Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen1.

Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG „in einem … Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht werden. Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung „in“ einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen2.
Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos -unabhängig von den Eigentumsverhältnissen- durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen3. Wo nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Grenze des Haushalts zu ziehen ist, lässt sich abstrakt nicht näher bestimmen. Die Frage ist vielmehr durch Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts unter die vorgenannten Voraussetzungen im Einzelfall zu beantworten.
Der Bundesfinanzhof hat zudem bereits entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt4. Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann hiernach jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die Vor-Ort-Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes, zu der auch das Ausführen des Hundes gehört5, weist einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt auf.
Insoweit liegt auch keine Divergenz der hier überprüften Vorentscheidung des Hessischen Finanzgerichts6 zum Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.05.20127 liegt hiernach nicht vor. Zum einen ist nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintliche Divergenzentscheidung zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Das Urteil des Finanzgericht Münster in EFG 2012, 1674 betraf Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte. Eine Betreuung in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen fand nicht statt. Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist jedoch nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, das auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt. Im Übrigen ist das Urteil des Finanzgericht Münster in EFG 2012, 1674 durch die oben bereits aufgeführte BFH-Rechtsprechung überholt, soweit das Finanzgericht Münster das Tatbestandsmerkmal „in“ einem Haushalt nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung, nicht aber räumlich-funktional verstanden hat.
Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.07.20168 ab. Sowohl die Vorentscheidung als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz haben sich ausdrücklich der Bundesfinanzhofsrechtsprechung zur räumlich-funktionalen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in“ einem Haushalt angeschlossen. Damit liegen beiden finanzgerichtlichen Entscheidungen und der Rechtsprechung des BFH dieselben abstrakten Rechtssätze zugrunde. Die unterschiedlichen Ergebnisse der finanzgerichtlichen Urteile beruhen (lediglich) auf der Rechtsanwendung im Einzelfall und insbesondere auf den völlig anders gelagerten Sachverhalten. Das Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „in“ einem Haushalt eben nicht vergleichbar mit dem Ausführen eines in den Haushalt aufgenommenen Hundes.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. September 2017 – VI B 25/17
- Anschluss an BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47, und BMF, Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213[↩]
- BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272[↩]
- BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880[↩]
- BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47[↩]
- ebenso BMF, Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Anlage 1 „Tierbetreuungs- oder -pflegekosten“[↩]
- Hess. Finanzgericht, Urteil vom 01.02.2017 – 12 K 902/16[↩]
- FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 – 14 K 2289/11 E, EFG 2012, 1674[↩]
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016 – 1 K 1252/16, EFG 2016, 1350[↩]