Der Teilnehmergewinn aus einer Fernsehshow – und der Fiskus gewinnt immer…

Das Preisgeld aus einer Teilnahme an einer Fernsehshow stellt keinen Spielgewinn dar, denn der Betreffende hat sich in Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten durchsetzen müssen.

Der Teilnehmergewinn aus einer Fernsehshow – und der Fiskus gewinnt immer…

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall die Klage weitestgehend abgewiesen und das Preisgeld aus einer RTL-Fernsehshow als steuerpflichtig angesehen. Der Kläger gewann die Fernsehshow „Die Farm“, bei der insgesamt zwölf Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss lebten und sich dabei filmen ließen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen (z.B. Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein „Projektgewinn“ vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen.

Das beklagte Finanzamt behandelte sowohl den „Projektgewinn“ als auch die Wochenpauschalen als Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass diese Einnahmen ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht der Besteuerung unterlägen, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster habe der Kläger die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stelle keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten habe durchsetzen müssen.

Daneben setzte das Finanzgericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2009 dahingehend geändert wird, dass sonstige Einkünfte aus Leistungen um 2.777,00 Euro niedriger als bisher angesetzt werden.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 – 4 K 1215/12 E