Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenkung, ausländische Musiker hinsichltich des für Auftritte in Deutschland erzielten Einkommens pauschal mit 25% zu besteuern, ohne hierbei entstandene Werbungskosten des Musikers zu berücksichtigen.
Der Ausgangsfall[↑]
Der Beschwerdeführer, Herr Gerritse, ein in den Niederlanden wohnhafter niederländischer Staatsangehöriger, ist Musiker. Er erzielte im Streitjahr 1996 in den Niederlanden sowie in Belgien Einkünfte in Höhe von (umgerechnet und nach deutschem Steuerrecht ermittelt) insgesamt 55.000 DM (netto). Daneben erhielt er für einen Solo-Auftritt im Inland ein Honorar von rund 6.000 DM. Er erklärte für diesen Auftritt Betriebsausgaben in Höhe von rund 970 DM.
Das Honorar von rund 6.000 DM wurde nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 im Wege des Steuerabzugs durch die Auftraggeberin einem Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Umsatzsteuer unterworfen. Der Beschwerdeführer reichte beim zuständigen Finanzamt Neukölln-Nord gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1990 eine Einkommensteuererklärung ein, um hiernach als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Finanzgericht Berlin. Dieses legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 243 Abs. 1 EG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) einer Regelung gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 1996 entgegenstehe, wonach ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr in Höhe von rund 5.000 DM erzielt, einem Steuerabzug von 25% der (Brutto-) Einnahmen von rund 6.000 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung unterliege und keine Möglichkeit habe, die gezahlten Abgaben im Wege eines Erstattungsantrags oder eines Antrags auf Steuerveranlagung ganz oder teilweise zurückzuerlangen1.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeisnchaften entschied, dass die Art. 59 EGV (Art. 49 EG) und Art. 60 EGV (Art. 50 EG) einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, dass dagegen diese Regelungen des EG-Vertrags einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25% durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25% nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde2.
Daraufhin gab das Finanzgericht Berlin der Klage des Beschwerdeführers teilweise statt3: Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Durchführung einer Antrags-Jahresveranlagung zur Einkommensteuer, gleichzeitig seien aber die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte im Wege des sogenannten Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Auf die Revisionen sowohl des Beschwerdeführers und des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab4: Es widerspreche den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer eine etwaige Mindersteuer, die sich aus einem Vergleich mit dem einheitlichen Steuersatz von 25% und dem Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde, nur im Wege eines Erstattungsverfahrens, nicht aber einer Antragsveranlagung beanspruchen könne.
Die gegen dieses Urteil des Bundesfinanzhfos erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, da sie jedenfalls unbegründet sei:
Kein Benachteiligung gegenüber anderen beschränkt Steuerpflichtigen (Art. 3 GG)[↑]
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Nichtanahmeentscheidung:
Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, er werde gegenüber anderen beschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt, weil er durch den Ausschluss vom Veranlagungsverfahren im Vergleich zu diesen nicht nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werde. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers kann sich insoweit ergeben, weil sich die Einkommensteuer bei Angehörigen der Vergleichsgruppe unter Abzug von Ausgabenpositionen sowie unter Berücksichtigung des progressiven Steuertarifs gemäß § 32a Abs. 1 EStG 1990 und damit unter Gewährung des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1990 bestimmt. Eine Mindestbesteuerung scheidet dort aus5. Die unterschiedliche Besteuerung ist jedoch, so das BVerfG, sachlich gerechtfertigt.
