Erhaltungsaufwendungen können Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Eine solche Zuwendung kann auch in einer verdeckten Gewinnausschüttung zu Gunsten des Steuerpflichtigen liegen.
Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Fallen diese schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht1. Ein dahin gehender Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, durch den Erwerb eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hat2.
Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet3.
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bildeten die Aufwendungen damit Werbungskosten der Klägerin, auch wenn die L-GmbH –im Interesse der Klägerin– mit den Handwerkern Verträge abschloss und die auf sie lautenden Rechnungen bezahlte. Die Klägerin hatte bereits bei Anmietung der Altbauwohnung die Absicht, durch deren (Unter-)Vermietung an die L-GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Diese Absicht hat die Klägerin auch dann aufrechterhalten, als absehbar war, dass die L-GmbH in andere Räumlichkeiten einziehen wird. Soweit die L-GmbH die in den Streitjahren angefallenen Renovierungsaufwendungen alleine in Auftrag gegeben hat, obwohl sie im Rahmen einer zulässigen teilgewerblichen Nutzung nur anteilig über die Altbauwohnung hätte verfügen können, hat sie dies im Interesse der Klägerin getan. Soweit die L-GmbH die ihr hierfür in Rechnung gestellten Kosten auch alleine bezahlt hat, ohne sie (anteilig) von der Klägerin zurückzufordern, hat sie diese der Klägerin zugewendet. Darin hat das für die Besteuerung der L-GmbH zuständige Finanzamt auch zutreffend eine vGA gesehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. September 2010 – IX R 42/09
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12.05.2009 – IX R 40/08, BFH/NV 2009, 1629[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2007 – IX R 50/07, BFH/NV 2008, 1111[↩]
- BFH, Urteile vom 15.11.2005 – IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; und vom 15.01.2008 – IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572[↩]










