – IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84; in BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; vom 07.11.1985 – IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68; in BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 21.04.1994 – IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.07.1973 – I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50[↩]
- BFH, Urteile vom 07.02.1995 – VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vom 29.10.1991 – VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647[↩]
- Hess. FG, Urteil vom 31.05.2016 – 4 K 1879/13; ebenfalls verneinend FG München, Urteil vom 10.07.2003 – 5 K 2681/97, EFG 2003, 1691; Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl., § 9 Rz 15; Mai in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 KStG Rz 15; Boochs in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 9 Rz 4; Krebbers-van Heek in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 9 Rz 149; Kollruss, Finanz-Rundschau -FR- 2016, 203; derselbe, Die Wirtschaftsprüfung 2016, 586[↩]
- Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 891; Drüen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 27; Witt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 905; Kempf, DStR 2015, 1905; Hoppe, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien zwischen Trennungs- und Transparenzprinzip, 2014, S. 126; Bielinis, Die Besteuerung der KGaA, 2013, S. 258 f.; Hageböke, Das „KGaA-Modell“, 2008, S. 232 f.; derselbe in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 9 Rz 166, 172; derselbe/Koetz, DStR 2006, 293; Blümich/Brandl, § 9 KStG Rz 11; Reiß in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 15 Rz 407a; derselbe in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 16 Rz D 6; Desens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 15 Rz D 14[↩]
- BFH, Urteile vom 04.05.1965 – I 186/64 U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; vom 08.02.1984 – I R 11/80, BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381; vom 23.10.1985 – I R 235/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72; BFH, Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881; vgl. auch BFH, Beschluss vom 04.12 2012 – I R 42/11, BFH/NV 2013, 589; BFH, Urteile vom 13.04.1994 – II R 57/90, BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505; BFH, Beschluss vom 27.04.2005 – II B 76/04, BFH/NV 2005, 1627[↩]
- BFH, Urteil vom 20.11.2014 – IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34[↩]
- vgl. Wacker, DStR 2017, 197; Hageböke, Der Konzern 2017, 126, 132 f.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881[↩][↩]
- s. z.B. BFH, Urteil vom 27.05.1993 – IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 09.08.2010 – IV B 123/09, BFH/NV 2010, 2266; vom 15.10.2009 – IV B 123/08, BFH/NV 2010, 625[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881; ferner aus bewertungsrechtlicher Sicht BFH, Urteil in BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505[↩]
- Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 4 Rz 9; s.a. Bruski, FR 2002, 181, 188; Wacker, DStR 2017, 197 f.[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381; vom 31.10.1990 – I R 32/86, BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253; vgl. BFH, Urteil vom 28.11.2007 – X R 6/05, BFHE 219, 329, BStBl II 2008, 363[↩]
- vgl. Beschluss des Großen Bundesfinanzhofs des BFH vom 03.05.1993 – GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 29.11.1960 – I 73/59 U, BFHE 72, 135, BStBl III 1961, 51; so auch für die KGaA Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 9 Rz 167, 172; derselbe, Der Konzern 2017, 126, 134[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2013, 589[↩]
- vgl. auch zu Sonderbetriebsausgaben BFH, Urteile in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253; vom 06.10.2009 – I R 102/06, BFH/NV 2010, 462[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 07.09.2016 – I R 57/14, BFHE 255, 427[↩]
- BFH, Urteile vom 06.12 1995 – I R 51/95, BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781; vom 29.07.1992 – I R 31/91, BFHE 169, 407, BStBl II 1993, 369; BFH, Beschluss vom 03.03.2009 – I B 51/08, BFH/NV 2009, 1280[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 427[↩]
- so aber Hageböke, Der Konzern 2017, 126, 134[↩]