Wie der Bundesfinanzhof – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausgeführt hat6, verfügen im Inland beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer regelmäßig allein über Lohneinkünfte im Tätigkeitsstaat, so dass die Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse im Wohnsitzstaat mangels ausreichender steuerpflichtiger Einkünfte dort oftmals scheitert. Gerade in Anbetracht der sozialen Zielsetzung des Grundfreibetrags ist es deshalb gerechtfertigt, ihnen den Grundfreibetrag im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens einzuräumen, in dem auch die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (§ 9 EStG) berücksichtigt werden können. Bei Beziehern anderer Einkunftsarten, auch bei selbständig Tätigen wie dem Beschwerdeführer, besteht ein vergleichbares soziales Erfordernis jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Solche Personen üben ihre Tätigkeiten im Inland zumeist neben einer Haupttätigkeit im Ansässigkeitsstaat aus und erzielen dort einen Großteil, wenn nicht den Hauptteil ihrer Einkünfte. Dies belegt die Situation des Beschwerdeführers, der nur einen Tag lang für einen Auftritt im Inland tätig geworden ist, seine wesentlichen Einkünfte aber in seinem Heimatstaat Niederlande und in Belgien erzielt.
Keine Benachteiligung gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen (Art. 3 GG)[↑]
Zum anderen beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Benachteiligung im Verhältnis zu den unbeschränkt Steuerpflichtigen. Dabei verkennt er allerdings, dass er sich gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer grundlegend anderen Situation befindet. Während beim unbeschränkt Steuerpflichtigen das gesamte von ihm erzielte Einkommen der Einkommensteuer unterliegt, wird beim beschränkt Steuerpflichtigen nur dessen inländisches Einkommen besteuert. Der beschränkt Steuerpflichtige wird im Inland nicht im Rahmen seiner vollen (vom Gesamteinkommen abhängenden) Leistungsfähigkeit zur Einkommensteuer herangezogen7.
Der Beschwerdeführer kann daher nicht den für unbeschränkt Steuerpflichtige zu berücksichtigenden Freibetrag beanspruchen. Denn mit dem Grundfreibetrag soll das unabweisbare Lebenshaltungsbedürfnis des Einzelnen berücksichtigt werden8. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Tätigkeitsstaats, sondern des Wohnsitzstaats, in dem der Steuerpflichtige seine wesentlichen Einkünfte erzielt. Anders verhält es sich nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige den überwiegenden Teil seiner Einkünfte, auf die sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gründet, im Tätigkeitsstaat erzielt, da er sich dann in einer den unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichbaren Lage befindet. Dem trägt § 1 Abs. 3 EStG Rechnung, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt sind.
Die Umstände des vorliegenden Falls stellen die Vereinbarkeit der generellen gesetzlichen Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Frage. Aus den Akten ergibt sich, dass in den Niederlanden, dem Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers, bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe des Einkommens ein Einkommensteuerfreibetrag gewährt wird. Würde der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG bei der Besteuerung des Beschwerdeführers im Inland gewährt, käme es zu einer Privilegierung, weil das durch den Grundfreibetrag zu verschonende Existenzminimum zweimal berücksichtigt würde.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG)[↑]
Ebenso wenig liegt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor.
Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Zu einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch die Nichtbeachtung von Vorlagepflichten führen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aus Art. 234 Abs. 3 EG verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter anderem dann, wenn die Bestimmung des Art. 234 Abs. 3 EG in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist9. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt10. Ein solcher Fall kann hier nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der Versagung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der vorliegenden Sache ausgeführt, es sei legitim, den Grundfreibetrag Personen, die ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen im Besteuerungsstaat erzielt hätten, also in der Regel Inländern, vorzubehalten, denn sie diene einer sozialen Zielsetzung, da sie die Möglichkeit biete, den Steuerpflichtigen ein von jeder Einkommensbesteuerung freies Existenzminimum zu sichern11 . Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesfinanzhof zu einer Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet gewesen sein könnte.
Hinsichtlich des im Streitjahr 1996 maßgeblichen festen Steuersatzes von 25% gilt nichts anderes. Der Gerichtshof des Europäischen Gemeinschaften hat in der vorliegenden Sache entschieden, dass Art. 49 EG und Art. 50 EG einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25% durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25 % nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde. Für den Beschwerdeführer hätte sich, wie das beklagte Finanzamt ermittelt hat, bei einer Veranlagung und bei Anwendung des progressiven Einkommensteuersatzes gemäß § 32a EStG ein Steuersatz von 26,5% ergeben.
