Der nur von der Ehefrau einlegte Einspruch – und die Klage des Ehemannes

Bei einer gemeinsamen Veranlagung kann der Ehemann gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwert sein, auch wenn das Einspruchsverfahren nur von seiner Ehefrau geführt worden ist und er dort lediglich die verfahrensrechtliche Stellung eines Hinzugezogenen gemäß § 360 Abs. 1 AO hatte.

Der nur von der Ehefrau einlegte Einspruch – und die Klage des Ehemannes

Zwar begründet eine solche Hinzuziehung für sich betrachtet noch keine Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO1.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Hinzugezogene -wie im Streitfall der Ehemann- materiell beschwert war, da er für die angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheide als Gesamtschuldner einzustehen hatte.

Im Übrigen war der Ehemann im vorliegenden Fall auch formell beschwert, da er im Einspruchsverfahren sein ausdrückliches Einverständnis zum Vortrag der Ehefrau erklärt hat. Damit hat er sich ihren Antrag auf einen Wechsel der Veranlagungsart zu eigen gemacht. In diesem Zusammenhang sind auch die Besonderheiten der Ehegattenveranlagung zu beachten. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG scheidet eine Zusammenveranlagung schon dann aus, wenn nur ein Ehegatte die getrennte Veranlagung wählt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. März 2021 – I R 35/19

  1. BFH, Urteil vom 29.04.2009 – X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, m.w.N.[]