Schließlich durfte der Bundesfinanzhof von Verfassungs wegen von der Einholung einer Vorabentscheidung absehen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Betriebsausgaben seien nicht berücksichtigt worden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesfinanzhof davon ausgegangen ist, der Europäische Gerichtshof habe die gemeinschaftsrechtlichen Fragen zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit beschränkt steuerpflichtigen Einkünften geklärt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Gerichtshof in der vorliegenden Sache nicht gefordert, dass Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), die wirtschaftlich mit den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG), in einem Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sind. Hierzu hat der Gerichtshof nur entschieden, dass bei Gebietsfremden ebenso wie bei Gebietsansässigen ein Betriebsausgabenabzug möglich sein muss, und offen gelassen, auf welche Weise dies zu erfolgen hat. Der Bundesfinanzhof hat in dem angefochtenen Urteil darauf verwiesen sowie auf ein einschlägiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs12.
Im Urteil vom 3. Oktober 2006 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass Art. 49 EG und Art. 50 EG zwar nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die Nettoeinkünfte, das heißt die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte, der Steuer unterliegen. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichtshofs ohne Bedeutung, dass es ein Verfahren gibt, in dem Betriebsausgaben eines gebietsfremden Dienstleisters nachträglich berücksichtigt werden können. Da ein solches Verfahren zusätzliche administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht und für den Dienstleister zwingend vorgeschrieben ist, besteht eine nach den Art. 49 EG und Art. 50 EG grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Dagegen stehen Art. 49 EG und Art. 50 EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die vorsieht, dass im Steuerabzugsverfahren nur diejenigen Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung ausgeführt worden sind und die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, und dass etwaige weitere Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können.
Die eingeschränkte Möglichkeit zum Betriebsausgabenabzug im Streitjahr ist mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar13, jedoch hat der Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG, insbesondere das Erfordernis höherer Aufwendungen als die Hälfte der Einnahmen, in gemeinschaftsrechtlich konformer und normerhaltender Weise reduziert. Danach bestand auch insoweit kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Bereits aus diesen Gründen war der Bundesfinanzhof nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gehalten, einen Antrag auf Auslegung des in der vorliegenden Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs nach Art. 102 § 1 VerfO EuGH ins Auge zu fassen. Abgesehen davon kommt ein solcher Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Art. 102 § 1 VerfO EuGH setzt Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs um, wonach in den Fällen, in denen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils bestehen, der Gerichtshof zuständig ist, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen. Die nationalen Gerichte gehören nicht zu den Antragsberechtigten14.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 2 BvR 1178/07
- FG Berlin, Beschluss vom 28.05.2001 – 9 K 9312/99, EFG 2001, 978[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.06.2003, Rs. C-234/01 – Gerritse/Finanzamt Neukölln-Nord – Slg. 2003, I-5933[↩]
- FG Berlin, Urteil vom 25.08.2003 – 9 K 9312/99, EFG 2003, 1709[↩]
- BFH, Urteil vom 10.01.2007 – I R 87/03, BStBl II 2008, 22 = BFHE 216, 312[↩]
- vgl. für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1990[↩]
- BFH, Urteil vom 19.11. 2003 – I R 57, 58/02 -, BFH/NV 2004, 766[↩]
- vgl. BVerfGE 43, 1, 9[↩]
- BVerfGE 43, 1, 10[↩]
- BVerfGE 82, 159, 195[↩]
- vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 11.01.2008 – 2 BvR 1812/06, HFR 2008, 629[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.06.2003, a.a.O., Rn. 48[↩]
- EuGH, Urteil vom 03.10.2006 – Rs. C-290/04 – F… GmbH/Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel – Slg. 2006, I-09461[↩]
- EuGH, Urteil vom 15.02.2007 – Rs. C-345/04 – C… Lda/Bundesamt für Finanzen – Slg. 2007, I-01425[↩]
- vgl. Wägenbaur, EuGH VerfO, Satzung und Verfahrensordnungen EuGH/EuG, 2008, Art. 43 Satzung EuGH, Rn. 1, und Art. 102 VerfO EuGH, Rn. 1[↩]










